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Initiative des Großherzogtums Luxemburg im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

CELEX
32000Y0512(01)
Document type
INI
Sector
Legislation
Date of document
2000-05-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Initiative des Großherzogtums Luxemburg im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Amtsblatt Nr. C 131 vom 12/05/2000 S. 0007 - 0008 Initiative des Großherzogtums Luxemburg im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.

Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2000/C 131/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe b), Artikel 32 und Artikel 34, auf Initiative des Großherzogtums Luxemburg(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Juni 1997 vereinbarten die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Repubilk Finnland und des Königreichs Schweden ein Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des am 19.

Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (nachstehend "Protokoll" genannt). In dem Protokoll ist ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen der Begriffe "Beamte", "Behörden" und "zuständige Ministerien" vorgesehen. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999, mit dem der Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, war das Protokoll noch nicht in Kraft getreten. (3) Das Protokoll gehört nicht zu dem in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand.

(4) Nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten keine Änderungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannten) Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mehr vornehmen. (5) Nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ist weiterhin ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Bestimmungen der Begriffe "Beamte", "Behörden" und "zuständige Ministerien" erforderlich, in dessen Rahmen es der Rat jedem Mitgliedstaat freistellt, die Bestimmung für seine "Beamten", "Behörden" und "zuständigen Ministerien" in Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (ergänzt um die Bestimmungen der Beitrittsübereinkommen zum Schengener Übereinkommen) ohne förmliche Annahme durch den Rat zu ändern, wenn die bestehende Begriffsbestimmung aufgrund innerstaatlicher Änderungen und Umstrukturierungen nicht mehr korrekt ist.

(6) Änderungen der vorstehend genannten Bestimmungen, die sich nicht aus reinen innerstaatlichen Änderungen oder Umstrukturierungen ergeben, sondern mit denen die Befugnisse gemäß der Artikel 40 und 41 auf weitere "Beamte" und "Behörden" übertragen werden sollen, werden nach den einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags angenommen. (7) Mit diesem Beschluß werden die Bestimmungen weiterentwickelt, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu einem der Bereiche gehören, die unter Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlaß bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) fallen - BESCHLIESST:

Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmung über "Beamte", "Behörden" und "zuständige Ministerien" in Artikel 40 Absatz 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 64 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens in bezug auf seine Beamten, Behörden und zuständigen Ministerien ändern, wenn die bestehende Bestimmung aufgrund innerstaatlicher Änderungen oder Umstrukturierungen nicht mehr korrekt ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert Änderungen nach Absatz 1 dem Generalsekretariat des Rates, das die Notifikation an alle Mitgliedstaaten des Rates weiterleitet. (3) Der Rat sorgt für die Veröffentlichung derartiger Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Artikel 2 Das Verfahren des Artikels 1 gilt auch für Änderungen, die bereits gemäß Artikel 1 vorgenommen wurden. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am... in Kraft. Geschehen zu... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. C... (2) Stellungnahme vom... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

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