Bericht des Rechnungshofes über die operationelle Effizienz der Finanzverwaltung des Europäischen Währungsinstituts und der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 1998, zusammen mit den Antworten der Europäischen Zentralbank Amtsblatt Nr. C 133 vom 12/05/2000 S. 0001 - 0010 Bericht des Rechnungshofes über die operationelle Effizienz der Finanzverwaltung des Europäischen Währungsinstituts und der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 1998, zusammen mit den Antworten der Europäischen Zentralbank (2000/C 133/01) INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EINLEITUNG 1. Die Europäische Zentralbank (EZB) löste zum 1.
Juni 1998 das seit dem 1. Januar 1994 bestehende Europäische Währungsinstitut ab, dessen Aufgabe es war, zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beizutragen, indem es insbesondere die Voraussetzungen für den Übergang zur dritten Stufe, d. h. für die Einführung der einheitlichen Währung, schaffen sollte. 2. Der Hof hat vier Berichte über die Ergebnisse seiner Prüfung der operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI in den Haushaltsjahren 1994-1997(1) vorgelegt. Im Jahr 1998 schloß die EZB die vom EWI eingeleiteten Vorbereitungen auf die dritte Stufe ab und übernahm die Durchführung der bis dahin dem EWI obliegenden Aufgaben.
Die EZB nahm in diesem Jahr noch nicht die übliche Tätigkeit einer Zentralbank auf, sondern befand sich in einer Übergangsphase, in der sie um eine nahtlose Übernahme der Tätigkeiten des zum 1. Juni 1998 aufgelösten EWI bemüht war. Im April 1999 wurde ein Jahresbericht vorgelegt, der sowohl die Finanzausweise der EZB zum 31. Dezember 1998 als auch die Abwicklungskonten des EWI zum 31. Mai 1998 enthielt. 3. Da der Hof für das EWI(2) und die EZB(3) über ein gleichlautendes Mandat verfügt, befaßt sich sein Bericht für das Jahr 1998 sowohl mit der Effizienz der Finanzverwaltung des EWI (während der ersten fünf Monate des Jahres), als auch mit der der EZB (während der letzten sieben Monate des Jahres).
Ein Teil dieses Berichts ist der Tätigkeitsbilanz des EWI, ein weiterer seiner Liquidation gewidmet. TÄTIGKEITSBILANZ DES EWI 4. Die wichtigste Aufgabe des EWI war die Durchführung der notwendigen Vorbereitungen auf die dritte Stufe der WWU, in der das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) eingerichtet und eine einheitliche Geldpolitik sowie eine einheitliche Währung eingeführt werden sollten. Mit diesem Ziel vor Augen sollte das EWI die nationalen Geldpolitiken verstärkt koordinieren, um so die Konvergenz zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu erhöhen und die Preisstabilität zu gewährleisten.
5. Diese Arbeiten fanden ihren Ausdruck in Veröffentlichungen, Untersuchungen, Reflexionspapieren, Konsultationen, Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI-Mitarbeiterstabes sowie der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die sich aus Sachverständigen des EWI und der nationalen Zentralbanken zusammensetzten. Sie bezogen sich insbesondere auf die Geld- und Devisenpolitik, die makroökonomischen und geldpolitischen Statistiken, die Zahlungsverkehrssysteme, die Ausgabe der Euro-Banknoten und -münzen, die Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften und -grundsätze, die Informations- und Kommunikationssysteme, die Bankenaufsicht und Rechtsfragen.
Zu den Arbeiten auf operativer Ebene gehörten die Entwicklung, Prüfung und Abstimmung der Systeme und Verfahren der EZB und des ESZB sowie der Abschluß einer beträchtlichen Zahl großer Projekte, für die enge Zeitvorgaben galten. 6. Zusätzlich zu seinen vier Jahresberichten für die Haushaltsjahre 1994-1997 veröffentlichte das EWI rund 40 Berichte. Einige dieser Berichte waren von besonderer Bedeutung, insbesondere die Berichte über die einheitliche Geldpolitik in der dritten Stufe der WWU, über die Fortschritte des TARGET-Projekts (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system(4)) und über die Konvergenz in der Europäischen Union (EU).
