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Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa

CELEX
32000Y0519(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-10-28
In force since
1999-10-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa Amtsblatt Nr. C 141 vom 19/05/2000 S. 0001 - 0004 Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa (2000/C 141/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. EINGEDENK der Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, des Schutzes der Arbeitnehmer und der Verbraucher, der Erhaltung, des Schutzes und der qualitativen Verbesserung der Umwelt, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, und eingedenk der Rolle, die der Normung bei der Erreichung dieser Ziele zukommen kann;

2. EINGEDENK seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(1) und seiner Entschließung vom 18. Juni 1992 zur Funktion der europäischen Normung in der europäischen Wirtschaft(2); 3. NACH KENNTNISNAHME des Berichts der Kommission vom 13. Mai 1998 betreffend Effizienz und Verantwortlichkeit in der europäischen Normung im Rahmen des neuen Konzepts(3). 4. EINGEDENK seiner Schlußfolgerungen vom 18. Mai 1998(4), in denen er sich unter anderem darin einig war, daß es im Licht des Berichts der Kommission weiterer Überlegungen und Beratungen über Normungsfragen im Rat sowie in anderen geeigneten Gremien bedarf;

5. IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß ein starkes europäisches Normungssystem entwickelt worden ist und daß dieses System insbesondere im Wege des Neuen Konzepts wesentlich zum Funktionieren des Binnenmarktes, zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, zur Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und zur Förderung des internationalen Handels beigetragen und eine wachsende Zahl von Gemeinschaftspolitiken unterstützt hat; 6. IN DER ERWAEGUNG, daß es nun an der Zeit ist, sich mit Aspekten der Umsetzung des Neuen Konzepts zu befassen, die nach den bisherigen Erfahrungen verbesserungsfähig sind; 7. IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß das Normungsumfeld sich aufgrund weltweiter Handelsbeziehungen, technologischer Fortschritte oder besonderer Kundenwünsche schnell verändert, daß es auf weltweiter Ebene unterschiedliche Normungskonzepte gibt und bei den interessierten Parteien eine wachsende Tendenz besteht, technische Spezifikationen außerhalb der anerkannten Normungsinfrastrukturen zu erarbeiten, sowie daß es nun an der Zeit ist, Maßnahmen zur Bewältigung neuer Herausforderungen zu ergreifen und für den Erfolg der Normung auch in Zukunft Sorge zu tragen;

8. IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es bei der Reaktion auf diese Erfordernisse darauf ankommt, auf der in Europa schon vorhandenen Normungsgrundstruktur aufzubauen und dabei auch den derzeitigen Status und die Verantwortlichkeiten der nationalen Normungsgremien im Rahmen der europäischen und internationalen Normungsgremien (Prinzip der Delegierung an nationale Einrichtungen) zu berücksichtigen; 9. IN ANERKENNUNG der Möglichkeiten, die Europa durch die Erweiterung der Union geboten werden, und der damit verbundenen Herausforderungen für die Bewerberländer und deren Normungsgremien im Hinblick darauf, sich dem europäischen Normungssystem anzuschließen und vollen Nutzen daraus zu ziehen;

10. UNTER BETONUNG der Funktion der europäischen Normung als eines Mittels, den spezifischen Erfordernissen des europäischen Marktes zu entsprechen, dem öffentlichen Interesse und insbesondere den europäischen Politiken dienlich zu sein, Normen in neuen Bereichen zu schaffen, internationale Normen kohärent umzusetzen und - unter Wahrung der Unabhängigkeit der Normungsgremien der Mitgliedstaaten - die gegenseitige Verständigung zwischen ihnen sowie die Erarbeitung kohärenter Standpunkte im Bereich der internationalen Normung zu erleichtern - IST SICH DAHER in folgendem EINIG: Grundprinzipien der Normung 11.

