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Seqlense EUR-Lex

Sonderbericht Nr. 13/2000 über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments, zusammen mit den Antworten des Parlaments

CELEX
32000Y0628(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
2000-05-25
In force since
2000-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 13/2000 über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments, zusammen mit den Antworten des Parlaments Amtsblatt Nr. C 181 vom 28/06/2000 S. 0001 - 0016 Sonderbericht Nr. 13/2000 über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments, zusammen mit den Antworten des Parlaments (vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 EGV) (2000/C 181/01) INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EINLEITUNG Verordnungs- und haushaltsrechtliche Regelungen 1. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments können laut Artikel 29 und 30 der Geschäftsordnung des Parlaments(1) ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen (nachstehend "Fraktionen") bilden oder fraktionslos bleiben.

Das Parlament stellt den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern jährlich Mittel zur Verfügung, mit denen sie ihre Sekretariats- und Verwaltungskosten für den laufenden Dienstbetrieb (nachstehend "Verwaltungsausgaben") im Zusammenhang mit ihren politischen Tätigkeiten und ihren Informationstätigkeiten decken können. Bis 1998 wurden die Verwaltungsausgaben einerseits und die politischen Aktivitäten andererseits im Haushaltsplan des Parlaments über zwei getrennte Haushaltsposten, nämlich 3705 und 3706 geführt. Seit 1999 sind diese beiden in einem einzigen Posten zusammengefaßt (3707).

Die Mittel für die Informationstätigkeiten werden dagegen über Posten 3708 verwaltet. In Tabelle 1 wird die Entwicklung der Mittel und der Zahlungen von 1994 bis 1998 dargestellt. Diese Mittelansätze beliefen sich 1998 auf rund 34 Mio. EUR. 2. Die Auszahlung und Verwendung dieser Mittel sind durch einen Beschluß des Präsidiums gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments(2) geregelt. Die Regelung wurde mehrfach geändert, 1992 vor allem in bezug auf die Informationstätigkeiten, um einem Urteil des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, mit dem die Finanzierung jeder Form von Wahlkampfkosten durch das Parlament untersagt wurde(3).

Zuletzt wurde sie im Dezember 1998 geändert: einmal wegen der Zusammenfassung der Mittel für Verwaltungsausgaben und politische Tätigkeiten in einer einzigen Haushaltslinie, zum anderen im Hinblick auf eine bessere Verwaltung dieser Mittel insgesamt. 3. Über die Verteilung der Mittel auf die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder wird jährlich auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten(4) und des Präsidiums(5) entschieden. Der Verteilungsschlüssel für die Verwaltungsausgaben und die politischen Tätigkeiten berücksichtigt die Anzahl der Mitglieder und die von den einzelnen Fraktionen verwendeten Sprachen(6).

Die Mittel für die Informationstätigkeit werden proportional auf alle Abgeordneten verteilt. Die Tabelle 2 zeigt die Verteilung der Mittel auf die Fraktionen für das Haushaltsjahr 1998. Tabelle 1 Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments - getätigte Zahlungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments - Aufteilung der Mittel 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Den Fraktionen werden die Mittel zu Beginn des Haushaltsjahres auf eigens für diesen Zweck eingerichtete Bankkonten überwiesen. Für die Verwendung dieser Mittel sind die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden verantwortlich.

Die Fraktionen haben sich - je nach politischen Gegebenheiten in den betreffenden Mitgliedstaaten - zu einer oder mehreren nationalen Gruppen zusammengeschlossen, an die sie häufig einen Teil der Verwaltung dieser Mittel delegieren. Spätestens zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres legen die einzelnen Fraktionen dem Präsidenten einen Bericht über die Mittelverwendung vor. Der Bericht über die Informationstätigkeiten muß den Buchprüfungsvermerk eines anerkannten Rechnungsprüfungsorgans enthalten. Den fraktionslosen Mitgliedern werden die Mittel nach dem Grundsatz zur Verfügung gestellt, daß die Parlamentsverwaltung Zahlungen oder Erstattungen leistet, wenn von den Abgeordneten Belege für die Ausgaben vorgelegt werden.

5. Die genannte Mittelausstattung stellt für die Fraktionen eine zusätzliche Einnahmequelle dar. Das Parlament finanziert nämlich die für das Personal, die Räume, die Ausstattung und die sonstigen, für den laufenden Dienstbetrieb der Fraktionen erforderlichen Mittel aus den Titeln 1 und 2 seines Haushaltsplans(7). Frühere Arbeiten des Hofes 6. In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1989(8) hat der Europäische Rechnungshof die Ergebnisse seiner Prüfung der Informationsausgaben der Fraktionen für den Zeitraum 1986 - 1989 dargestellt. Bei dieser Prüfung wurden Schwachstellen in den internen Verwaltungsverfahren festgestellt, das Fehlen eines einheitlichen Rechnungsführungssystems, Kontrollmängel bei den externen Rechnungsprüfern, die mit der Prüfung der Rechnungsabschlüsse der Fraktionen beauftragt waren, Fälle der Vermengung von Informationsausgaben und laufenden Ausgaben sowie unzulässige Ausgaben im Zusammenhang mit Wahlkampfaktionen.

Prüfungsfeld und Prüfungsumfang 7. Die Prüfung hatte die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie einige Aspekte der Wirtschaftlichkeit der von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern getätigten Ausgaben zum Gegenstand. Sie bezog sich auf die bis Ende 1998 geltende Regelung. Die ab 1999 (siehe Ziffer 2) anzuwendende Regelung wurde im Rahmen der Bemerkungen und Empfehlungen des Hofes berücksichtigt. Die Prüfung umfaßte eine Analyse der verordnungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Grundlagen, eine Beurteilung der internen Kontrollsysteme und des Instruments der externen Prüfung sowie Tests an den Rechnungsvorgängen des Haushaltsjahres 1998 bei jeder der 1998 bestehenden Fraktionen.

Die Prüfung wurde in bezug auf die Ausgaben der fraktionslosen Mitglieder (sie machen weniger als 5 % der Gesamtmittel aus) auch bei den Verwaltungsdiensten des Parlaments durchgeführt. Dabei ergab sich für die fraktionslosen Mitglieder eine mit den Fraktionen vergleichbare Situation. BEMERKUNGEN ZU DEN VERORDNUNGSRECHTLICHEN UND HAUSHALTSRECHTLICHEN GRUNDLAGEN Klarheit der Regelungen 8. In den Vorschriften über die Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und politische Tätigkeiten sind die Verfahren und Verteilungsschlüssel für die Mittel sowie einige sehr allgemeine Bestimmungen zur Ausführung der Ausgaben und zu den Jahresabschlüssen der Fraktionen festgelegt.

Sie enthalten keinerlei explizite Festlegung oder Begrenzung hinsichtlich der Art der Ausgaben, die über diese Mittel finanziert werden können. So ist auch der Begriff der politischen Tätigkeiten und die Formen, in denen sie zum Ausdruck kommen, nicht definiert. Der Bezeichnung im Haushaltsplan zufolge haben die im Rahmen dieser politischen Tätigkeiten finanzierten Tätigkeiten "zusätzlichen" Charakter. Dagegen wird kein Kriterium genannt, das eine Unterscheidung dieser Tätigkeit von einer normalen Ausübung des Abgeordnetenmandats ermöglichen würde. 9. Die Zweckbindung der Mittel für Verwaltungsausgaben der fraktionslosen Mitglieder ist nicht klar.

Die Art der den fraktionslosen Mitgliedern erstatteten Ausgaben ist in keiner Bestimmung festgelegt, die eine Unterscheidung zu den normalerweise bereits durch die üblichen Vergütungen abgedeckten Ausgaben ermöglichen würde. Dies betrifft insbesondere die Sekretariatszulage, mit der die Ausgaben für die Beschäftigung oder Inanspruchnahme von Sekretariatsassistenten abgedeckt werden sollen(9), und die allgemeine Kostenvergütung, mit der die mit der Tätigkeit als Mitglied verbundenen Kosten abgedeckt werden sollen. 10. Die Informationstätigkeiten können der Regelung zufolge in Zusammenarbeit mit Dritten abgewickelt werden, sofern der Grundsatz der "gleichberechtigten Mitunterzeichnung"(10) gewahrt bleibt.

Dieser Grundsatz ist nicht ausdrücklich definiert. In der Praxis bedeutet er die Sichtbarkeit der Intervention der Partner, d. h., das Logo und/oder die Bezeichnung der Fraktion und ihrer Partner müssen gleichwertig plaziert und gleich groß sein. In der Regelung sind keine Finanzierungsmodalitäten für solche gemeinsamen Aktionen vorgesehen, die insbesondere die Transparenz hinsichtlich der Gesamtkosten und des Verteilungsmodus der Ausgaben auf die Fraktion und ihre Partner gewährleisten würden. 11. Von den Informationstätigkeiten sind Wahlkampfaktionen jeder Art der europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Ebenen ausgeschlossen.

Die 1992 angenommene Regelung enthält allerdings keine Vorgaben für die Kriterien, anhand deren festgestellt werden könnte, ob eine Aktion Wahlkampfcharakter hat oder nicht. Erst am 26. Februar 1999 haben die Fraktionsvorsitzenden im Anschluß an die Änderung der Regelungen gemeinsame Leitlinien für die Auslegung dieses Verbots angenommen(11). Getrennte Regelungen und Haushaltslinien 12. Das Vorhandensein doppelter Regelungen (eine für Verwaltungsausgaben und politische Tätigkeiten und eine weitere für Informationstätigkeiten) sowie mehrerer Haushaltslinien (bis 1998 drei, seit 1999 zwei) ist historisch begründet(12).

