Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden Amtsblatt Nr.
C 141 vom 19/05/2000 S. 0020 - 0022 Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (2000/C 141/08) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 30 des Vertrags über die Europäische Union, gestützt auf Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, auf Initiative der Portugiesischen Republik, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), im Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) wurden Gemeinsame Kontrollinstanzen eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Übereinkommen zu überwachen. (2) Damit diese Gemeinsamen Kontrollinstanzen effizient arbeiten können und zur Kostensenkung sollten diese Instanzen durch eine einzige, unabhängige Geschäftsstelle für den Datenschutz unterstützt werden, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben ausschließlich an die Weisungen dieser Instanzen gebunden ist.
(3) Aus praktischen Gründen und unbeschadet künftiger Entscheidungen über die Umwandlung der derzeitigen Gemeinsamen Kontrollinstanzen in eine einzige Kontrollinstanz mit Rechtspersönlichkeit und eigenem Haushalt sollte die Verwaltung der Datenschutz-Geschäftsstelle eng an das Generalsekretariat des Rates angebunden, ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben jedoch gewahrt werden. (4) Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten Entscheidungen über die Ernennung und Amtsenthebung des Leiters der Datenschutz-Geschäftsstelle vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen getroffen werden; ferner sollten die übrigen der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten ausschließlich den Weisungen des Leiters der Geschäftsstelle unterstehen.
(5) Die Verwaltungskosten der Datenschutz-Geschäftsstelle sollten im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verbucht werden. Europol sollte zur Finanzierung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit Sitzungen, die sich auf Fragen der Durchführung des Europol-Übereinkommens beziehen, beitragen. (6) Da der Beschluß 1999/438/EG des Rates vom 20. Mai 1999 über eine Gemeinsame Kontrollinstanz, geschaffen auf der Grundlage von Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985, betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet am 19.
Juni 1990(1), durch den vorliegenden Beschluß ersetzt wird, sollte er mit dessen Wirksamwerden aufgehoben werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Datenschutz-Geschäftsstelle: Einrichtung und Aufgaben (1) Es wird eine Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen (Datenschutz-Geschäftsstelle) eingerichtet, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurde.
(2) Die Datenschutz-Geschäftsstelle nimmt die Aufgaben wahr, die in der jeweiligen Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kontrollinstanzen für die Sekretariate dieser Instanzen vorgesehen sind. Artikel 2 Datenschutzbeauftragter (1) Der Datenschutz-Geschäftsstelle steht ein Datenschutzbeauftragter vor, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Aufgaben gewährleistet wird und der nur an Weisungen der Kontrollinstanzen und ihrer Vorsitzenden gebunden ist. Der stellvertretende Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen den Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von zwei Jahren;
Wiederernennung ist zulässig. (2) Der Datenschutzbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Bürger der Europäischen Union sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist, und er darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Er muß bei der Übernahme von Tätigkeiten oder der Annahme von Vorteilen nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend sein. (3) Der Datenschutzbeauftragte kann vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates auf Vorschlag der Gemeinsamen Kontrollinstanzen seines Amtes enthoben werden, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Aufgaben nicht mehr erfuellt oder in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(4) Abgesehen von der Amtsenthebung nach Absatz 3 endet das Amt des Datenschutzbeauftragten mit Wirksamwerden des Rücktritts. Im Fall des Rücktritts bleibt der Datenschutzbeauftragte im Amt, bis er ersetzt worden ist. (5) Der Datenschutzbeauftragte unterliegt sowohl während als auch nach Ablauf seiner Amtszeit dem Berufsgeheimnis hinsichtlich aller vertraulichen Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Aufgaben Kenntnis erhält. (6) Sofern in diesem Beschluß nicht anders angegeben, gelten für den Datenschutzbeauftragten während seiner Amtszeit die Regeln für Personen mit dem Status eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
Die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in der die Einstellung erfolgt, richten sich nach den Kriterien für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates. Wenn die ernannte Person bereits Beamter der Gemeinschaften ist, wird sie im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Dauer ihres Amtes abgeordnet. Der erste Satz des letzten Absatzes von Artikel 37 des Beamtenstatuts gilt unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels. Artikel 3 Personal (1) Die Datenschutz-Geschäftsstelle ist mit dem für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten.
Die der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesenen Bediensteten besetzen Planstellen, die in dem dem Einzelplan "Rat" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union beigefügten Stellenplan aufgeführt sind. (2) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben sind diese Mitglieder des in Absatz 1 genannten Personals ausschließlich an die Weisungen des Datenschutzbeauftragten und der Gemeinsamen Kontrollinstanzen gebunden. Abgesehen vom Datenschutzbeauftragten und von den Gemeinsamen Kontrollinstanzen dürfen sie in diesem Zusammenhang von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für das der Datenschutz-Geschäftsstelle zugewiesene Personal die Vorschriften und Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Im Hinblick auf die Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen werden, sowie der Befugnisse im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Beamten gelten für das Personal die gleichen Regeln wie für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates. Artikel 4 Administrative Unterstützung (1) Das Generalsekretariat des Rates stellt den Büroraum und die Ausstattung bereit, die für die Ausübung der Aufgaben der Datenschutz-Geschäftsstelle erforderlich sind.
Es stellt Einrichtungen für Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollinstanzen in den Räumlichkeiten des Rates, einschließlich Dolmetscheinrichtungen, bereit. (2) Die Vorsitze der Gemeinsamen Kontrollinstanzen legen mit der vorherigen Zustimmung des Ratsvorsitzes die Termine für ihre Sitzungen in den Räumlichkeiten des Rates fest. Artikel 5 Finanzierung (1) Innerhalb der durch den Finanzbogen vorgegebenen Grenzen gehen die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Datenschutz-Geschäftsstelle (insbesondere Ausstattung, Dienstbezüge, Zulagen und sonstige Personalaufwendungen) zu Lasten des Einzelplans "Rat" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(2) Die Kosten in direktem Zusammenhang mit Sitzungen (insbesondere Reisekosten für Delegierte und Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen) werden getragen - vom Rat: für Sitzungen zu Fragen der Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens und für Sitzungen zu Fragen der Durchführung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich; - von Europol: für Sitzungen zu Fragen der Durchführung des Europol-Übereinkommens. Wenn ein Vertreter eines Mitgliedstaats in Sitzungen einer der Gemeinsamen Kontrollinstanzen im Rahmen ein und derselben Dienstreise an zwei oder mehr Sitzungen teilnimmt, von denen sich eine auf Fragen der Durchführung des Europol-Übereinkommens bezieht, werden die Reisekosten dieses Teilnehmers von Europol getragen.
Artikel 6 Schlußbestimmungen (1) Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Rat in Kraft. Er ist ab 1. Januar 2001 anwendbar. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses können die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Beschlüsse und Rechtsakte angenommen werden. Sie werden erst mit dem Tag der Anwendbarkeit dieses Beschlusses wirksam. (3) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) Der Beschluß 1999/438/EG wird mit Wirkung vom Tag der Anwendbarkeit des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für Anwendungen, die durch Veranstaltungen vor diesem Termin verursacht werden.
Geschehen zu... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 34.