Entschließung des Rates vom 18. November 1999 zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes in allen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Amtsblatt Nr. C 086 vom 24/03/2000 S. 0003 - 0003 Entschließung des Rates vom 18. November 1999 zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes in allen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen (2000/C 86/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. HEBT HERVOR, daß nach Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist, 2.
ERINNERT AN die Entschließung des Rates vom 8. Juni 1999 zur künftigen Gemeinschaftsaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit(1), in der hervorgehoben wurde, daß den Anliegen der Bürger der Gemeinschaft hinsichtlich der Gesundheitsgefahren und ihren Erwartungen hinsichtlich eines hohen Gesundheitsniveaus zu entsprechen ist, daß alle Gemeinschaftstätigkeiten im Gesundheitsbereich deutlich herauszustellen und transparent zu gestalten sind und daß sich die Mitgliedstaaten und die Europäische Union den Herausforderungen im Bereich der Gesundheit zum Beginn des neuen Jahrtausends werden stellen müssen, 3.
IST mithin DER AUFFASSUNG, daß eine feste politische Zusage im Hinblick darauf erforderlich ist, daß bei der Festlegung und der Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen der Gesundheitsschutz sichergestellt wird, 4. BEGRÜSST eine erste Umgestaltung der internen Strukturen der Kommission, worin zum Ausdruck kommt, welche Bedeutung die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft hat, 5. NIMMT den vierten Bericht der Kommission über die Integration der Gesundheitsschutzerfordernisse in die Gemeinschaftspolitiken ZUR KENNTNIS, 6. NIMMT die auf nationaler und internationaler Ebene geleistete Arbeit zur Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken auf die Gesundheit sowie die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gesammelten Erfahrungen ZUR KENNTNIS, 7.
BEKRÄFTIGT, daß es im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau in der Gemeinschaft der Koordinierung, der Kohärenz und der Komplementarität in den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen bedarf, 8. BEKRÄFTIGT seine früheren Aufforderungen an die Kommission, im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz in den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere - geeignete Methoden und Kriterien sowie einen förmlichen Mechanismus zur Evaluierung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die menschliche Gesundheit zu entwickeln, - schon bald und auf transparente Weise eine Evaluierung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die menschliche Gesundheit vorzunehmen, - in ihrem Jahresarbeitsprogramm all die Vorschläge auszuweisen, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz haben können, - in künftigen Berichten - unter Berücksichtigung der Prioritäten des neuen Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit - einen problemorientierten Ansatz zu verfolgen und Fragen von unmittelbarer Bedeutung in den Mittelpunkt zu stellen, 9.
FORDERT die Kommission DARÜBER HINAUS AUF, - eine Strategie zu entwickeln und in ihren Vorschlag für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit entsprechende Komponenten aufzunehmen sowie für geeignete Strukturen zu sorgen, damit die Gesundheitsschutzverpflichtung in allen Politikbereichen der Gemeinschaft umgesetzt werden kann; - die Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen auf die Gesundheit weiterzuentwickeln und ferner ein Sachverständigen-Netzwerk zu errichten, damit Methoden, Fertigkeiten und eine gemeinsame Terminologie auf Gemeinschaftsebene gefördert werden; - mit einem problemorientierten Ansatz vor Augen geeignete Gemeinschaftsmaßnahmen auszuwählen, um ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu bewerten, und sie als Pilotprojekte für eine umfassendere Anwendung in den Gemeinschaftspolitiken zu verwenden;
10. FORDERT die Mitgliedstaaten NACHDRÜCKLICH AUF, - die Auswirkungen auf die Gesundheit bei der Koordinierung ihrer einzelstaatlichen Politiken und ihren Beiträgen zur Entwicklung von Gemeinschaftspolitiken zu berücksichtigen; - einen Beitrag zu der gemeinschaftsweiten Arbeit zu leisten, indem sie die Auswirkungen von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene bewerten, und - die Kommission über die Entwicklung einer sektorenübergreifenden Politik auf einzelstaatlicher Ebene, einschließlich der Auswirkungen von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen, zu unterrichten.
(1) ABl. C 200 vom 15.7.1999, S. 1.