BEKRÄFTIGT, daß die Normung eine freiwillige, vom Konsens getragene Tätigkeit ist, die von den und für die interessierten Parteien auf der Grundlage von Offenheit und Transparenz im Rahmen unabhängiger und anerkannter Normungsorganisationen durchgeführt wird und zur Verabschiedung von Normen führt, deren Befolgung freiwillig ist; 12. BETONT, daß die Normen zweckmäßig sein, aufgrund der umfassenden Beteiligung aller interessierten Parteien am Normungsprozeß einen hohen Akzeptanzgrad aufweisen, untereinander kohärent sein und technologische Innovation und Wettbewerb zulassen sollten; deshalb sollten sie auf fundierten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen basieren, in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebracht werden und nach Möglichkeit leistungsbezogen sein;

13. ERMUTIGT die europäischen Normungsgremien dazu, daß sie zusätzlich zur Aufrechterhaltung des Rahmens für die Ausarbeitung von formalen Normen, deren es als Grundlage unter anderem für Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften bei der Rechtsetzung bedarf, auch weiterhin neue Politiken zur Anpassung an die sich wandelnden Markterfordernissen entwickeln, indem sie - die Palette der für die interessierten Parteien bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen diversifizieren, - ein abgestuftes System von anderen Produkten als formalen Normen entwickeln, das dem jeweiligen Produkt angepaßte Ausarbeitungsverfahren und Konsultationsprozesse umfaßt und das dafür sorgt, daß diese Produkte gegebenenfalls so bald wie möglich in formale Normen umgewandelt werden, während sie ihre Verpflichtung zur formalen Normung beibehalten;

14. ERSUCHT die Kommission zu prüfen, auf welche Weise ein Gemeinschaftsrahmen von Grundsätzen für die Anwendung von Spezifikationen, die nicht den Rang formaler Normen haben, entwickelt werden sollte; 15. ERSUCHT die Kommission zu prüfen, ob Unterschiede zwischen der Normung im Bereich der Informations- und der Kommunikationstechnologie und der Normung in anderen Bereichen Schwierigkeiten bereiten bzw. Chancen darstellen und, wenn ja, wie diese angegangen werden sollten; 16. FORDERT die einzelstaatlichen und die europäischen Normungsgremien AUF, sich auch weiterhin für das Funktionieren der europäischen Normungsinfrastruktur und die Verwirklichung gemeinsamer europäischer Ziele einzusetzen;

Erweiterung 17. BEGRÜSST die von den Beitrittsländern und ihren Normungsgremien getroffenen Maßnahmen, um mit Unterstützung der Europäischen Union die Normungsinfrastrukturen zu schaffen und auszubauen, deren es zur Erfuellung der Bedingungen für eine Mitgliedschaft bei den europäischen Normungsgremien und somit zu einer umfassenden und tatsächlichen Beteiligung am europäischen Normungsprozeß bedarf; er ruft die europäischen Normungsgremien dazu auf, die Notwendigkeit einer Anpassung ihrer internen Verfahren an größere Mitgliederzahlen sorgfältig zu prüfen; Rolle der Behörden 18.

UNTERSTREICHT das legitime Interesse der Behörden an der europäischen Normung in Anbetracht der weitreichenden Auswirkungen der Normung auf die Gesellschaft sowie der neuen Dimension, die die Normung infolge ihrer häufigen Inanspruchnahme für Gemeinschaftspolitiken - insbesondere als Grundlage für Rechtsvorschriften nach dem Neuen Konzept - erlangt hat; 19. FORDERT die Behörden AUF, die strategische Bedeutung der Normung anzuerkennen, indem sie insbesondere einen stabilen und transparenten rechtlichen, politischen und finanziellen Rahmen auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene aufrechterhalten, innerhalb dessen sich die Normung weiterentwickeln kann, und indem sie für die Einhaltung der für die Normung geltenden Prinzipien sorgen und, soweit angebracht, zum Normungsprozeß beitragen;

20. STELLT FEST, daß das zur Vollendung des einheitlichen Binnenmarkts geschaffene Neue Konzept, das das staatliche Instrument der Richtlinie mit freiwillig anzuwendenden europäischen Normen verbindet, sich bewährt hat und weiter anzuwenden ist und fordert die Kommission auf systematisch zu prüfen, ob das Prinzip des Neuen Konzepts nach Möglichkeit als ein Mittel zur Verbesserung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften auf bisher nicht abgedeckte Sektoren angewandt werden kann; 21. IST DER ANSICHT, daß die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage einer durch gemeinsame Ziele bestimmten Partnerschaft erfolgen sollte und daß im Verhältnis zwischen der Kommission, den nationalen Behörden und den europäischen Normungsgremien neue Mechanismen für Zusammenarbeit und Transparenz geschaffen werden sollten, und ersucht die europäischen Normungsgremien insbesondere, Verfahren festzulegen, um - in Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden - Probleme zu lösen, die ansonsten zur Anwendung der Schutzklausel führen könnten;