7. Zwischen 1994 und 1998 beantwortete das EWI 123 Anfragen im Rahmen des Konsultationsverfahrens, die in seine Zuständigkeit fielen und entweder vom Rat (24) und von der Kommission (5) gestellt worden waren (Vorschläge für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften) oder aber von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten (94) ausgingen (Textentwürfe mit rechtlichem bzw. bindendem Charakter auf einzelstaatlicher Ebene). 8. Die Finanzanlagen des EWI brachten seit seiner Errichtung Zinserträge in Höhe von insgesamt 144 Mio. ECU ein, während die außerordentlichen Erträge sich auf 24 Mio. ECU beliefen.
Der Aufwand belief sich demgegenüber auf insgesamt 185 Mio. ECU, die sich wie folgt aufschlüsseln: 96 Mio. ECU Personalaufwand, 77 Mio. ECU sonstiger Verwaltungsaufwand, 11 Mio. ECU Abschreibungen und 1 Mio. ECU Bewertungsverluste. Die Investitionen beliefen sich im betrachteten Zeitraum auf insgesamt 40 Mio. ECU. LIQUIDATION DES EWI 9. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 der Satzung des EWI gingen sämtliche Aktiva und Passiva des EWI bei dessen Liquidation zum 1. Juni 1998 automatisch auf die EZB(5) über. Das Liquidationsverfahren für das EWI war in dem Beschluß Nr. 10/98 des EWI-Rates vom 5.
Mai 1998 festgelegt worden. Der sich bei der Liquidation des EWI ergebende Fehlbetrag in Höhe von 17625220 ECU wurde durch Beiträge der nationalen Zentralbanken zu den Mitteln des EWI ausgeglichen. TÄTIGKEITEN IM JAHRE 1998 10. Die Zahl der ständigen Mitarbeiter des EWI erhöhte sich von 334 Personen zum 31. Dezember 1997 auf 407 Personen zum 31. Mai 1998. Am 1. Juni 1998 wurden insgesamt 402 Personen von der EZB übernommen; hiervon schlossen 375 in der Folge einen Arbeitsvertrag mit der EZB ab, der über den 31. Dezember 1998 hinausging. Zu diesem Zeitpunkt (31. Dezember 1998) betrug die Zahl der ständigen EZB-Mitarbeiter 534 Personen, wovon 54 Führungspositionen bekleideten.
11. Der EZB-Jahresbericht 1998 befaßt sich zum einen mit den Vorbereitungen auf die dritte Stufe der WWU und den Übergang zur einheitlichen Währung, zum anderen mit der Funktionsweise des ESZB. In diesem Zusammenhang nahm die EZB rund 20 Rechtsvorschriften an. 12. Das Jahr 1998 war das letzte Jahr vor dem Beginn der dritten Stufe der WWU und der Einführung des Euro. Die EZB löste das EWI ab, das mit der Vorbereitung der operationellen Grundlagen des Eurosystems, in dessen Rahmen die einheitliche Geldpolitik umgesetzt wird, bereits weit vorangeschritten war(6). Im September 1998 veröffentlichte die EZB einen Bericht, in dem sie die Instrumente dieser Geldpolitik vorstellte, zu denen insbesondere ein Mindestreservesystem(7), sog.
Offenmarktgeschäfte(8) und ständige Fazilitäten(9) gehören. OPERATIONELLE EFFIZIENZ DER FINANZVERWALTUNG IM JAHR 1998 13. Im Anschluß an die vorgenommenen Prüfungen richtete der Hof eine Reihe von Bemerkungen und Empfehlungen an die Geschäftsführung der EZB, von denen einige auch im Rahmen dieses Berichts aufgeführt werden. Haushaltsführung und Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans 14. Am 6. Januar 1998 verabschiedete der Rat des EWI einen Haushaltsplan für das ganze Haushaltsjahr 1998. Dieser bezog sich auf das EWI, nicht aber auf die EZB, da der zukünftige Aufbau der EZB und die Einzelheiten der Einstufung des bei ihrer Errichtung eingestellten Personals zu diesem Zeitpunkt noch beschlossen werden mußten.