Diese Situation wurde vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Gewichtung in den Verteilungsschlüsseln für die jeweiligen Mittelzuweisungen, bei denen die Fraktionen - vor allem in Abhängigkeit der von ihren verwendeten Sprachen - unterschiedlich begünstigt sind, bislang nie in Frage gestellt (siehe Ziffer 3). Diese Situation schafft unverhältnismäßige Komplikationen im Verhältnis zu der Zielsetzung, indem sie zu getrennten Rechnungsführungen über Tätigkeiten verpflichtet, die im Grunde keine echten Unterschiede aufweisen. 13. Die Unterscheidung zwischen politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten erscheint angesichts der Aufgabenstellung der Fraktionen selbst sehr theoretisch, zumal ihre Informationstätigkeit - wie durch die Erläuterungen im Haushaltsplan bestätigt wird - politischen Charakter haben.

Einige Fraktionen haben Grundsätze für diese Unterscheidung angenommen(13). In der Praxis konnte der Hof jedoch feststellen, daß sich die Fraktionen bei der Verbuchung der Ausgaben unter dem einen oder anderen Posten manchmal eher von der Verfügbarkeit der Mittel leiten lassen als von einer tatsächlichen Unterscheidung der Tätigkeiten in der Sache. 14. Mit dieser Doppelregelung entsteht die Gefahr, daß gerade die zwingendste Regelung umgangen wird. Sie bezieht sich auf die Informationstätigkeiten und verpflichtet dazu, einen eindeutigen Bezug zwischen der finanzierten Aktion und der Gemeinschaft mit ihren Politikfeldern nachzuweisen und verbietet die Bereitstellung von Mitteln für politische Parteigliederungen.

Überprüfbarkeit der Einhaltung der Regeln 15. Einige Regeln zu den Informationstätigkeiten lassen sich nur schwer überprüfen. Dies gilt für das Verbot jeder Informationsveranstaltung in der Zeit vor den Europawahlen(14). Die Form dieser Aktionen (z. B. Faltblätter, Broschüren, Plakate, Werbematerial...), erschwert oft die Kontrolle, die allenfalls anhand des Erstellungsdatums oder des Datums der Inrechnungstellung, aber keinesfalls hinsichtlich des Zeitraums ihrer Verwendung möglich ist. Zudem berücksichtigt diese Regel die jüngste technologische Entwicklung in keiner Weise. So haben die meisten Fraktionen beispielsweise Internet-Seiten eingerichtet, die naturgemäß auf Dauer angelegt und oft mit den Seiten der zugehörigen Parteigliederungen verknüpft sind.

Die letztgenannten unterliegen im Zeitraum des Verbots aber keiner Zugangs- und Entwicklungsbeschränkung. 16. Bei der Überprüfung der Einhaltung des Finanzierungsverbots für Wahlkampfaktionen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene besteht im übrigen allein schon das Problem, daß alle Zeitplanungen für Wahlkämpfe in den Mitgliedstaaten bekannt sein müßten. 17. Überdies wäre ganz allgemein die Frage zu stellen, inwieweit zwischen Information und Wahlwerbung unterschieden und inwieweit im Rahmen jeder Art von Wahlkampf (Europawahl oder andere) zuvor erstelltes Informationsmaterial verwendet werden kann.

Umfang der und Regeln für die Verteilung und Übertragung der Mittel 18. Die Verteilungsschlüssel für die Verwaltungsausgaben und Informationstätigkeiten, die insbesondere die von den Fraktionen verwendeten Sprachen berücksichtigen, haben zur Folge, daß Abgeordneten, die einer Fraktion angehören, wesentlich höhere Beträge zustehen als den fraktionslosen Mitgliedern. Dadurch erklärt sich die Zusammensetzung und Arbeitsweise einiger Fraktionen, in denen einige nationale Gruppen mitunter aus nur sehr wenigen - womöglich sogar nur aus einem - Abgeordneten bestehen. Diese verfügen über eine ausgeprägte Selbständigkeit in der Ausübung ihrer Tätigkeiten und Verwendung ihres Anteils an der Mittelzuweisung(15) des Parlaments.

Daher erscheint es sogar angebracht, den Begriff der Fraktion im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments zu hinterfragen. 19. Die Mittelzuweisung wird den Fraktionen zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Die Mittel für die Informationstätigkeiten können auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Dabei handelt es sich um eine nicht automatische Übertragung, von der die Fraktionen dennoch systematisch Gebrauch gemacht haben. Die Mittel für Verwaltungsausgaben und politische Tätigkeiten können automatisch von einem Haushaltsjahr auf das nächste übertragen werden.

Die Fraktionen legten diese Bestimmung so aus, als handele es sich um einen Übertragungsanspruch von unbestimmter Dauer. In der Praxis gab es jedoch nur einige wenige Fälle, in denen Mittel öfter als einmal auf das nächste Haushaltsjahr übertragen wurden. Dennoch ist nach Auffassung des Hofes gemäß der Haushaltsordnung(16) eine automatische Mittelübertragung nur für das folgende Haushaltsjahr zulässig. Der Hof hat ferner festgestellt, daß im Zeitraum 1994 bis 1998 am Jahresende die Höhe der nichtverwendeten Mittel sehr häufig in der Größenordnung von Ausgaben für sechs bis neun Monate lag.

Grundsätzlich birgt die dauerhafte Verfügbarkeit so hoher Kassenmittel die Gefahr einer schlechten Mittelverwendung, wenn der hohe Kassenmittelbestand nicht durch entsprechende Mittelbindungen begründet ist. Rechtsstatus und Handlungsspielraum der Fraktionen 20. Fraktionen sind Organe des Parlaments. Laut Geschäftsordnung des Parlaments(17) spielen sie eine wichtige Rolle für die Wahrnehmung der Befugnisse und den internen Arbeitsablauf des Parlaments. Im Widerspruch zu der bedeutenden Rolle der Fraktionen steht, daß detaillierte Bestimmungen fehlen, in denen die politischen Tätigkeiten und die Informationstätigkeiten sowie der Rechtsstatus der Fraktionen bzw.

Art und Handlungsspielraum für die außerhalb des internen Arbeitsablaufs des Parlaments liegenden Tätigkeiten im einzelnen definiert sind. 21. Die Fraktionen haben nicht den Status einer Rechtspersönlichkeit und können insoweit nicht ermächtigt werden, Verpflichtungen einzugehen. Gegenüber Dritten außerhalb des Parlaments werden von den Fraktionen erlassene Rechtsakte, die mit der Verwendung von Mitteln verbunden sind (z. B. im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Arbeits-, Miet- oder Kaufvertrags), als Handlungen im Auftrag des Parlaments angesehen, die auch in der Verantwortung des Parlaments(18) liegen.

Für andere Akte politischer Natur werden die Fraktionen nicht als Beauftragte des Parlaments angesehen. Die Verantwortung liegt hier bei den Mitgliedern der jeweiligen Fraktion. Bei politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten scheint eine solche Unterscheidung der finanziellen und politischen Aspekte schwer möglich. Daher stellt sich auch die Frage, wer für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. 22. Weder das Europäische Parlament noch die Regelung über die Verwendung dieser Mittel(19), die Gegenstand des vorliegenden Berichts ist, definieren oder begrenzen die Tätigkeiten, die Fraktionen außerhalb des internen Arbeitsablaufs des Parlaments ausüben dürfen.

Die Fraktionen gewähren in den meisten Fällen den nationalen Gruppen einen weitgehend selbständigen Handlungsspielraum. Diese führen ihrerseits die politischen Tätigkeiten und die Informationstätigkeiten gemeinsam mit den nahestehenden politischen Einrichtungen durch. Da Regelungen unvollständig sind und die Arbeitsorganisation in dieser Weise gestaltet ist, kommt es zu einem Mangel an Klarheit in bezug auf die Rolle und die jeweiligen Tätigkeiten der Fraktionen, ihrer nationalen Gruppen und sogar in bezug auf die mit ihnen verbundenen politischen Gliederungen. BEMERKUNGEN ZUM INTERNEN KONTROLLSYSTEM 23.

Auf den ersten Blick kommt das Finanzierungsverfahren für die Zuweisungen an die Fraktionen der Gewährung eines Zuschusses an eine externe Einrichtung sehr nahe. Tatsächlich handelt es sich aber um die Übertragung einer Befugnis zur Ausführung dieser Mittel auf interne Organe des Parlaments. Diese müßten sich infolgedessen an den verordnungsrechtlichen Rahmen für Haushaltsausgaben halten. Die Fraktionen sind aber in ihrer Finanzverwaltung sehr eigenständig und wenden weder die Haushaltsordnung noch die zugehörigen Durchführungsbestimmungen, noch die internen Vorschriften für Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments an.

24. Einige Fraktionen haben allerdings förmliche Regeln und interne Anweisungen erlassen, die mit den Vorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften beispielsweise im Hinblick auf die Übertragung von Zeichnungsbefugnissen, die Mittelbindungen, die Anweisungsbefugnisse, die Feststellung und Zahlung der Ausgaben, die Art der Belege, die Art der Verträge oder die Erstattungsmodalitäten in Einklang stehen. In den meisten anderen Fällen sind schriftliche Regeln bei weitem unzureichend oder fehlen völlig. 25. Die dezentrale Ausführung der Mittel durch die nationalen Gruppen, denen manchmal nur wenige oder gar nur ein(e) Abgeordnete(r) angehören, ist häufig nicht durch angemessene Kontrollverfahren für die Aufsichtsgremien der Fraktionen abgesichert.

