Entschließung des Rates vom 14. Februar 2000 zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs Amtsblatt Nr. C 056 vom 29/02/2000 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14. Februar 2000 zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs (2000/C 56/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - (1) BEGRÜSST die zweite Mitteilung der Kommission über die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs in Europa und nimmt zur Kenntnis, daß der zweite Zweijahresbericht über Fortschritte bei der Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs, den der Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 18. Juni 1997 angefordert hatte, darin enthalten ist.
(2) STELLT mit Befriedigung FEST, daß die Mitteilung der Kommission einen detaillierten Überblick über die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs enthält; in ihr werden die wichtigsten Problembereiche, in denen weitere Maßnahmen zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs erforderlich sind, genannt, es wird ein umfassendes langfristiges Konzept zur Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs dargelegt und es werden mehrere von allen Beteiligten durchzuführende Maßnahmen empfohlen. (3) BEKRÄFTIGT die Ziele und Empfehlungen für Maßnahmen, die in der Entschließung des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr(1) und in den Schlußfolgerungen des Rates vom 18.
Juni 1997 enthalten sind, und STELLT FEST, daß auf der Grundlage dieser Empfehlungen bereits Maßnahmen getroffen bzw. eingeleitet worden sind. (4) WEIST DARAUF HIN, daß der Kurzstreckenseeverkehr ein umweltfreundlicher Verkehrsträger ist, der zur Nachhaltigkeit des Verkehrs beiträgt, den Zusammenhalt der Gemeinschaft stärkt und zu größerer Effizienz des Transportsystems der Gemeinschaft beiträgt. (5) BETONT, daß die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs zu einem dynamischen Bestandteil und einer realen Option innerhalb der intermodalen Haus-zu-Haus-Transportkette zwischen allen Regionen der Gemeinschaft ein vordringliches Ziel des Rates darstellt.
(6) IST DER AUFFASSUNG, daß die Förderung aller Aspekte des Kurzstreckenseeverkehrs, wie der Beförderung von Containern und Massengütern, einen kontinuierlichen Prozeß darstellt, der unter Beachtung der gemeinschaftlichen Regeln, unter anderem für Kabotage im Seeverkehr, durch kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen beschleunigt werden muß. (7) BEKRÄFTIGT seine Ansicht, daß vor allem die Industrie selbst den Kurzstreckenseeverkehr entwickeln muß und daß der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission eine wichtige Rolle spielen müssen, insbesondere was die Rahmenbedingungen anbelangt.
(8) WEIST DARAUF HIN, daß der Rat in seinem Bericht an den Europäischen Rat von Helsinki über eine Strategie zur Einbeziehung der Umweltbelange und der nachhaltigen Entwicklung in die Verkehrspolitik die Notwendigkeit der "Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der Beseitigung von Hindernissen für seine Entwicklung als umweltfreundlicher Verkehrsträger" anführt, und ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, in verschiedenen Bereichen Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs beitragen. (9) IST DER AUFFASSUNG, daß das in der Mitteilung der Kommission vorgestellte umfassende Konzept eine gute und konstruktive Grundlage für die künftigen Arbeiten im Hinblick auf die vorstehend genannten vordringlichen Ziele bildet, und BEGRÜSST ganz allgemein die Empfehlungen für die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs, die in jener Mitteilung enthalten sind.
(10) HÄLT ES FÜR entscheidend, daß für bestehende Engpässe, die die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs behindern, praktische Lösungen gefunden werden und daß in dieser Phase des Entwicklungsprozesses bestimmte Maßnahmenbereiche in den Mittelpunkt gestellt werden, und zwar insbesondere folgende: a) Verbesserung der Effizienz der maritimen Umschlagpunkte innerhalb der Logistikkette (d. h. intermodale Knotenpunkte, wie Häfen, Terminals usw.) durch eine Straffung der Verwaltungsverfahren und durch die Entwicklung von Dienstleistungen und technischer Infrastruktur (d. h. Einrichtungen an Land, Verbindungen zum Hinterland, Verladeeinheiten usw.); b) Förderung von Haus-zu-Haus-Paketlösungen mit integrierten Dienstleistungen, wie zentrale Anlaufstellen, durch die Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Verkehrsträgern und den verschiedenen Logistikpartnern innerhalb der Versorgungskette, durch die Schaffung bewährter Verfahren, durch die Prüfung von Maßnahmen wie Benchmarking und Verwendung wichtiger Leistungsindikatoren im Hinblick auf ihre Einführung, durch die Sammlung und Weitergabe von Daten und Informationen über den Kurzstreckenseeverkehr, unter anderem mit Hilfe von EUROSTAT, und durch die aktive Nutzung des Kooperationsrahmens in Form der "runden Tische" und Anlaufstellen der Mitgliedstaaten sowie anderer einzelstaatlicher Maßnahmen zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs wie nationaler Informationsstellen für den Kurzstreckenseeverkehr; c) Schaffung und Erprobung neuer technischer und kommerzieller Möglichkeiten für den Kurzstreckenseeverkehr auch für unter dem derzeitigen Durchschnitt liegende Entfernungen durch die Förderung von Forschung und Entwicklung, insbesondere in bezug auf Einrichtungen an Land, Informationstechnologien und speziell an den Kurzstreckenverkehr angepaßte Schiffe; außerdem wird die Untersuchung von Möglichkeiten für die kurzfristige finanzielle Unterstützung neuer Projekte und für die Weiterentwicklung bestehender Projekte in diesem Bereich empfohlen; d) Gleichbehandlung im Bereich des Kurzstreckenseeverkehrs durch weitere Fortschritte bei der gerechten und effizienten Preisgestaltung für die Infrastruktur unter Berücksichtigung der Arbeit der hochrangigen Gruppe der Kommission zum Thema Verkehrsinfrastrukturgebühren.