Effizienz 22. ERSUCHT die europäischen Normungsgremien, ihre Politik zur Steigerung der Effizienz des Normungsprozesses ständig auf dem neuesten Stand zu halten, um so zur rechten Zeit Normen vorlegen zu können, die den Erfordernissen des Marktes, einschließlich der KMU, und gegebenenfalls den Normungsaufträgen und Vorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und ferner auf regelmäßiger Grundlage über die Auswirkungen dieser Politik auf die Effizienz zu berichten; 23. ERSUCHT in diesem Zusammenhang die europäischen Normungsgremien, in einer früheren Phase des Normungsprozesses häufigere Probeabstimmungen in Erwägung zu ziehen, um in Fällen, in denen alle erforderlichen technischen Daten vorliegen, die Überschreitung vereinbarter Zieldaten droht und für die betreffende Textvorlage mit dem erforderlichen positiven Abstimmungsergebnis gerechnet werden kann, zu überprüfen, ob ein Konsens besteht;

24. ERSUCHT die europäischen Normungsgremien, daß sie Mechanismen entwickeln bzw. verbessern, die ergänzend zu dem Konsens auf einzelstaatlicher Ebene ihnen die Möglichkeit geben, die von den verschiedenen Interessengruppen während des Normungsprozesses zum Ausdruck gebrachten Positionen umfassend zu berücksichtigen; 25. FORDERT die Kommission AUF, - dafür zu sorgen, daß die Normungsaufträge gemäß dem neuen Konzept sorgfältig und effizient formuliert werden und daß die Mitgliedstaaten und die europäischen Normungsgremien ausreichend Gelegenheit erhalten, einen Beitrag zu leisten, - dafür zu sorgen, daß mandatgestützte Normungsaktivitäten sorgfältig überwacht werden und im Benehmen mit den europäischen Normungsgremien geeignete Maßnahmen geprüft werden, um angemessene Fortschritte sicherzustellen, sowie - als Teil des ständigen Evaluierungsprozesses Studien über die gesamten Auswirkungen der Normung durchzuführen, in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien zur Schaffung eines Benchmarking-Systems in bezug auf die Leistungsfähigkeit dieser Gremien beizutragen und den Rat fortlaufend über die Fortschritte bei dieser Arbeit zu unterrichten;

26. FORDERT die Behörden in den Mitgliedstaaten AUF, geeignete und rechtzeitige Beiträge zum Normungsprozeß zu leisten, insbesondere wo eine Normung zur Unterstützung einer Gemeinschaftspolitik oder im öffentlichen Interesse betrieben wird; 27. ERSUCHT alle interessierten Parteien, sich aktiv an der Ausarbeitung von Normen zu beteiligen und zur Gestaltung des Normungsprozesses beizutragen; 28. BEGRÜSST es, daß die europäischen Normungsgremien gemeinsam benutzerfreundliche und aktuelle, leicht zugängliche Informationen über die Fortschritte bei der Normung herausgeben, und ersucht die Normungsgremien um kontinuierliche Verbesserung ihrer Informationspraxis;

29. NIMMT MIT BESORGNIS ZUR KENNTNIS, daß die Erstellung harmonisierter europäischer Normen in einigen Sektoren in Verzug ist und insbesondere bezüglich der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(5) harmonisierte Normen bisher ausstehen, und fordert alle betroffenen Stellen auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die zur Erleichterung des freien Warenverkehrs in diesem Sektor erforderlichen Normen erlassen werden können; Finanzierung 30. IST DER AUFFASSUNG, daß die Kosten für die Ausarbeitung von Normen grundsätzlich von den interessierten Parteien selbst übernommen werden sollten;