Der erste Haushaltsplan der EZB sollte sich aus zwei Teilen zusammensetzen, dem auf die EZB übertragenen Teil des Haushaltsplans des EWI und dem zusätzlichen Mittelbedarf der EZB. Da nicht genau feststand, wann die EZB errichtet werden sollte, beschloß die Leitung des EWI, daß der erste Haushaltsplan der EZB am 1. Juli 1998 in Kraft treten und bis zu diesem Zeitpunkt der Haushaltsplan des EWI gelten sollte. Außerdem beschloß sie, die Artikel des Haushaltsplans des EWI nur im Bedarfsfall in den Haushaltsplan der EZB zu übernehmen. In seiner ersten Sitzung vom 9. Juni 1998 bestätigte der EZB-Rat, daß der Haushaltsplan des EWI bis zur Verabschiedung des EZB-Haushaltsplans für das zweite Halbjahr 1998 in Kraft bleiben sollte.
Der EZB-Haushaltsplan wurde am 7. Juli 1998 vom EZB-Rat mit einer vorläufigen Mittelausstattung von 96,7 Mio. ECU verabschiedet und im September 1998 auf 79,8 Mio. ECU gekürzt. 15. Der Haushaltsplan des EWI wurde jedoch nach dem Beschluß, ihn nicht erst im Dezember, sondern schon im Juni auslaufen zu lassen, nicht geändert. So weist der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans zum 30. Juni 1998 für das EWI im ersten Halbjahr 1998 tatsächliche Ausgaben in Höhe von 48,5 Mio. ECU aus und vergleicht diese mit dem bis Dezember 1998 für das EWI in den Haushaltsplan eingestellten Betrag von 110,2 Mio.
ECU. Es ergibt sich eine scheinbare Verwendungsrate von 44 %. Ein Vergleich mit den Haushaltsmitteln für die ersten fünf bzw. die ersten sechs Monate des Jahres 1998 wurde nicht vorgenommen. 16. Im Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans zum 31. Dezember 1998 wird nur die Haushaltsausführung im zweiten Halbjahr 1998 analysiert. Der Bericht weist für den geänderten Haushalt von 79,8 Mio. ECU Ausgaben in Höhe von 60,3 Mio. ECU aus, was einer Verwendung von 75,5 % der Mittel entspricht. Dieser Ausgabenbetrag beinhaltet jedoch Ausgaben des EWI für nach dem 30. Juni 1998 eingegangene Rechnungen.
Auf jeden Fall liegen angesichts der Verfahrensweise bei der Analyse der Ausführung des Haushaltsplans im ersten Halbjahr (siehe Ziffer 15) keine Angaben zum konsolidierten Haushaltsvollzug für das Jahr 1998 vor, weshalb dem EZB-Rat keine diesbezüglichen Informationen übermittelt werden konnten. 17. Da die Rechnungsperiode von der Haushaltsperiode abweicht, hat der für die Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans zuständige Dienst keine Abstimmung der tatsächlichen Ausgaben mit dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand vorgenommen, und zwar weder für die EZB (im Zeitraum 1.
Juli bis 31. Dezember 1998) noch für das EWI (für die ersten fünf Monate des Jahres). Die Zuverlässigkeit der vorliegenden Zahlen kann daher nicht durch eine rechnerische und buchmäßige Überprüfung gewährleistet werden. Finanzverwaltung und Überwachung der Projekte(10) 18. Die Projektüberwachungsverfahren sollten verbessert werden, um den Durchführungsstand der Projekte sowohl hinsichtlich der Zeitvorgaben als auch hinsichtlich der Verwendung der Haushaltsmittel besser bewerten zu können. a) Die gewählte Vorgehensweise bietet nicht immer die Gewähr für eine objektive und zuverlässige Projektüberwachung, denn der Grad der Projektrealisierung wird in erster Linie anhand der Mittelverwendung gemessen.