(11) ERSUCHT die Beteiligten, einschließlich des Seeverkehrsgewerbes, der Verkehrsnutzer, der Mitgliedstaaten und der Kommission, aktiv auf die Erreichung der vordringlichen Ziele und die Erfuellung der unter Nummer 10 genannten Aufgaben hinzuarbeiten und bei der Suche nach konkreten Lösungen in bezug auf die Hindernisse, die der Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs im Wege stehen, zusammenzuarbeiten. (12) ERSUCHT die Kommission, die Arbeiten zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs insbesondere durch folgende Maßnahmen weiterzuführen und zu verstärken: a) möglichst rasche Zusammenstellung einer detaillierten Liste der Engpässe und anderer spezifischer Probleme und möglicher Lösungen, wie bewährte Verfahren unter Einbeziehung von Beiträgen der Anlaufstellen und anderer interessierter Kreise; b) schnellstmögliche Prüfung sowie Konsultierung der Beteiligten im Hinblick auf die Vorlage von Vorschlägen und/oder die Förderung der Einführung von Verhaltenskodexen zur Vereinfachung und Straffung der verkehrsbezogenen Verwaltungsformalitäten und -papiere im Kurzstreckenseeverkehr, insbesondere was die einheitliche Anwendung der Formulare der IMO FAL in der Gemeinschaft betrifft; c) Vorlage ihrer Bestandsaufnahme der öffentlichen Beihilfen für Häfen sowie ihrer Vorschläge betreffend den freien Zugang zum Markt für Hafendienstleistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Häfen der Gemeinschaft, wie ihre Randlage, sowie der Verpflichtungen im Rahmen des öffentlichen Dienstes und der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten; d) Prüfung der Möglichkeit, zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs einen größeren Anteil der derzeitigen finanziellen Ressourcen der Gemeinschaft bereitzustellen, weitere Möglichkeiten für eine solche Finanzierung zu finden und im Einklang mit den Regeln des Vertrags über staatliche Beihilfen und Wettbewerb einen Rahmen zu schaffen, der die Einbeziehung nationaler Ressourcen bei der Einleitung neuer Projekte im Bereich des Kurzstreckenseeverkehrs ermöglicht; e) Entwicklung von Methoden zur Messung von Emissionen von Haus-zu-Haus-Transportketten, die auch Kurzstreckenseeverkehr umfassen, im Vergleich zur Beförderung mit einem einzigen Verkehrsträger, damit eine sinnvolle Wahl der Verkehrsträger erleichtert wird; f) Verfolgung der Marktentwicklng im Kurzstreckenseeverkehr und Sammlung und Weitergabe von Sachinformationen über den Kurzstreckenseeverkehr und dessen Potential; g) mit den Anlaufstellen für den Kurzstreckenseeverkehr koordinierte Untersuchung der Wettbewerbsfähigkeit von Haus-zu-Haus-Transportketten, die auch Kurzstreckenseeverkehr umfassen, im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern in bezug auf den Beförderungspreis auf einem segmentierten Markt; h) durchgehende Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kurzstreckenseeverkehrs bei der Durchführung und Planung von Gemeinschaftsmaßnahmen und bei der regionalen Zusammenarbeit mit den betroffenen Drittländern.
(13) ERSUCHT die Kommission, dem Rat im Jahr 2001 ihren nächsten Zwischenbericht zu übermitteln und diesen Bericht über den Güterverkehr hinaus auf den Personenverkehr auszudehnen. (1) ABl. C 99 vom 2.4.1996, S. 1.