Vielfach genießen diese nationalen Gruppen eine derartige Unabhängigkeit bei der Verwendung der Mittel, daß den Fraktionen eine echte Kontrolle über ihre finanziellen Aktivitäten nicht möglich ist. 26. Das sichtbare Interesse der Aufsichtsgremien der Fraktionen und der für die Kontrolle der Finanzverwaltung Verantwortlichen ihres Generalsekretariats ist unterschiedlich und etwa bei der Hälfte der Fraktionen unzureichend ausgeprägt. Der ungesicherte Status(20) des Personals im Generalsekretariat der Fraktionen ist nicht geeignet, den mit der Finanzverwaltung beauftragten Bediensteten jederzeit eine unabhängige und wirksame Kontrolle über die vorschriftsmäßige Ausführung der Ausgaben zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die einheitliche interne Regelung für die Verwaltung der Mittel für Informationstätigkeiten(21) eine Verweigerung der Ausführung von Zahlungen nur für den Fall vorsieht, daß die Mittel nicht verfügbar sind. BEMERKUNGEN ZUR EXTERNEN PRÜFUNG 27. Bis Ende 1998 war eine externe Prüfung durch ein anerkanntes externes Rechnungsprüfungsorgan nur in der Regelung für die Informationstätigkeiten vorgesehen. Der Wortlaut dieser Regelung war jedoch mehrdeutig, denn es war lediglich von einem "Bestätigungsvermerk über die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses" die Rede.

Auch das einheitliche Formblatt für die Bescheinigung(22) enthält lediglich eine Bestätigung über die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Hinblick auf einige Aspekte der Regelung, nämlich die Obergrenze für Verwaltungsausgaben und das Kaufverbot für Immobilien oder Büromöbel. Die neuen Vorschriften(23) beziehen sich nunmehr auch auf die Verwaltungsausgaben und die politischen Tätigkeiten, sind aber noch weniger zufriedenstellend, denn darin wird nur noch ein "Bestätigungsvermerk über die Angemessenheit der Rechnungsführung" verlangt. Es wäre angemessener, den externen Prüfer mit einer Bestätigung der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und der Ordnungsmäßigkeit der finanzierten Vorgänge zu beauftragen.

28. Obwohl die Fraktionen bis Ende 1998(24) nicht ausdrücklich dazu verpflichtet waren, ließen sie auch die Rechnungslegung über die Verwaltungsausgaben und die politischen Tätigkeiten einer externen Prüfung unterziehen. Einige Fraktionen haben aber dem Präsidenten des Parlaments keine vom externen Prüfer testierte Rechnungslegung vorgelegt. Da sich die Regelung über Zulässigkeitskriterien für die Ausgaben ausschweigt, ist verständlich, daß die Prüfung auf die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Übereinstimmung der Buchungsvorgänge mit den den Ausgaben zugrundeliegenden Belegen beschränkt war.

29. Das derzeitige Mandat der externen Prüfungsorgane beschränkt sich auf die Prüfung der betreffenden Mittel. Die Prüfer verfügen in der Regel nicht über ausreichende Informationen in bezug auf die allgemeinen Arbeitsabläufe im Parlament und vor allem über das Vorhandensein anderer Finanzierungsquellen, die den Fraktionen und den Abgeordneten zur Verfügung stehen. Eine Abschätzung bestimmter Risiken ist den Prüfern daher im Zuge ihrer Arbeiten nicht möglich. Überdies beziehen sich die Prüfungen ausschließlich auf das Generalsekretariat der Fraktionen, nicht aber auf die Verwaltungsstrukturen der nationalen Gruppen in den Mitgliedstaaten, wiewohl diese, wie bereits erwähnt, bei der Verwendung dieser Mittel eine wichtige Rolle spielen.

Dadurch ist in der Praxis die Möglichkeit zusätzlich eingeschränkt, das Vorhandensein der finanzierten Vorgänge zu kontrollieren. 30. Art und Umfang der von den verschiedenen externen Prüfern angewandten Prüfungsverfahren stellten sich sehr unterschiedlich dar. Vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Prüfungsergebnisse des Hofes sind Wirksamkeit und Nutzen dieser externen Prüfungen fragwürdig, zumal sie in der Regel nicht zu signifikanten Prüfungsfeststellungen führten. 31. Die Bescheinigungen der externen Prüfer sind als Anhang dem jährlichen Bericht beigefügt, den die Fraktionen dem Präsidenten des Parlaments vorlegen, der diese wiederum an den Ausschuß für Haushaltskontrolle weiterleitet.

Wie der Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1989(25) festgestellt hat, wurde das Verfahren, wonach der Ausschuß für Haushaltskontrolle(26) für die Informationstätigkeiten dem Präsidium des Parlaments einen Gesamtbericht vorlegt, in dem festgestellt wird, daß die Mittel gemäß der einschlägigen Regelung verwendet wurden, nicht weiterverfolgt. BEMERKUNGEN ZUR RECHNUNGSFÜHRUNG UND ZUM JAHRESABSCHLUSS 32. Grundsätzlich geben die Rechnungsführungspraktiken der meisten Fraktionen dem Hof keinen Anlaß zu nennenswerten Bemerkungen. Allerdings wurden in einigen Fällen signifikante Mängel und Anomalien festgestellt: - Manchmal wurden Ausgaben von ein und derselben Person beschlossen, ausgeführt und verbucht; - der Bezug zwischen den Vorgängen, den Belegen und den Rechnungsführungsunterlagen war nicht ausreichend durch angemessene Querverweise abgesichert; - Vorschüsse oder Barabhebungen wurden unmittelbar als endgültige Ausgaben verbucht; - Barabhebungen wurden ohne Kennzeichnung der betreffenden Vorgänge in Verwahrkonten verbucht.

33. Eine Fraktion konnte den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1998 nur mit erheblicher Verzögerung und unter Beibehaltung zahlreicher, seit langem nicht abgeschlossener Vorgänge auf Verwahrkonten vorlegen. Im vorliegenden Fall deutet das auf mangelnde Disziplin in der Rechnungsführung hin. 34. Mangelnde Klarheit der Bestimmungen über die Rechnungsführung und die Darstellung des Jahresabschlusses führte zu einer unterschiedlichen Auslegung und Praxis durch die Fraktionen. Verschiedene Fraktionen hatten eine Kassenbuchführung eingerichtet, andere eine periodengerechte Rechnungsführung.

Einige Fraktionen stellten eine Vermögensübersicht insbesondere mit Anlagewerten, Forderungen und Schulden auf. Andere stellten eine Vermögensübersicht auf, in der lediglich die Geldanlagen und die zum Ende des Haushaltsjahres verfügbaren Werte ausgewiesen waren. 35. Häufige Mängel wurden bei den Belegen festgestellt, unabhängig davon, ob es sich um die eigentlichen Rechnungsführungsbelege handelte (Verträge, Rechnungen usw.) oder um Unterlagen zu den Tätigkeiten, auf die sich die Ausgaben beziehen (Gegenstand der Sitzungen, Liste der eingeladenen Personen, Broschüren usw.). Überdies stellt das Fehlen von Regeln über die Aufbewahrung der Belege und der Übersichten ein allgemeines Kontrollproblem dar, insbesondere im Falle der Auflösung oder der Änderung in der Zusammensetzung der Fraktionen.

36. Da ausdrückliche Regeln fehlen, führten nur sehr wenige Fraktionen ein Inventar oder ein ähnliches Verzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die mit Hilfe dieser Mittel erworben wurden. Bei den anderen Fraktionen ist der Schutz dieser Gegenstände somit nicht gewährleistet. Dies gilt vor allem im Falle der Auflösung oder der Änderung in der Zusammensetzung der Fraktion bzw. für den Fall, daß das Mandat der fraktionslosen Mitglieder nicht erneuert wird. 37. Wie vom Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1989(27) angeregt, nahmen die Fraktionen am 26. Mai 1993 einen harmonisierten Buchungsplan für die Vorgänge im Zusammenhang mit den Informationstätigkeiten an.

Das gleiche Vorgehen wurde nicht auf die Vorgänge hinsichtlich der Verwaltungsausgaben und der politischen Tätigkeiten angewandt, so daß die Darstellung dieser Ausgaben im betreffenden Jahresabschluß nicht einheitlich ist. Diese Lücke wurde allerdings bei der Überarbeitung der Regelung durch das Präsidium des Parlaments Ende 1998 geschlossen. 38. Der Informationsgehalt des Jahresabschlusses wird dadurch beeinträchtigt, daß ausreichend deutliche Regeln in bezug auf die buchmäßige und haushaltstechnische Verbuchung der Ausgaben fehlen. Abgesehen von der bereits erwähnten - weitgehend theoretischen - Unterscheidung zwischen politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten wird die Verbuchung mal aufgrund der Art der Ausgaben, mal aufgrund der Zweckbestimmung vorgenommen.

In der Praxis stellte der Hof recht häufig fest, daß Ausgaben für vergleichbare Aktionen bei verschiedenen Buchungsposten verbucht und Ausgaben für ein und dieselbe Aktion sogar auf mehrere Posten verteilt wurden. Die seit 1999 geltende neue Regelung bringt diesbezüglich keine Verbesserungen. 39. Der Informationsgehalt der Jahresberichte über die Verwendung der Mittel ist ebenfalls nur begrenzt, da in der Praxis lediglich der Rechnungsabschluß dargestellt wird, der wider Erwarten keine Erläuterungen darüber enthält, auf welche Haupttätigkeiten sich die Ausgaben des Haushaltsjahres beziehen.