Insbesondere bei komplexen und miteinander verknüpften Projekten gibt dieses Kriterium allein jedoch keinen Aufschluß über die tatsächlich erzielten Fortschritte. Ebensowenig liefert es rechtzeitige Hinweise auf eventuelle Kosten- oder Fristüberschreitungen, beispielsweise bei den FCRS-Projekten(11) (Foreign Currency Reserves Subledger - Nebenbuch über die Währungsreserven). Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, daß es kein System zur buchmäßigen Erfassung der Mittelbindungen gibt. b) Eine einfache und nahtlose Rückverfolgung der Projektentwicklung von Jahr zu Jahr ist nur schwer möglich, da die Projekte im Laufe der Zeit neu numeriert und umbenannt, zusammengelegt oder unterteilt werden oder eine andere Größenordnung erhalten; darüber hinaus ermöglicht die im Bericht über die Haushaltsausführung enthaltene Aufstellung nicht die eindeutige und rasche Identifizierung der Projekte.
Da die Übertragung der Mittel von Jahr zu Jahr nicht in den Durchführungsberichten aufgeführt wird, läßt sich zudem nicht feststellen, in welcher Höhe noch Mittel für die einzelnen Projekte zur Verfügung stehen. 19. Im Fall der FCRS-Projekte, die eng miteinander verknüpft sind und die buchmäßige Überwachung der Währungsreserven gewährleisten sollen, wurden im ersten Halbjahr 19982 Mio. DEM verausgabt, was den im April 1998 gebilligten Gesamthaushalt in Höhe von 1,78 Mio. DEM bereits überstieg. Im zweiten Halbjahr stimmte die zuständige interne Stelle diesen Kostenüberschreitungen rückwirkend zu, indem sie Übertragungen vom FCRS-2-Haushalt auf den FCRS-1-Haushalt vornahm und einen Nachtragshaushalt billigte.
Dabei war ein Teil der Mittel zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Haushalts bereits gebunden. Auf diese Weise wurde der FCRS 2-Haushalt in Höhe von 450000 DEM dazu verwendet, die Mittelüberschreitungen im FCRS 1-Haushalt zu decken, noch ehe diese genehmigt worden waren. Überdies wurden ab Anfang Juli 1998 die Dienste einer Beratergesellschaft in Anspruch genommen, doch wurde der Vertrag erst am 2. Oktober 1998 unterzeichnet. Dieser Vertrag enthielt nur eine eher vage Beschreibung des Auftrags und der Verpflichtungen gegenüber der EZB, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Fristen und Kosten.
Die EZB hatte darüber hinaus bis Ende 1998 noch immer keinen Vollzeit-Projektleiter aus ihren Reihen bestellt, um die Arbeit dieser Beratergesellschaft zu kontrollieren. 20. Die für die organisatorische Unterstützung der Markttransaktionen und die Risikobewertung zuständige Dienststelle (Middle Office) hat ihr Informations- und Kommunikationssystem auf der Grundlage der Software zur Verwaltung der Währungsreserven des Eurosystems eingerichtet, obwohl sich diese Software nicht als die geeignete DV-Lösung erwies. Mit einem Teil der Haushaltsmittel des "Middle Office" (850000 DEM) wurden die Maßnahmen zur Anpassung des Systems für den manuellen Betrieb finanziert.
Ein Betrag von 300000 DEM, der ursprünglich als Honorar der zur Ermittlung und Entwicklung der DV-Spezifikationen benötigten Berater eingesetzt worden war, wurde für eine Analyse des Leistungsvermögens dieser Software und die Festlegung der internen Verfahren des "Middle Office" verwendet. Sonderzulage 21. Am 24. März 1998 beschloß der Rat des EWI in seiner Eigenschaft als Haushaltsbehörde, den Mitarbeitern des EWI als Anerkennung für die bisherige Arbeit und anläßlich der Errichtung der EZB eine Sonderzulage zu gewähren. Diese Zulage sollte zusätzlich zu der normalen Zulage gewährt werden, die die Bediensteten seit 1996 jedes Jahr bezogen.