31. BEKRÄFTIGT SEINE ABSICHT, auch weiterhin innerhalb angemessener Haushaltsgrenzen eine gezielte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die europäische Normungstätigkeit bereitzustellen; 32. ERSUCHT die einzelstaatlichen und die europäischen Normungsgremien und Behörden zu prüfen, wie in Anbetracht eines sich rasch wandelnden europäischen und internationalen Umfelds und absehbarer Veränderungen bei den herkömmlichen Einnahmequellen die Rentabilität eines umfassenden Normungssystems in Europa finanziell am besten gesichert werden kann; Internationale Normung 33. ERKENNT die wachsende Bedeutung der internationalen Normen im Zuge der Globalisierung der Märkte AN und BEKRÄFTIGT sein Eintreten für die internationale Normung und die Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO-TBT), insbesondere in der Überzeugung, daß die Anwendung vollgültiger internationaler Normen durch dieses Übereinkommen weiter gefördert werden sollte, sowie unter Hinweis darauf, daß die Kommission, die Mitgliedstaaten und die europäischen Normungsgremien Instrumente für die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtungen geschaffen haben;

34. RUFT die Handelspartner Europas AUF, ihrem Eintreten für die internationale Normung konkret Ausdruck zu geben, indem sie normenorientierte Regelungsmodelle einführen und die Kohärenz der Normen durch Abschaffung von im Widerspruch zu den internationalen Normen stehenden einzelstaatlichen Normen fördern, es sei denn, daß diese internationalen Normen ineffizient oder unangemessen wären, beispielsweise aufgrund eines unzureichenden Umfangs der Garantien oder grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme; 35. UNTERSTREICHT den Modellcharakter der Übereinkünfte von Wien (zwischen ISO und CEN) und von Dresden (zwischen IEC und CENELEC) und ERMUTIGT die Normungsgremien der Handelspartner Europas, vergleichbare Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Normungsgremien und für die Umsetzung internationaler Normen festzulegen;

36. BETONT, daß die europäischen Mitglieder der internationalen Normungsgremien sich nach besten Kräften darum bemühen müssen sicherzustellen, daß diese Gremien effizient und verantwortlich arbeiten und daß die internationalen Normen von ausreichend hoher Qualität sind und so der ihnen gemäß dem WTO-TBT-Übereinkommen zugedachten Funktion gerecht werden; 37. UNTERSTREICHT das Erfordernis - unter gleichzeitiger Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Normungsgremien - sicherzustellen, daß die auf europäischer Ebene definierten Interessen auf internationaler Ebene - in den Normungsgremien wie auch in den einzelstaatlichen Gremien - auf kohärente Weise vertreten werden, und zu diesem Zweck geeignete Mechanismen für den Austausch einschlägiger Informationen sowie vorbereitende Konsultationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den europäischen Normungsgremien vorzusehen;

38. ERINNERT die europäischen Parteien in bezug auf die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm anhand internationaler Arbeitsergebnisse daran, daß - die grundlegenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen und - die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag, u. a. mit Artikel 137, berechtigt sind, auf einzelstaatlicher Ebene Anforderungen betreffend die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, den Umweltschutz, den Verbraucherschutz und andere relevante Politikbereiche festzulegen; 39. HEBT HERVOR, daß Interessengruppen wie z.

B. die der Arbeitnehmer, der Verbraucher und der Umweltschützer uneingeschränkt auf allen maßgeblichen Ebenen am Normungsprozeß beteiligt werden sollten, wenn Normen auf internationaler Ebene ausgearbeitet werden; 40. FORDERT die Kommission AUF, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für eine europäische Normungspolitik im internationalen Kontext zu entwickeln, die die in den Nummern 33 bis 39 angesprochenen Punkte berücksichtigt, und dem Rat vor Juli 2001 Bericht zu erstatten. Diese Leitlinien sollten auf den Erfahrungen und Stärken des europäischen Normungswesen aufbauen und in enger Zusammenarbeit mit den Handelspartnern Europas zur Entwicklung internationaler Normen beitragen, die bei der Beseitigung von technischen Handelshemmnissen eine große Rolle spielen;

Schlußfolgerung 41. FORDERT die Kommission AUF, dem Rat bis zum 30. Juni 2001 über die im Einklang mit dieser Entschließung eingeleiteten Maßnahmen zu berichten; 42. BESCHLIESST, die Umsetzung dieser Entschließung unter anderem auf der Grundlage des Berichts der Kommission zu überprüfen und erforderlichenfalls über weitere Maßnahmen zu befinden. (1) ABl. C 136 vom 4.8.1985. (2) ABl. C 173 vom 9.7.1992. (3) KOM(98) 291. (4) Dok. 8884/98 MI 60 ECO 91. (5) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

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