40. In mehreren Fällen stellte der Hof Zuverlässigkeitsprobleme in dem von den Fraktionen an das Präsidium des Parlaments übermittelten Jahresabschluß fest. Eine Fraktion legte einen Jahresabschluß vor, der zahlreiche Verwahrkonten enthielt (siehe Ziffer 33). Darin waren Ausgaben als gebundene und 1999 noch abzurechnende Mittel ausgewiesen, die bereits ausgezahlt waren und im wesentlichen Forderungen auf einen Fonds darstellen, der zur Finanzierung und Anpassung der Gehälter eingerichtet wurde (siehe Ziffer 58). Der externe Rechnungsprüfer schränkte übrigens seinen Buchprüfungsvermerk ein, da Belege fehlten und so viele Verwahrkonten noch nicht aufgelöst waren.

Außerdem schloß er die Prüfung der "Begründetheit" des aus dem genannten Fonds finanzierten Gehaltszahlungssystems ausdrücklich von seinem Buchprüfungsvermerk aus. Eine andere Fraktion übermittelte einen wenig detaillierten, aber nicht den von den externen Rechnungsprüfern testierten Jahresabschluß, der vor allem hinsichtlich der Finanztransaktionen der Fraktion mit nahestehenden Einrichtungen nähere Angaben enthielt. Überdies sind umfangreiche Mittel in diesem Jahresabschluß nicht ausgewiesen, die diese Fraktion bei einer Stiftung - die fast als Zweigstelle der Fraktion arbeitet - in die Rücklagen eingestellt hatte.

Der Jahresabschluß einer dritten Fraktion enthielt wegen eines Konzeptionsfehlers im Rechnungsführungssystem nicht alle durch die nationalen Gruppen getätigten Ausgaben. Bei einer vierten Fraktion war die Zuverlässigkeit der Informationen über die Art der Ausgaben durch allgemeine haushaltstechnische und buchmäßige Probleme beeinträchtigt. BEMERKUNGEN ZUR RECHTMÄSSIGKEIT UND ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE 41. Obwohl in der Regelung für die Verwaltungsausgaben und die politischen Tätigkeiten ausdrückliche Bestimmungen fehlen, bedeutet das nach Auffassung des Hofes nicht, daß die Fraktionen bei der Verwendung dieser Mittel völlig freie Hand hätten.

Die Ausgaben müssen in angemessenen Grenzen bleiben und mit dem Dienstbetrieb und den Tätigkeiten der internen Organe des Parlaments in Einklang stehen. Die Aufschlüsselung der genehmigten Haushaltsmittel und ihrer Kommentare stützen diese Analyse. Der Hof war folglich der Auffassung, die Verpflichtung, einen Bezug zur Rolle und zum Dienstbetrieb des Parlaments herzustellen sowie die Verbote der Beteiligung an Wahlkampfkosten und der Mittelzahlung an Dritte müßte eigentlich auch für die Verwendung dieser Mittel gelten. Diese Analyse wird durch die Entwicklung aufgrund der seit 1999 geltenden neuen Regelung bestätigt(28).

Belege 42. Etwa bei der Hälfte der Fraktionen wurden signifikante Anomalien bei den Rechnungsführungsbelegen festgestellt. Das zeigt sich grundsätzlich darin, daß häufig Verträge fehlen (Arbeits-, Dienst- und Mietverträge), es fehlen Bestell- oder Lieferscheine, Rechnungen, Gehaltsabrechnungen oder Honorarabrechnungen, Dienstreiseaufträge, Fahrscheine, Empfangsbescheinigungen von Leistungsempfängern oder Zahlungsnachweise für Erstattungen. Bei einer Fraktion traten diese Anomalien noch sichtbarer zutage: Sie hatte einen nicht unerheblichen Teil der Ausgaben über die auf das Konto der Fraktion ausgestellten Bankkarten getätigt und mangels Beleg die Ausgaben auf der Grundlage des einfachen Kontoauszugs des Bankinstituts verbucht.

43. An die nationalen Gruppen wurden Mittel überwiesen, ohne die Art oder den Kostenbetrag der durchgeführten oder vorgesehenen Maßnahmen zu begründen. Zuweilen entsteht angesichts der Art der betreffenden nationalen Gruppen der Eindruck, daß sie sich womöglich zu eng mit den nahestehenden politischen Einrichtungen verzahnen. Bezug der Aktionen zur Rolle und zum Dienstbetrieb des Parlaments, seiner Fraktionen und deren Mitglieder 44. Bei der Mehrheit der Fraktionen läßt sich recht häufig nur schwer feststellen, ob eine Ausgabe einen eindeutigen Bezug zur Rolle und zum Dienstbetrieb des Parlaments, der Fraktion oder ihrer Mitglieder aufweist, da ausreichende Informationen über den Gegenstand der Aktion fehlen.

Diese Schwierigkeit ist hauptsächlich bei den im Namen der Fraktion gebundenen Repräsentationskosten festzustellen, bei denen oft Angaben über die eingeladenen Personen und das Thema des Treffens gänzlich fehlen. Das gleiche Problem stellt sich bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einiger nationaler Gruppen, über die keinerlei Informationen vorliegen. 45. Da meist eindeutige interne Regeln vor allem hinsichtlich der Befugnis zur Übertragung von Zeichnungsbefugnissen und der Genehmigung der Ausgaben fehlen, wird die Feststellung, inwieweit eine Ausgabe eindeutig mit der Tätigkeit der Fraktion in Zusammenhang steht, durch die Mängel in bezug auf die Belege und die stark dezentralisierte Mittelverwendung erschwert.

Politischen Parteigliederungen zur Verfügung gestellte Mittel und Ressourcen 46. Einige Fraktionen verwenden einen Teil ihrer Mittel, um sich an der Finanzierung europäischer politischer Parteien oder anderer gleichgesinnter Parteigliederungen zu beteiligen. Diesen Parteigliederungen wurde 1998 ein Gesamtbetrag von rund 1,4 Mio. EUR in der Form von Beiträgen, Zuschüssen, Rückzahlung von Immobilienhypotheken oder der Beteiligung an den Dienstbetriebskosten gezahlt. Dieser Betrag macht nicht den Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung für die europäischen politischen Parteien aus, von denen auch die Räumlichkeiten und das Personal genutzt werden, die das Parlament den Fraktionen unmittelbar aus seinem Haushaltsplan zur Verfügung stellt.

47. Dem Hof ist durchaus bekannt, daß seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Bedeutung der politischen Parteien auf europäischer Ebene anerkannt wird; er weiß auch, daß derzeit Überlegungen zu einem Statut der europäischen politischen Parteien im Gange sind. Allerdings ist der Hof der Auffassung, daß die Beihilfen zur Finanzierung der europäischen politischen Parteien sowie anderer gleichgesinnter Parteigliederungen nicht aus Mitteln finanziert werden durften, die für die Tätigkeiten der Fraktionen vorgesehen sind.

48. Eine Fraktion, die eine ihr unterstellte Stiftung gegründet hat (siehe Ziffer 40), überweist dieser Stiftung jährlich einen Teil ihrer Mittel; 1998 handelte es ich um einen Betrag von rund 0,72 Mio. EUR. Ende 1998 belief sich das Vermögen dieser Stiftung auf mehr als 10 Mio. EUR und besteht im wesentlichen aus Wertpapieren, die bei Banken und an der Börse gehalten werden. Die entsprechenden Erträge - im Jahre 1998 rund 0,73 Mio. EUR - dienen zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Stiftung. Die daraus gebildete Rücklage ist in der Vermögensübersicht der Fraktion nicht ausgewiesen.

49. Der Hof stellte auch einige Fälle fest, in denen das von den Fraktionen besoldete Personal Tätigkeiten bei Dritteinrichtungen ausübte, z. B. bei einer nationalen politischen Partei, einer politischen Parteien in Drittländern nahestehenden Vereinigung oder einem Presseorgan. 50. Einige Fraktionen zahlten den nationalen politischen Parteien einen Finanzzuschuß für Aktionen, die angeblich gemeinsam organisiert wurden. Neben der Tatsache, daß diese Aktionen den gemeinsamen Charakter nicht erkennen ließen, wurde der Zuschuß der Fraktionen ohne Angaben über die Gesamtkosten der Transaktion sowie die Art der Aufteilung und das tatsächliche Vorhandensein der Ausgaben ausgezahlt.

Somit kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, daß solche Transaktionen eine Finanzierungshilfe für die betreffenden politischen Parteien darstellen. In Zusammenarbeit mit Dritten organisierte Tätigkeiten 51. Bei der Hälfte der Fraktionen wurden Fälle festgestellt, in denen der Grundsatz der "gleichberechtigten Mitunterzeichnung" bei verschiedenen Aktionen nicht eingehalten wurde (Konferenzen, Rundtischgespräche, Veröffentlichungen, Plakataktionen usw.), die in Zusammenarbeit mit europäischen politischen Parteien oder nationalen politischen Parteigliederungen geführt wurden. Da der Name oder das Logo der Fraktion oder des Parlaments nicht erkennbar sind, könnten diese Aktionen mit denen der jeweiligen politischen Parteigliederungen gleichgesetzt werden.