Der EWI-Rat hatte für die Sonderzulage einen Finanzrahmen von 1,9 Mio. DEM festgelegt(12), doch wurde sein Beschluß(13) so umgesetzt, daß sich der den Bediensteten insgesamt ausgezahlte Betrag auf 2,8 Mio. DEM belief. Einige Bedienstete erhielten bis zu 38 % ihres Jahresgrundgehalts, obwohl die theoretische Obergrenze bei 13,5 % lag(14). 22. Die Budgetüberschreitung um 0,9 Mio. DEM wurde durch Mittelübertragung aus dem Budget für die normale Leistungszulage finanziert, nachdem die für die Ausführung zuständige Dienststelle beschlossen hatte, im zweiten Halbjahr 1998 kein Leistungszulageverfahren durchzuführen.
Der EWI-Rat erteilte weder zu diesem Beschluß noch zur Übertragung der Mittel in das Sonderzulagenbudget seine Genehmigung. Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. April 2000 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Jan O. Karlsson Präsident (1) Diese Berichte wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 394 vom 31.12.1996 für die Jahre 1994 und 1995, ABl. C 42 vom 9.2.1998 für 1996 und ABl. C 164 vom 10.6.1999 für 1997). (2) Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls über die Satzung des EWI, das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist: "Artikel 248 dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar".
(3) Artikel 27 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist: "Artikel 248 dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar". (4) Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Expreß-Überweisungssystem. (5) Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des EWI, das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist:"Nach Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere liquidiert das EWI gemäß diesem Artikel.
Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein." (6) Das Eurosystem besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro in der dritten Stufe der WWU eingeführt haben. Es wird vom EZB-Rat und vom Direktorium der EZB verwaltet. (7) Verpflichtung der im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen Kreditinstitute, Reserven bei ihrer Zentralbank zu halten. Im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems wird das Mindestreservesoll eines Kreditinstitutes errechnet, indem der Reservesatz, der für jede Kategorie von Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis festgelegt wird, mit dem entsprechenden, in der Bilanz des Kreditinstitutes ausgewiesenen Betrag multipliziert wird.
(8) Auf Initiative der EZB auf den Kapitalmärkten abgewickelte Geschäfte in Form einer der folgenden Transaktionen: (1) definitive Käufe und Verkäufe von Aktiva (Kassa- oder Termingeschäfte); (2) Kauf und Verkauf von Aktiva im Rahmen zeitlich befristeter Transaktionen (Pensionsgeschäfte); (3) Darlehen und Anleihen gegen Hinterlegung refinanzierungsfähiger Aktiva; (4) Emission von EZB-Schuldverschreibungen; (5) Hereinnahme von Einlagen; (6) Devisenswapgeschäfte. (9) Fazilität des ESZB, die den Geschäftspartnern auf deren eigene Initiative zur Verfügung steht. Das Eurosystem bietet zwei ständige Fazilitäten:
Die Spitzenrefinanzierungsfazilität, durch die sich die Geschäftspartner Tagesgeld beschaffen können, und die Einlagefazilität, im Rahmen deren sie Tagesgeld anlegen können. (10) Unter den Begriff "Projekt" fallen Ausbauarbeiten am Gebäude ebenso wie die Entwicklung von Informations- und Kommunikationssystemen und die Arbeiten im Zusammenhang mit den einzelnen Stufen der WWU (Statistiken, Datenbanken, Ausgabe der Banknoten und Münzen usw.). (11) Siehe hierzu auch den Bericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1997, Ziffern 12 und 13, ABl. C 164 vom 10.6.1999, S. 3. (12) Dem Beschluß des EWI-Rates zufolge sollten die zusätzlichen Mittel für die Sonderzulage insbesondere denjenigen Mitarbeitern zugute kommen, die unbezahlte Überstunden geleistet hatten.
