Schlußfolgerungen des Rates vom 18. November 1999 zur Bekämpfung des Tabakkonsums Amtsblatt Nr. C 086 vom 24/03/2000 S. 0004 - 0005 Schlußfolgerungen des Rates vom 18. November 1999 zur Bekämpfung des Tabakkonsums (2000/C 86/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. UNTER HERVORHEBUNG dessen, daß nach Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist und daß daher bei allen Fragen im Zusammenhang mit Tabak, einschließlich Beschlüssen in den Bereichen Binnenmarkt, Besteuerung und Landwirtschaft, den Gesundheitsrisiken Rechnung getragen werden sollte;
2. UNTER HINWEIS AUF die Entschließung des Rates vom 26. November 1996 zur Reduzierung des Tabakkonsums in der Europäischen Gemeinschaft(1), in der ein Überblick über die in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen gegeben wird und Leitlinien für künftige Maßnahmen aufgezeigt werden; 3. UNTER HINWEIS nicht nur AUF die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und die Richtlinien über die Etikettierung bzw. den Teergehalt, sondern auch auf den Erlaß der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen(2);
4. UNTER HINWEIS AUF die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(3), mit der ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds eingerichtet wird, sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des Forschungs- und Informationsfonds für Tabak(4); 5. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die derzeitige und die vorgeschlagene Rolle der Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Tabakkonsums;
6. NIMMT KENNTNIS VON dem Bericht der Kommission vom 8. September 1999 über die Fortschritte beim Schutz der öffentlichen Gesundheit vor den schädlichen Wirkungen des Tabakkonsums; 7. BEGRÜSST die demnächst erfolgende Übermittlung des Vorschlags der Kommission zur Verstärkung und Ergänzung der geltenden Richtlinien über die Etikettierung und den Inhalt von Tabakerzeugnissen; 8. STELLT FEST, daß nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Politiken der Mitgliedstaaten zur Eindämmung des Tabakkonsums bestehen; 9. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Bekämpfung des Tabakkonsums eine der Prioritäten der Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sein sollte;
10. BETONT, daß die Anstrengungen auf die Maßnahmen in den im Bericht der Kommission aufgezeigten prioritären Bereichen konzentriert werden sollten, d. h. auf die Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, die Unterstützung von Rauchern, die das Rauchen aufgeben wollen, und den Schutz von Personen vor unbeabsichtigtem Inhalieren von Tabakrauch, und daß im Rahmen dieser Aktionsbereiche Jugendlichen und Frauen besondere Priorität einzuräumen ist; 11. BETONT, daß in eine Gesamtstrategie folgende Elemente einzubeziehen sind: - ein wirksames System zur Überwachung des Tabakkonsums und zur Beobachtung der Tabakpolitiken und ihrer Auswirkungen in der gesamten Gemeinschaft sowie die Umsetzung in Gemeinschaftsrecht; - eine koordinierte Reihe von Gemeinschaftsinstrumenten und -maßnahmen in allen Politikbereichen; - eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und - die Zusammenarbeit im internationalen Rahmen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation;
12. VERWEIST in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die Bedeutung der geplanten "Framework Convention on Tobacco Control", deren Ausarbeitung auf der 52. WHO-Vollversammlung (1999) einstimmig beschlossen wurde; 13. FORDERT die Mitgliedstaaten eindringlich AUF, durch ihre Maßnahmen diese Gesamtstrategie aktiv zu unterstützen und der Kommission regelmäßig vollständig Informationen vorzulegen; 14. ERSUCHT die Kommission, als Beitrag zur Gesamtstrategie - dem Rat eine Empfehlung über den Schutz gegen das unbeabsichtigte Inhalieren von Tabakrauch in öffentlichen Gebäuden und am Arbeitsplatz vorzuschlagen; - in das künftige Aktionsprogramm für öffentliche Gesundheit auch Maßnahmen zur Reduzierung des Tabakkonsums aufzunehmen und dabei den Ergebnissen der Halbzeitbewertungen Rechnung zu tragen; - den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die besten Verfahren und über die im Zusammenhang mit dem Tabakkonsum gesammelten Erfahrungen zu fördern; - sicherzustellen, daß die Mittel aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds in Absprache mit den einzelstaatlichen Gesundheitsbehörden für Maßnahmen zur Verhinderung des Tabakkonsums effizient eingesetzt werden; - die Möglichkeit von Initiativen zum Schutz Minderjähriger, einschließlich Vorschriften für die Verkaufsbedingungen, den Verkauf über elektronische Mittel (Internet) und über Automaten, zu erkunden; - die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsbereich und anderen Politikbereichen wie Binnenmarkt und Landwirtschaft zu verstärken, um so ein hohes Gesundheitsschutzniveau in diesen Bereichen zu gewährleisten; - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tabakbesteuerung zu prüfen, mit denen sichergestellt werden soll, daß eine Besteuerung sich tatsächlich auf die Verringerung des Tabakkonsums auswirkt, und mit denen Betrug und Schmuggel verhindert werden sollen; - im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums zu fördern; - zu prüfen, wie Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums in die Neue Transatlantische Agenda sowie in die Zusammenarbeit mit Kanada im Gesundheitsbereich einbezogen werden können;
15. ERSUCHT die Kommission, die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam zu verfolgen und bei Bedarf neue Maßnahmen vorzuschlagen und alle zwei Jahre über die Arbeiten und die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. (1) ABl. C 374 vom 11.12.1996, S. 4. (2) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 9. (3) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999 (ABl. Nr. L 83 vom 27.3.1999, S. 10). (4) ABl. L 223 vom 2.9.1993, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/95 (ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 12).