Finanzielle Beteiligung an Wahlkampfaktionen 52. Der Hof stellte einige Fälle unmittelbarer finanzieller Beteiligung an Wahlkampfaktionen für die Europawahlen oder Wahlen in den Mitgliedstaaten fest. Außerdem fügt sich die Wahlkampftätigkeit der politischen Parteigliederungen, die Geldmittel oder andere Zuwendungen von den Fraktionen erhielten - wie bereits erwähnt - ganz selbstverständlich in den Rahmen der Vorbereitung solcher Wahlkämpfe ein. Normalerweise durch andere Vergütungen abgedeckte Tätigkeiten 53. Ein erheblicher Teil der Mittel einer Fraktion wurde zur Finanzierung von Ausgaben verwendet, die normalerweise durch die Sekretariatszulage und die allgemeine Kostenvergütung für die Mitglieder des Parlaments abgedeckt sind, nämlich Reise- und Aufenthaltskosten für Parlamentsassistenten und Sachausgaben der Herkunftsbüros der Mitglieder in den Mitgliedstaaten.

Vergleichbare, allerdings nur vereinzelt auftretende Fälle wurden auch bei einigen anderen Fraktionen festgestellt. Private Ausgaben 54. Es wurden auch eindeutig privaten Zwecken zuzuordnende Ausgaben festgestellt, z. B. in ein Fahrzeug und am persönlichen Wohnsitz eingebaute Anlagen, Dokumentationsrecherchen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Werkes, Zeitschriftenabonnements oder Reisekosten. Die Gefahr weiterer privater Aneignungen ist durchaus gegeben: bei den Repräsentationskosten fehlt häufig die Kontrolle, und ganz allgemein besteht kein Inventar des Mobiliars und der Büroausstattung, die aus den Mitteln der Fraktionen finanziert und zum Teil in den nationalen Gruppen oder sogar in den Herkunftsbüros der Mitglieder installiert werden.

Personalverwaltung 55. Das Parlament stellt den Fraktionen rund 530 Zeitbedienstete zur Verfügung, deren Gehälter und Lohnnebenkosten unmittelbar aus Titel 1 seines Haushaltsplans finanziert werden. Mit Hilfe der in diesem Bericht untersuchten Mittel können die Fraktionen je nach spezifischem Bedarf zusätzliches Personal einstellen. Dieses Zusatzpersonal kann kaum genau ermittelt werden, läßt sich aber schätzungsweise mit insgesamt rund 60 Personen veranschlagen(29). Hinzu kommt eine nicht genau bestimmbare Anzahl auf Ad-hoc-Basis beschäftigter Personen. 56. Den meisten Fraktionen fehlt es im Hinblick auf die Verwaltung des unmittelbar von ihnen besoldeten Personals an Transparenz; es treten ähnliche Anomalien auf, wie sie der Hof bereits bei den Ausgaben für die Einstellung und die Beschäftigung der Parlamentsassistenten festgestellt hatte(30).

Einmal liegt dies an der Vielfalt der Arbeitsverträge, die entweder als Anstellungsvertrag oder als Dienstleistungsvertrag abgeschlossen sein können. Dieser unterschiedliche Status entspricht nicht notwendigerweise einem Unterschied in der tatsächlichen Art der Beschäftigungsverhältnisse, da die Bediensteten grundsätzlich der Fraktion als Angestellte unterstellt sind. Die Rechtswirksamkeit der Klauseln zahlreicher Verträge hinsichtlich des Arbeitsrechts und der Steuer- und Sozialvorschriften ist zweifelhaft. In einigen Fällen fehlen Verträge ganz; die Gehälter oder Honorare werden häufig ohne Gehaltsabrechnungen oder Honorarabrechnung ausgezahlt.

Die Fraktionen müssen die Verträge nicht bei den Parlamentsdiensten vorlegen, diese üben deshalb keinerlei Kontrolle aus. Gleichzeitig gelten diese Beschäftigungsverhältnisse aber als im Auftrag des Parlaments vorgenommene Akte, für die das Parlament somit haftbar gemacht werden kann(31). 57. Ein Teil der von den Fraktionen besoldeten Bediensteten ist in den Mitgliedstaaten bei den nationalen Gruppen beschäftigt. Der Hof stellte bei allen Fraktionen fest, daß Bedienstete oder Einrichtungen, die von den Fraktionen (im Rahmen von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen) besoldet werden, gleichzeitig Bezüge als Parlamentsassistenten erhielten, die aus der Sekretariatszulage der Mitglieder gezahlt wurden.

Dies widerspricht der Regelung, in der, wie der Hof in seinem Sonderbericht über die Kostenerstattungen und Vergütungen für die Mitglieder des Parlaments feststellte(32), die Unvereinbarkeit zwischen diesen beiden Tätigkeiten festgelegt ist. Ob die Leistungen dieser Bediensteten und Einrichtungen für die Fraktionen tatsächlich erbracht wurden, steht nicht fest. Letztlich wird ein Teil der Ressourcen der Fraktionen somit als Ergänzung der Vergütungen der Mitglieder verwendet. Außerdem besteht die Gefahr, daß andere Bedienstete, die von den Fraktionen besoldet werden und bei den nationalen Gruppen untergebracht sind, in Wirklichkeit als Assistenten der Mitglieder arbeiten.

58. Eine Fraktion gewährte ihren Bediensteten - meist bereits vom Parlament bezahlte Zeitbedienstete - Zusatzbezüge in Form von Sonderprämien und Jahresendprämien. Kriterien und Aufteilungsschlüssel für diese Zuwendungen waren nicht schriftlich geregelt, und bei den Beträgen, die den einzelnen Bediensteten gezahlt wurden, waren erhebliche Unterschiede festzustellen; Gehaltsabrechnungen gab es überhaupt nicht. Eine andere Fraktion richtete einen Fonds ein, der teilweise durch die "freiwillige" Zahlung eines Teils des vom Parlament gezahlten Gehalts der Zeitbediensteten dotiert wurde. Mit diesem Fonds soll das Gehaltsgefälle zwischen den einzelnen Einstufungen der Zeitbediensteten reduziert und zusätzliches Personal eingestellt werden.

Solche Verfahren sind vorschriftswidrig, da es nicht im Ermessen einer Fraktion liegt, Dienstbezüge von Zeitbediensteten zu ändern, die vom Parlament unter Vertrag genommen und besoldet werden. Gleichzeitig wird damit die Steuerflucht gefördert. ÜBERLEGUNGEN ZUR FINANZVERWALTUNG 59. Eine wirtschaftliche Haushaltsführung setzt voraus, daß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge von vornherein sichergestellt sind. Die zuvor vom Hof dargestellten Anomalien beeinträchtigen somit in der Folge auch die Finanzverwaltung, da Mittel für in der Regelung nicht vorgesehene Zwecke verwendet wurden.

60. Grundsätzlich haben die Fraktionen keine Regeln und Systeme eingerichtet, mit denen die Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet werden soll. Insbesondere durch die Aufteilung der Mittel als definitive Zuwendungen für die nationalen Gruppen, das Fehlen eines Verfahrens der vorherigen Genehmigung der Vorgänge, fehlende Gehalts- und Honorartabellen und die Nichtanwendung der Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge kann nicht gewährleistet werden, daß die Ausgaben immer den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. 61.

Diese Schwachstellen führten zwar nicht generell zu einer schlechten Mittelverwendung, doch muß bei einigen vom Hof geprüften Vorgängen ein Vorbehalt hinsichtlich der Einhaltung des Kriteriums der Sparsamkeit angemeldet werden. Beispielsweise sind die Tarife für die Erstattung der Dienstreisekosten einiger Fraktionen günstiger als die des für die Bediensteten der europäischen Organe geltenden Systems, das nach den Feststellungen des Hofes im normalen Dienstbetrieb durchaus an den Bedarf der Fraktionen angepaßt ist. Die Bedingungen für die Veranstaltung von häufig als "Studientage" bezeichneten Sitzungen der Fraktionen außerhalb der offiziellen Arbeitsorte des Parlaments müssen ebenfalls überprüft werden, vor allem hinsichtlich der massiven Anwesenheit des Fraktionspersonals und des hohen Anteils von nicht unmittelbar mit den eigentlichen Arbeiten zusammenhängenden Aktivitäten.

Der Hof konnte in einigen Fällen auch Ausgaben feststellen, die nicht sinnvoll oder angemessen erscheinen. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 62. Fehlende Klarheit der Regelung und der internen Vorschriften der Fraktionen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausgaben, das häufige Fehlen zufriedenstellender interner Kontrollsysteme sowie die Schwachstellen der bestehenden externen Rechnungsprüfung trugen zu den vom Hof festgestellten erheblichen Problemen bei der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bei. Es ist nicht gewährleistet, daß die Mittel immer gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet wurden.

Das bedeutet natürlich nicht, daß sämtliche Ausgaben aller Fraktionen von den in diesem Bericht dargestellten Anomalien betroffen waren. Die Prüfung des Hofes ergab eine recht widersprüchliche Lage, da die genannten Probleme bei einigen Fraktionen - ebenso wie bei einigen fraktionslosen Mitgliedern - gehäuft auftraten. 63. Die Zulässigkeitskriterien für Ausgaben sollten unbedingt im Hinblick auf eine gemeinsame Regelung für sämtliche hier in Betracht gezogenen Mittel geklärt werden. Die Ende 1998 vorgenommene Änderung brachte in dieser Hinsicht keine spürbare Verbesserung. Die Zusammenfassung der Mittel in einer einzigen Haushaltslinie sollte insbesondere mit Blick auf die Aufhebung der sehr theoretischen Unterscheidung zwischen politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten überprüft werden.