Sie sollten unter Berücksichtigung der Leistung und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim EWI gestaffelt werden. (13) Gemäß dem Beschluß des EWI-Rates sollte sich die Sonderzulage auf einen Zeitraum von 18 Monaten vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 beziehen. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses wurde jedoch der Jahresleistungsfaktor mit der Dienstzeit - bis zu 54 Monate - multipliziert. (14) Jährlicher Hoechstbetrag: 9 % des Jahresgrundgehalts, woraus sich für einen Zeitraum von 18 Monaten ein Hoechstsatz von 13,5 % ergibt. Anhang 1 Bilanz der EZB zum 31. Dezember 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang 2 Gewinn- und Verlustrechnung der EZB für den Zeitraum 1.
Juni bis 31. Dezember 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang 3 Bilanz des EWI zum 31. Mai 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang 4 Gewinn- und Verlustrechnung des EWI für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Antworten der Europäischen Zentralbank 17 (Haushaltsführung) In bezug auf die Bemerkung des Rechnungshofes hinsichtlich der Nichtdurchführung einer jährlichen zusammenfassenden Abstimmung der tatsächlichen Ausgaben mit dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für das Jahr 1998 möchte die EZB betonen, daß diese Praxis für das Jahr 1998 lediglich ausgesetzt wurde und auch dies nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände.
Diese Ausnahmeregelung wurde vom EZB-Rat im März 1999 im Rahmen der Prüfung des Berichts über die Haushaltsausführung für das letzte Quartal 1998 bestätigt. Der Grund für die Ausnahme lag in der Nichtverfügbarkeit homogener Daten aufgrund der Unterschiede in den Rechnungslegungsgrundsätzen, in den Kontenplänen und in den eingesetzten IT-Systemen. Die übliche Praxis der Durchführung einer solchen jährlichen zusammenfassenden Abstimmung wird ab 1999 wieder aufgenommen. 18 (Finanzverwaltung der Projekte) Die im Jahr 1998 gültigen Verfahren zur Organisation und Überwachung von EWI-Projekten wurden 1999 auf der Grundlage der während des Bestehens des EWI gemachten Erfahrungen überarbeitet.
Die erwähnte Umbenennung, Änderung der Größenordnung und Zusammenlegung einiger Projekte war aufgrund geschäftsbedingter Faktoren in Anbetracht eines von raschem Wandel geprägten Umfelds unvermeidlich und wurde von den entsprechenden Beschlußorganen der EZB ordnungsgemäß geprüft und genehmigt. Zur Verfolgung der Entwicklung eines Projekts werden seit 1996 sämtlichen Projekten im Rahmen der Haushaltsstruktur der EZB individuelle, kostenstellenähnliche Projektkodierungen zugeordnet. Seit Mitte 1999 sind diese Projektkodierungen auch als Zusatzinformationen im vierteljährlichen Bericht über die Haushaltsausführung enthalten, wodurch eine bessere Rückverfolgbarkeit der Entwicklung von Projekten erreicht wird.
21 (Sondergratifikation) Die EZB räumt ein, daß der Wortlaut des Beschlusses des EWI-Rats zu der Schlußfolgerung führen kann, daß ein besonderer Etat in Höhe von 1,9 Mio. DEM für die Zahlung der Sondergratifikation eingerichtet worden sei und daß dieser lediglich den 18-Monats-Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 abdecken sollte. Tatsächlich stand hinter diesem Vorschlag an den EWI-Rat die Absicht, den bestehenden Etat zu erhöhen, um EWI-Mitarbeitern eine Sondergratifikation zahlen zu können, welche ihre gesamte Dienstzeit beim EWI, d. h. bis zu maximal 4 1/2 Jahren, abdecken sollte.
Bei diesem Vorschlag wurde bereits unterstellt, daß das Budget für die normalen Gratifikationsaufwendungen für das Jahr 1998 nicht voll in Anspruch genommen werden mußte und daß der dadurch entstehende Mittelüberschuß für die Zahlung der Sondergratifikation herangezogen werden sollte. Die tatsächliche Höhe der Ausgaben für beide Maßnahmen lag im Rahmen des Budgets, das auf diese Weise erhöht worden war. Die höchste Sondergratifikation belief sich auf 9 % pro Dienstjahr beim EWI. Die Sondergratifikation diente eher der Anerkennung als der Vergütung für die zahlreichen von EWI-Mitarbeitern geleisteten Überstunden.