Entschließung des Rates vom 18. November 1999 zur Förderung der psychischen Gesundheit Amtsblatt Nr. C 086 vom 24/03/2000 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 18. November 1999 zur Förderung der psychischen Gesundheit (2000/C 86/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. UNTER HINWEIS auf die Entschließung des Rates vom 2. Juni 1994 zum Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit(1), in der festgestellt wird, daß auf Geisteskrankheiten ein sehr großer Anteil der Morbidität und der gesamten Gesundheitsausgaben entfällt und nunmehr unverzüglich Art und Umfang der Maßnahmen geprüft werden müssen, die auf Gemeinschaftsebene zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu ergreifen sind;
2. UNTER HINWEIS auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 1998 über die Entwicklung der Politik der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, in der die psychische Gesundheit als einer der Bereiche herausgestellt wird, denen bei künftigen Aktionen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit Rechnung getragen werden muß; 3. UNTER HINWEIS auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit(2), in denen festgestellt wird, daß Optimalwirkungen für die Gesundheit der Bürger der Europäischen Union erzielt werden dürften, wenn sich die Tätigkeit der Gemeinschaft unter anderem auf eine Reduzierung der Mortalitäts- und Morbiditätsfaktoren im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen und der Lebensgestaltung unter Berücksichtigung sowohl physischer als auch psychischer Aspekte konzentriert;
4. NACH KENNTNISNAHME von der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 1999 zu dem Bericht der Kommission über die gesundheitliche Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft, in der die Kommission aufgefordert wird, die gegenwärtig nur vereinzelt vorliegende Angaben über psychische Gesundheit und Erkrankungen in der Union zu vervollständigen und die Betroffenen für geeignete Behandlungsmöglichkeiten für Depressionssymptome zu sensibilisieren; 5. NACH KENNTNISNAHME von dem gemeinsamen Treffen Weltgesundheitsorganisation/Europäische Kommission zum Thema "Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen präventiver und kurativer Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit schaffen", die vom 22. bis 24.
April 1999 in Brüssel stattgefunden hat, sowie der Schlußfolgerung aus diesem Treffen ("Nur ein psychisch Gesunder ist ein wirklich gesunder Mensch"); 6. BEGRÜSST es, daß vom 11. bis 13. Oktober 1999 in Tampere eine Europäische Konferenz über die Förderung der psychischen Gesundheit und der sozialen Eingliederung stattgefunden hat, bei der die Bedeutung der psychischen Gesundheit sowie die Notwendigkeit von Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie für die öffentliche Gesundheit hervorgehoben wurden; 7. ERKENNT AN, daß die psychische Gesundheit von der physischen nicht zu trennen ist;
8. IST DER AUFFASSUNG, daß psychische Gesundheit wesentlich zu Lebensqualität, sozialer Eingliederung und einer aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben beiträgt; 9. BETONT, daß psychische Probleme und Erkrankungen weit verbreitet sind, zu menschlichen Leiden und Beeinträchtigungen führen, die Sterblichkeit erhöhen und negative Auswirkungen für die einzelstaatlichen Wirtschaften haben; 10. BETONT, daß die Probleme der psychischen Gesundheit häufig - unter anderem - Faktoren für Arbeitslosigkeit, die Ausgrenzung und den Ausschluß aus der Gesellschaft, Obdachlosigkeit sowie Drogen- und Alkoholmißbrauch sind;
11. ERKENNT AN, daß es wirksame Methoden zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Prävention psychischer Störungen und Erkrankungen gibt; 12. IST DER AUFFASSUNG, daß die Notwendigkeit besteht, den Blick für den Wert der psychischen Gesundheit zu schärfen und eine gute psychische Gesundheit zu fördern, insbesondere was Kinder, Jugendliche und ältere Menschen und die Bedingungen am Arbeitsplatz betrifft; 13. IST DER AUFFASSUNG, daß in Fragen der psychischen Gesundheit eine koordinierte Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen stattfinden muß;
14. ERKENNT die Notwendigkeit AN, die Förderung der psychischen Gesundheit im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Bewerberländern in Angriff zu nehmen; 15. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, - der Förderung der psychischen Gesundheit gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und diesen Aspekt in ihren Politiken zu verstärken; - zuverlässige Daten über Aspekte der psychischen Gesundheit zu erheben und diese Daten mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen; - eine Aktion zur Förderung der psychischen Gesundheit und Prävention psychischer Erkrankungen zu konzipieren und durchzuführen und den Austausch bewährter Verfahren sowie gemeinsame Projekte mit anderen Mitgliedstaaten zu fördern; - die Forschung im Bereich der psychischen Gesundheit und ihrer Förderung voranzutreiben und zu unterstützen, auch mit Hilfe der Möglichkeiten, die durch das mit dem Beschluß Nr.
182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) angenommene Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) geschaffen wurden; 16. FORDERT die Kommission AUF, - die Möglichkeit zu prüfen, daß Tätigkeiten im Bereich der psychischen Gesundheit wie der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, die Vernetzung usw. in das künftige Aktionsprogramm für die öffentliche Gesundheit aufgenommen werden; - als Teil des Gemeinschaftssystems für die Gesundheitsberichterstattung Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit zu konzipieren und durchzuführen und einen Bericht über die psychische Gesundheit zu erstellen; - die Auswirkungen der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit, beispielsweise in den Bereichen Bildung, Jugendpolitik, Soziales und Beschäftigung, zu bewerten; - nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es eines Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der psychischen Gesundheit bedarf.
(1) ABl. C 165 vom 17.6.1994, S. 1. (2) ABl. C 390 vom 15.12.1998, S. 1. (3) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.