Dadurch würden auch die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung vereinfacht. 64. Angesichts der den politischen Parteien auf europäischer Ebene durch Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuerkannten Rolle und der Einsetzung einer Haushaltslinie speziell für Zuschüsse an europäische Parteien sollten auch Überlegungen im Hinblick auf eine mit der gebotenen Transparenz herbeizuführenden Festlegung von Vorschriften für die Finanzierung dieser Gliederungen angestellt werden. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die Rolle und die Tätigkeiten der Fraktionen geklärt werden, da es sich bekanntlich in erster Linie um interne Organe des Parlaments handelt.

65. Die Finanzverwaltung muß so organisiert werden, daß den Fraktionen einerseits die berechtigte funktionale Unabhängigkeit erhalten bleibt, gleichzeitig aber ein wirksames internes Kontrollsystem eingerichtet wird. Mit einem solchen System könnte die vollständige Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur Ausführung des Gemeinschaftshaushaltsplans gewährleistet werden. Nach Auffassung des Hofes sollte dies auch insbesondere eine zentrale Auszahlung und Verbuchung der Ausgaben durch die Verwaltungsdienste des Parlaments nach sich ziehen. Für die Bereitstellung und Verwendung der den fraktionslosen Mitgliedern zugewiesenen Mittel sollte eine spezifische Regelung angenommen werden.

66. Eindeutige Regeln für die Eigentumsverhältnisse und das Inventarverzeichnis der mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände sind erforderlich, damit der Schutz und die optimale Verwaltung aller Vermögensgegenstände, einschließlich der finanziellen Vermögenswerte, sichergestellt sind, vor allem, wenn sich eine Fraktion in der Zusammensetzung ändert oder auflöst. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, um die Rechnungsführungsarchive der aufgelösten Fraktionen zu erhalten. 67. Um vor allem dem Parlament selbst besseren Aufschluß über die Verwendung der Mittel zu geben, sollte der Jahresbericht der einzelnen Fraktionen eine möglichst ausführliche Darstellung mit Informationen über die Ziele, die Art und die Kostenhöhe der wichtigsten finanzierten Tätigkeiten enthalten.

Die - seit 1999 öffentlichen - testierten Jahresabschlüsse der Fraktionen sollten in Zukunft veröffentlicht werden. 68. Die Wirksamkeit der externen Prüfung sämtlicher Fraktionen sollte erhöht werden. Deshalb sollte die externe Prüfung für einen festgelegten Zeitraum (z. B. eine Legislaturperiode) einem einzigen, durch Ausschreibung ausgewählten Rechnungsprüfungsorgan übertragen werden. Das Mandat des externen Rechnungsprüfers sollte eindeutig so definiert werden, daß ausdrücklich die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bis hinein in die Mitgliedstaaten abgedeckt ist. Das externe Rechnungsprüfungsorgan sollte jährlich einen Bericht für jede Fraktion anfertigen, der unmittelbar an den Parlamentspräsidenten zu richten ist.

69. Die vielfältigen Arbeits- oder Dienstleistungsverträge, die häufig nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften und den nationalen Regelungen in Einklang stehen, stellen ein hohes Risiko für die rechtliche Haftung des Parlaments dar. Folglich sollten unverzüglich Überlegungen angestellt werden, um die Beschäftigungsverhältnisse zwischen den Fraktionen und ihren Angestellten und Dienstleistungserbringern zu klären. Zur Wahrung bestimmter grundlegender Rechtsgrundsätze sollte unter Aufsicht der Parlamentsdienste eine Vereinheitlichung der Verträge vorgenommen werden; die Parlamentsdienste sollten außerdem systematisch ein Exemplar jedes unterzeichneten Vertrags erhalten.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 25. Mai 2000 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Jan O. Karlsson Präsident (1) ABl. L 49 vom 19.2.1997, Seite 1 - 76. Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments "können die Mitglieder ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden." (2) Die Regelung für die Verwendung der den Fraktionen für ihre Sekretariats- und Verwaltungsausgaben (3705) und ihre politischen Tätigkeiten (3706) zur Verfügung gestellten Mittel wurde am 10. Juli 1986 vom Präsidium des Parlaments (PE 107.858/BUR/Ann.

II) festgelegt. Parallel zu der Zusammenfassung der Mittel in einem einzigen Haushaltsposten (3707) wurde diese Regelung vom Präsidium erneut am 14. Dezember 1998 (PE 274.329/BUR) geändert. Die Regelung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Mittel für die Informationstätigkeiten (3708) wurde vom Präsidium am 28. Januar 1992 (PE 158.828/BUR/Ann. II) beschlossen. Am 28. Oktober 1993 (PE 175.892/BUR) gab das Präsidium seine Zustimmung, daß dieser Regelung als Anhang das "gentlemen's agreement" hinzugefügt wird, das am 26. Mai 1993 von der Konferenz der Präsidenten angenommen wurde, eine einheitliche interne Regelung sowie einen abgestimmten Kontenplan und eine vereinheitlichte jährliche Berichterstattung festzulegen.

Am 14. Dezember 1998 nahm das Präsidium eine Änderung an dieser Regelung vor (PE 274.330/BUR). (3) Gerichtshof, Urteil vom 23. April 1986, R. 294/83, Die Grünen/Parlament. (4) Der Konferenz der Präsidenten gehören der Präsident des Parlaments und die Vorsitzenden der Fraktionen an. Die fraktionslosen Mitglieder entsenden zwei Abgeordnete aus ihren Reihen zu den Sitzungen der Konferenz, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen. (5) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den vierzehn Vizepräsidenten des Parlaments. Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme.

(6) Der Verteilungsschlüssel sieht folgendes vor: - einerseits einen Betrag für jede Fraktion (75 % der gesamten Mittelausstattung der Fraktionen bei Posten 3705 und 85 % bei Posten 3706), woraus sich ergibt: für die Fraktionen mit 0 - 39 Mitgliedern: ein Anteil, für die Fraktionen mit 40 - 79 Mitgliedern: eineinhalb Anteile, für die Fraktionen mit 80 - 119 Mitgliedern: zwei Anteile, für die Fraktionen mit 120 - 159 Mitgliedern: zweieinhalb Anteile, für die Fraktionen mit 160 - 199 Mitgliedern: drei Anteile, für die Fraktionen mit 200 - 239 Mitgliedern: dreieinhalb Anteile; - andererseits einen proportionalen Betrag (25 % der gesamten Mittelausstattung der Fraktionen bei Posten 3705 und 15 % der gesamten Mittelausstattung der Fraktionen bei Posten 3706).

Dabei wird die numerische Zusammensetzung der einzelnen Fraktionen und ihre jeweilige sprachliche Verteilung (der proportionale Betrag je Abgeordneten und Sprache wird um 5 % erhöht, wobei höchstens elf Sprachen angesetzt werden). (7) Man kann - sehr vorsichtig geschätzt - davon ausgehen, daß etwa 80 Mio. EUR den Anteil dieser sonstigen Mittel ausmachen, den das Parlament für den Dienstbetrieb der Fraktionen ansetzt. Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgaben des Parlaments für die Tätigkeiten der Fraktionen würde folglich in der Größenordnung von 115 Mio. EUR liegen, der mit dem gesamten Haushaltsplan des Parlaments in Höhe von 905 Mio.

EUR im Jahr 1998 zu vergleichen wäre (also rund 13 %). (8) ABl. C 313, Band II, vom 12.12.1990, Ziffern 16.7 - 16.19. (9) Siehe Sonderbericht Nr. 10/98, ABl. C 243 vom 3.8.1998, S. 1. (10) Die am 14. Dezember 1998 geänderte Regelung (PE 274.330/BUR) enthält jetzt einen Verweis auf den Grundsatz der "gleichberechtigten Mitunterzeichnung." (11) Der Ausschluß von Wahlkampfaktionen bezieht sich seit der Änderung der Regelung vom 14. Dezember 1998 (PE 274.329/BUR) auch auf die Verwendung der Mittel aus Posten 3707 für Verwaltungs- und Sekretariatsausgaben sowie auf die Ausgaben für politische Tätigkeiten.

(12) Die Mittelansätze wurden schrittweise in folgenden Etappen in den Haushaltsplan des Parlaments eingestellt: - ab 1972 für die Ausgaben des laufenden Dienstbetriebs (3705), - ab 1974 für die politischen Tätigkeiten (3706) und - ab 1982 für die Informationstätigkeiten (3708). (13) Die Unterscheidung besteht darin, daß mit Informationstätigkeiten die Öffentlichkeit oder Multiplikatoren/Meinungsträger anzusprechen sind, während politische Tätigkeiten eher die politische Abstimmung im Rahmen der parlamentarischen Arbeiten zum Ziel haben. (14) Dieser Zeitraum umfaßte bis Ende 1998 vier Monate.

Er wurde danach auf einen Monat verkürzt. (15) Die Fraktionen teilen einen von Fall zu Fall unterschiedlichen Anteil der Zuweisungen des Parlaments auf die nationalen Gruppen auf. (16) Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b). (17) Die Regelung für die Verwendung der den Fraktionen für ihre Sekretariats- und Verwaltungsausgaben (3705) und ihre politischen Tätigkeiten (3706) zur Verfügung gestellten Mittel wurde am 10. Juli 1986 vom Präsidium des Parlaments (PE 107.858/BUR/Ann. II) festgelegt. Parallel zu der Zusammenfassung der Mittel in einem einzigen Haushaltsposten (3707) wurde diese Regelung vom Präsidium erneut am 14.

Dezember 1998 (PE 274.329/BUR) geändert. Die Regelung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Mittel für die Informationstätigkeiten (3708) wurde vom Präsidium am 28. Januar 1992 (PE 158.828/BUR/Ann. II) beschlossen. Am 28. Oktober 1993 (PE 175.892/BUR) gab das Präsidium seine Zustimmung, daß dieser Regelung als Anhang das "gentlemen's agreement" hinzugefügt wird, das am 26. Mai 1993 von der Konferenz der Präsidenten angenommen wurde, eine einheitliche interne Regelung sowie einen abgestimmten Kontenplan und eine vereinheitlichte jährliche Berichterstattung festzulegen.

Am 14. Dezember 1998 nahm das Präsidium eine Änderung an dieser Regelung vor (PE 274.330/BUR). (18) Diese Auslegung wird auch durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigt (Rechtssache T-162/89) vom 22. November 1990. (19) Die Regelung für die Verwendung der den Fraktionen für ihre Sekretariats- und Verwaltungsausgaben (3705) und ihre politischen Tätigkeiten (3706) zur Verfügung gestellten Mittel wurde am 10. Juli 1986 vom Präsidium des Parlaments (PE 107.858/BUR/Ann. II) festgelegt. Parallel zu der Zusammenfassung der Mittel in einem einzigen Haushaltsposten (3707) wurde diese Regelung vom Präsidium erneut am 14.

Dezember 1998 (PE 274.329/BUR) geändert. Die Regelung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Mittel für die Informationstätigkeiten (3708) wurde vom Präsidium am 28. Januar 1992 (PE 158.828/BUR/Ann. II) beschlossen. Am 28. Oktober 1993 (PE 175.892/BUR) gab das Präsidium seine Zustimmung, daß dieser Regelung als Anhang das "gentlemen's agreement" hinzugefügt wird, das am 26. Mai 1993 von der Konferenz der Präsidenten angenommen wurde, eine einheitliche interne Regelung sowie einen abgestimmten Kontenplan und eine vereinheitlichte jährliche Berichterstattung festzulegen.

Am 14. Dezember 1998 nahm das Präsidium eine Änderung an dieser Regelung vor (PE 274.330/BUR). (20) Zeitbedienstete, Hilfskräfte oder sonstiges Vertragspersonal. (21) Gerichtshof, Urteil vom 23. April 1986, R. 294/83, Die Grünen/Parlament. (22) Dieses Formblatt wurde am 26. Mai 1993 durch einen Beschluß der Vorsitzenden der Fraktionen als sogenanntes "gentlemen's agreement" (PE 175.892/BUR) angenommen. (23) Vorschriften, die vom Präsidium des Parlaments am 14. Dezember 1998 (PE 274.329/BUR und PE 274.330/BUR) angenommen wurden. (24) Die Regelung sah lediglich vor, daß jede Fraktion sich Regeln für die Kontrolle und Überprüfung der Rechnungsabschlüsse gibt.

(25) ABl. C 313, Band II, vom 12.12.1990, Ziffer16.18. (26) Artikel 5 Absatz 4 der vom Präsidium des Parlaments am 28. Januar 1992 angenommenen Regelung (PE 158.828/BUR/Ann. II). (27) ABl. C 313, Band II, vom 12.12.1990, Ziffer 16.16 a). (28) Darin wird die Beteiligung an jeder Form des Wahlkampfs verboten. (29) Diese Schätzung beruht auf der Anzahl der Personen mit einem Vertrag von bestimmter Dauer im Laufe des Jahres 1998. (30) Siehe Sonderbericht Nr. 10/98, ABl. C 243 vom 3.8.1998, Ziffern 1.32 - 1.38. (31) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-162/89.

(32) Siehe Sonderbericht Nr. 10/98, ABl. C 243 vom 3.8.1998, Ziffer 1.34. Antworten des europäischen parlaments Das Parlament nimmt zur Kenntnis, daß sich der Rechnungshof das Ziel gesetzt hat, eine umfassende Überprüfung der Verwendung der Mittel des Europäischen Parlaments für die Tätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder vorzunehmen. Das Parlament stellt fest, daß der Rechnungshof in seinen Schlußfolgerungen und Empfehlungen auf die mangelnde Klarheit der Regelung und der internen Bestimmungen der Fraktionen über die Zulässigkeit der Ausgaben, das häufige Fehlen eines zufriedenstellenden internen Kontrollsystems sowie auf die Schwachpunkte der derzeitigen Regelung für die externe Rechnungsprüfung hingewiesen hat (Ziffer 62).

Das Parlament hat daraufhin jeder Fraktion Gelegenheit gegeben, einzeln auf diejenigen Bemerkungen zu antworten, welche in erster Linie diese Fraktion betreffen. Das Parlament teilt die Auffassung des Rechnungshofes, daß die Fraktionen eine funktionelle Eigenständigkeit besitzen müssen, daß diese jedoch mit einem klaren, transparenten und effizienten Rahmen von Haushalts- und Kontrollvorschriften verknüpft sein muß. Das Parlament ist jedoch nicht der Auffassung, daß eine Zentralisierung der Zahlungen und der Verbuchung der Ausgaben beim Generalsekretariat zweckmäßig und effizient wäre (Ziffer 65).

Das Parlament hat in Absprache mit den Fraktionen beschlossen, seine zuständigen Organe zu befassen, damit alle nachstehend aufgeführten Maßnahmen bis spätestens 1. Januar 2001 in Kraft treten. Änderung der Artikel 29 und 30 der Geschäftsordnung des Parlaments Ziffern 20, 21, 22 - Der Ausschuß für konstitutionelle Fragen wurde mit der Änderung der Artikel 29 und 30 der Geschäftsordnung des Parlaments befaßt. Die Geschäftsordnung muß den Tätigkeitsbereich der Fraktionen als Organe des Parlaments definieren, "die Regelung für die Auflösung einer Fraktion vorsehen" und den Status der fraktionslosen Mitglieder festlegen.

Zusammenfassung der Haushaltslinien 3707 und 3708 des Parlaments Ziffern 12, 13, 14, 38, 63 - Dem Haushaltsausschuß muß die Aufgabe übertragen werden, die Haushaltslinien 3707 und 3708 des Parlaments zusammenzufassen und ihren Eingliederungsplan zu ändern. Änderung der internen Vorschriften über die Ausführung des Haushaltsplans Ziffer 23 - Das Präsidium des Parlaments muß mit der Revision der internen Vorschriften über die Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments befaßt werden, um die Bestimmungen festzulegen, die für die Ausführung der aus der Zusammenfassung der Posten 3707 und 3708 hervorgegangenen Haushaltslinie gelten sollen.

Annahme einer neuen Regelung über die Verwendung der Mittel der neuen Haushaltslinie (ehemalige Posten 3707 - 3708) mit Anlagen (Buchungsplan, einheitliche Bescheinigung, Vermögensübersicht und Stand der Ausgaben) In der neuen Regelung müssen insbesondere die folgenden Punkte präzisiert werden, die vom Rechnungshof angesprochen wurden: Art der Ausgaben Ziffern 8, 9, 41 - In der Regelung muß eindeutig festgelegt werden, daß die Ausgaben der Fraktionen einen Bezug zu den Tätigkeiten und Politiken der Union haben müssen. Aus den den Fraktionen zur Verfügung gestellten Mitteln dürfen keinesfalls Tätigkeiten finanziert werden, die speziell durch andere Haushaltslinien abgedeckt sind.

Gemeinsame Organisation - Bereitstellung der Mittel Ziffern 10, 50, 51 - Neben den bereits genannten Grundsätzen bezüglich der Finanzierung von Tätigkeiten, die in Zusammenarbeit mit Dritten organisiert werden, müssen in den neuen Bestimmungen auch die Modalitäten der Beteiligung unter Berücksichtigung der globalen Haushaltsmittel für alle gemeinsam organisierten Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen festgelegt werden. Man muß zwischen dem Grundsatz der gemeinsamen Organisation und dem Grundsatz des Zuschusses unterscheiden, für den besondere Bestimmungen der Haushaltsordnung gelten. Für die Zuschüsse muß eine Obergrenze festgelegt werden.

Wahlkampf Ziffern 11, 15, 16, 17, 52 - Das Parlament stellt mit Genugtuung fest, daß die Fraktionsvorsitzenden gemeinsame Leitlinien für die Auslegung des Begriffs Wahlkampf angenommen haben. Diese Leitlinien müssen Teil der neuen Regelung sein und insbesondere im Hinblick auf den Einsatz der neuen Technologien ergänzt werden. Das Parlament darf, wie im übrigen die anderen Institutionen auch, seine institutionelle und politische Information nicht wegen des Zeitplans der Wahlen in den Mitgliedstaaten, für die diese ihre eigenen Rechtsvorschriften haben, unterbrechen. Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr Ziffer 19 - In der neuen Regelung muß Artikel 4.3. der bisherigen Regelung für Posten 3708 bezüglich der Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr klarer gefaßt werden.

Der Haushaltsplan und die Vermögensübersichten aller Fraktionen müssen den genauen Stand der Übertragung von Mitteln wiedergeben. Externe Rechnungsprüfung Ziffern 27, 31, 68 - Das Parlament schließt sich den Bemerkungen des Rechnungshofes zur externen Rechnungsprüfung an. Es wird eine Liste externer Rechnungsprüfungsorgane erstellen, unter denen die Fraktionen das Institut auswählen werden, das ihre Rechnungsführung überprüft. Die ausgewählten Rechnungsprüfungsorgane erhalten vom Parlament den ausdrücklichen Auftrag, eine Bescheinigung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und über die Ordnungsmäßigkeit der finanzierten Maßnahmen auszustellen.

Diese Bescheinigungen müssen bis spätestens 31. März des auf den Abschluß des Haushaltsjahres folgenden Jahres ausgestellt werden. Die Fraktionen haben weiterhin die Möglichkeit, für interne Zwecke die Richtigkeit der Belege und die Ordnungsmäßigkeit der finanzierten Maßnahmen zu kontrollieren. Kassenbuchführung oder periodengerechte Rechnungsführung, Aufbewahrung von Belegen und Bestandsverzeichnis Ziffern 34, 35, 36 - In der neuen Regelung wird festgelegt, welche Art von Rechnungsführung jede Fraktion zu praktizieren hat, ferner die Regelung für die Aufbewahrung von Belegen, auch im Fall einer Auflösung der Fraktion, und die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsverzeichnisses für Gegenstände im Rahmen des Gesamtbestandsverzeichnisses des Parlaments.

Arbeitsvertrag oder Erbringung von Dienstleistungen Ziffern 55, 56, 57, 69 - Das Parlament wird eine allgemeine Regel festlegen, wonach die Fraktionen verpflichtet sind, ihm zur Information eine Kopie jedes zwischen einer Fraktion und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags vorzulegen. Darüber hinaus hat das Parlament beschlossen, die Kostenerstattungsregelung für die Mitglieder in bezug auf ihre Sekretariatszulage zu ändern. Diese ab 1 Januar 2001 geltende Regelung sieht insbesondere die Veröffentlichung der Liste der Assistenten vor. Gemäß diesem Beschluß muß die neue Regelung auch für die von den Fraktionen abgeschlossenen Arbeits- oder Dienstleistungsverträge die Verpflichtung vorsehen, die folgenden Belege vorzulegen: - Arbeitsvertrag, - Kopie des Gehaltszettels, - Nachweis über die abgeführten Sozialbeiträge, - Nachweis für die Sozialversicherung und den Versicherungsschutz im Fall von Arbeitsunfällen sowie - Nachweis über den Vertrag mit dem Dienstleistungserbringer und Kopie der Honorarrechnung.

Annahme einer gemeinsamen Finanzregelung der Fraktionen gemäß den Vorschriften über die Verwendung der Mittel Ziffern 60, 61, 24, 25, 26, 42, 43, 44, 45 - Das Präsidium des Parlaments muß gemäß den Vorschriften über die Verwendung der Mittel eine gemeinsame Finanzregelung für die Fraktionen annehmen, die unter Berücksichtigung der internen Organisation jeder Fraktion unter anderem die folgenden Elemente beinhalten muß: - die Bestimmungen betreffend die Jährlichkeit des Haushaltsplans, einschließlich der Kriterien für die Übertragung von Mitteln, - die Bestimmungen betreffend den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, - die Struktur des Haushaltsplans, - die internen Mechanismen und das Verfahren zur Billigung des Haushaltsplans sowie die Beschreibung der Kontrollmechanismen, - die Kriterien für die Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Bestimmungen für eine Übertragung der Mittelbindungsbefugnisse, - das Verfahren der Feststellung der Ausgaben, - das Verfahren der Auszahlung, - die Zahlstelle, - die Vergabe von Aufträgen, - die einheitlichen Kriterien für die Rechnungsführung, - die einheitlichen Kriterien für das Bestandsverzeichnis, - das Verfahren für die Einziehung von Forderungen, - die Regeln für die Einreichung von Belegen, - die Bestimmungen betreffend die Eröffnung und die Verwaltung von Bankkonten und Postgirokonten.

In der Haushaltsordnung müssen die Modalitäten für die Verwaltung der dezentralisierten Mittel für die nationalen Delegationen festgelegt werden. Diese Möglichkeit der dezentralisierten Verwaltung, die den nationalen Delegationen eingeräumt wird, muß strikt begrenzt werden. Die Zuständigkeit für die Feststellung und die Auszahlung der Ausgaben wird ausschließlich bei den Fraktionen liegen, die im Falle einer Nichtübereinstimmung der Mittelbindungen mit der geltenden Regelung die Ausgaben unter allen Umständen ablehnen müssen. Politische Parteien auf europäischer Ebene und andere politische Gruppierungen Ziffern 46, 47, 64 - Das Parlament, das durch seine politischen Organe für die Aufnahme des Artikels 191 betreffend die politischen Parteien auf europäischer Ebene in den Vertrag von Amsterdam gesorgt hat, hat bereits vor längerer Zeit Überlegungen über die für die Entwicklung der Demokratie auf europäischer Ebene notwendige Umsetzung dieses Artikels eingeleitet (u.a.

Entschließung zur konstitutionellen Stellung der europäischen politischen Parteien, angenommen am 10 Dezember 1996; Aufnahme einer Haushaltslinie 3710 (p.m.) in den Haushaltsplan des Parlaments). Die betroffenen Fraktionen und die europäischen politischen Parteien haben ihrerseits die Europäische Kommission ersucht, ihr Initiativrecht zu nutzen, um Artikel 191 des Vertrags umzusetzen. Das Parlament ist der Auffassung, daß es alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Überlegungen über die Anwendung von Artikel 191 zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen. In Erwartung eines Statuts für die europäischen politischen Parteien und der Modalitäten für ihre Finanzierung auf europäischer Ebene muß das Parlament durch verschiedene Regelungen die folgenden Transparenzmaßnahmen einführen: - die von den Fraktionen an die europäischen politischen Parteien überwiesenen Beiträge müssen in ihren jeweiligen Haushaltsplänen erscheinen, und für die Höhe dieser Beiträge muß eine Obergrenze festgesetzt werden, - die direkte oder indirekte Finanzierung der Parteien, politischen Gruppierungen oder nahestehenden Organisationen auf nationaler Ebene wird verboten.

Die europäischen politischen Parteien, die derartige Beiträge erhalten, müssen ihre Konten und ihre Finanzierungsquellen offenlegen. Das Parlament muß die Grenzen und die Bedingungen für die Nutzung der technischen Einrichtungen (Sitzungssäle und Dolmetscherdienste), die den europäischen politischen Parteien im Rahmen der für die europäischen Fraktionen geltenden Regelung zur Verfügung gestellt werden, festlegen. Ausgaben der fraktionslosen Mitglieder Ziffern 49, 56 - In Ermangelung eines klaren Textes der Regelung über die Art der Ausgaben, die unter den verschiedenen für die fraktionslosen Mitglieder vorgesehenen Haushaltsposten verbucht werden können, müssen sich die Dienststellen des Europäischen Parlaments für eine Reihe von Ausgaben darauf beschränken, darauf zu achten, daß sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung angewiesen, kontrolliert, verbucht und ausgezahlt werden.

Dies betrifft insbesondere die Anträge auf Erstattung für alle Arten von Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern. Ziffern 35, 42 - Was die Bemerkungen zu den aus Mitteln der Haushaltsposten 3705 und 3706 finanzierten Kosten und Tätigkeiten anbelangt: aufgrund des bestehenden Textes ist es zuweilen schwierig, zwischen den Material- und Verwaltungskosten, die unter Posten 3705 verbucht werden müssen, und den Kosten zu unterscheiden, die aus der Vergütung für allgemeine Kosten finanziert werden müssen. Die Dienststellen beschränken sich daher darauf zu überprüfen, ob die beantragten Erstattungen mit entsprechenden Belegen im Buchungsplan vorgesehen sind und ob die erforderlichen Mittel vorhanden sind.

Die zuständigen Dienste werden aufgefordert, künftig drauf zu achten, daß sie für alle Arten von Auskünften nicht nur über die ordnungsgemäß bezahlten Rechnungen, sondern auch die Belege zur Rechtfertigung der Ordungsmäßigkeit der Ausgabe verfügen. Ziffer 36 - Vor kurzem wurde von den Dienststellen ein Problem im Zusammenhang mit der Registrierung des aus den Posten 3705/3706 finanzierten Mobiliars angesprochen. Es wurden allerdings bisher noch keine konkreten Maßnahmen getroffen. Die Einführung eines Systems zur Behebung dieses Mangels wird beantragt. Ziffern 44, 53 - Posten 3708:

Anhand der eingereichten Rechnungen und bei Fehlen einer genauen Aufstellung über die Art der Ausgaben ist es manchmal sehr schwierig festzustellen, ob eine Ausgabe einen eindeutigen Bezug zur Rolle und zum Dienstbetrieb des Europäischen Parlaments hatte und ob die Finanzierung aus der Haushaltslinie 3708 gerechtfertigt ist. Allerdings gilt die im Rahmen der Verwaltung der Haushaltsposten 3705 und 3706 geäußerte Bemerkung bezüglich der künftigen Notwendigkeit, daß die Abgeordneten neben den quittierten Rechnungen Belege über die Art der Ausgaben oder für die Informationstätigkeiten über den Inhalt und den Umfang der Aktion vorlegen, auch weiterhin für Posten 3708.

Wenn die Dienststellen sich bisher darauf beschränkt haben zu kontrollieren, ob die Ausgaben, deren Erstattung durch die Regelung vorgesehen war, im Einklang mit der Haushaltsordnung standen, werden sie künftig darauf achten müssen, auch Belege über die Art und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu erhalten.

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