Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes Amtsblatt Nr. C 193 vom 11/07/2000 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes (2000/C 193/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - 1. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die europäischen Filmarchive ein umfangreiches, für die Geschichte des Films repräsentatives Erbe enthalten, das den größten Teil der erhaltenen europäischen Produktion sowie einen beträchtlichen Teil der Produktion anderer Kontinente umfaßt;
2. STELLT FEST, daß dieses Erbe, das auf rund eine Million Werke jeglicher Gattung und Länge geschätzt wird, einen vielfältigen Bestand an audiovisuellem Material von weltweit größter Bedeutung darstellt; 3. BETONT, daß die Nutzung dieses Erbes im 21. Jahrhundert zur Festigung der kulturellen Identität der europäischen Länder - sowohl hinsichtlich ihrer Gemeinsamkeiten als auch hinsichtlich ihrer Vielfalt - von entscheidender Bedeutung sein kann. Tatsächlich bieten diese Werke den Bürgern, insbesondere den künftigen Generationen, die Möglichkeit des Zugangs zu einer der wichtigsten künstlerischen Ausdrucksformen der letzten hundert Jahre und zugleich auch zu einer einzigartigen Dokumentation des Lebens, der Gebräuche, der Geschichte und der Landschaften Europas.
Darüber hinaus bildet dieses Medium aufgrund der Reproduzierbarkeit der Filmbildträger und der damit verbundenen Mobilität ein bevorzugtes Mittel für das gegenseitige Kennenlernen der Völker; 4. ERINNERT ferner DARAN, daß in der derzeitigen Situation der raschen Zunahme der Vertriebskanäle, die zu einer verstärkten Nachfrage nach neuen Programminhalten führt, diese Form des kulturellen Erbes auch "eine wichtige Grundlage für die Schaffung neuer Kulturprodukte ist", wie in den Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 zu Kulturwirtschaft und Beschäftigung in Europa(1) hervorgehoben wurde;
5. WEIST jedoch DARAUF HIN, daß die Mehrheit der in den Archiven aufbewahrten Werke aufgrund der Empfindlichkeit der Bildträger sowie bestimmter wissenschaftlich-technischer Schwierigkeiten von unumkehrbaren materiellen Schäden bedroht ist oder aufgrund struktureller Hindernisse, die eine größere Verbreitung verhindern, ungenutzt in den Regalen ruht; 6. ERKENNT AN, daß es hinsichtlich der in den Archiven durchgeführten Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Zugänglichmachung noch weiterer Klärungen im Zusammenhang mit internationalen Übereinkommen im Bereich des geistigen Eigentums bedarf und es wichtig ist, daß die genannten Maßnahmen im Einklang mit diesen Übereinkommen durchgeführt werden;
7. STELLT FEST, daß es zu verhindern gilt, daß Werke in den Archiven blockiert bleiben, weil es nicht möglich ist, ihre Rechteinhaber zu ermitteln; 8. STELLT FEST, daß einige Mitgliedstaaten nicht über ein System der Hinterlegung von Pflichtexemplaren von Filmaufnahmen verfügen und einen international oder gemeinschaftsweit geltenden Rechtsrahmen nicht als wünschenswert betrachten; 9. STELLT FEST, daß es zweckmäßig wäre, den von internationalen Organisationen und insbesondere vom Europarat bereits durchgeführten oder derzeit geplanten Arbeiten Rechnung zu tragen; 10. STELLT ferner FEST, daß nur ein geringer Teil der Erträge aus der gewerblichen Nutzung der Werke in Erhaltungsmaßnahmen reinvestiert wird;
11. WEIST jedoch DARAUF HIN, daß die vorgenannten Hindernisse in bestimmten Fällen überwunden werden könnten, denn Europa kann auf einen unbestreitbaren Vorteil in technischer und wissenschaftlicher Hinsicht setzen; 12. WÜRDIGT gleichwohl die im europäischen Rahmen bereits unternommenen Bemühungen und erreichten Ergebnisse, auch wenn noch viel zu tun bleibt; 13. IST ferner DER AUFFASSUNG, daß die Herstellung engerer Beziehungen zwischen den Archiven und den legitimen Rechteinhabern es ermöglichen wird, die Erhaltung und Erschließung des Erbes effizient miteinander zu kombinieren und somit aus dem schon vorhandenen und durch ein deutliches Wachstum gekennzeichneten Markt Gewinn zu ziehen;
14. RUFT IN ERINNERUNG, - daß die Probleme, die der Erhaltung und angemessenen Nutzung des Filmerbes im Wege stehen, interdisziplinärer Art sind; hierzu zählen beispielsweise die wissenschaftlich-technische Forschung (auch in bezug auf die Kenntnis herkömmlicher Bildträger und die Nutzung der neuen Technologien), das Fehlen einer speziellen Berufsausbildung, die Möglichkeit einer Erneuerung bestehender Strukturen oder etwaige Verpflichtungen aufgrund des Urheberrechts; - daß die Lösungsansätze für die vorstehend genannten Probleme grenzüberschreitend angelegt sein müssen, und zwar wegen der Komplexität und des Umfangs der Probleme wie auch aufgrund der Vorteile, die sich aus einem Vergleich zwischen den verschiedenen Rechtssystemen ziehen lassen; ein Grund liegt darin, daß die in den verschiedenen Filmmuseen vorhandenen Sammlungen aufgrund der spezifischen Merkmale des Mediums und der Geschichte der einzelnen Archive sich in hohem Maß überschneiden, da in jedem Staat auch grundlegendes Filmmaterial vieler anderer Staaten gesammelt wurde;
15. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß unbeschadet der in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die Möglichkeit eines abgestimmten Vorgehens auf europäischer Ebene mit dem Ziel der Erhaltung sowie der Erschließung und Zugänglichmachung dieses Kulturerbes erwogen werden muß, damit der Fortbestand dieses einzigartigen Zeugnisses der Vergangenheit Europas gesichert wird. Im Hinblick darauf sind auch die Gegebenheiten in den beitrittswilligen Ländern zu berücksichtigen und die im Rahmen des Europarats schon laufenden Arbeiten in Betracht zu ziehen, um so jegliche Doppelarbeit zu vermeiden;
16. FORDERT HIERZU die Mitgliedstaaten AUF, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Mitwirkung an einer länderübergreifenden Studie über den Zustand der europäischen Filmarchive, einschließlich einer Diagnose der wissenschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit der Erhaltung und Erschließung der Bildträger, der Erfordernisse im Berufsbildungsbereich sowie der mit der Nutzung der Filmwerke verbundenen Fragen im Zusammenhang mit dem Recht des geistigen Eigentums; b) Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes im Hinblick auf die optimale Nutzung der in diesen Bereichen von den Archiven durchgeführten Arbeiten, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten; c) Intensivierung des Austauschs von Erfahrungen, Kenntnissen und vorbildlichen Praktiken in diesem Bereich unter Einbeziehung der öffentlichen und privaten Einrichtungen wie auch der betreffenden Berufskreise und Sachverständigen und hierzu Förderung ihrer Zusammenarbeit, unter anderem auch im Rahmen einer Ausarbeitung, von zu beschließenden europäischen Leitlinien für die Restaurierung von Filmen; d) Förderung des schrittweisen Aufbaus von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive sowie des Aufbaus von Sammlungen von durch die Archive angefertigten intakten Kopien bei gleichzeitiger Verbesserung des Zugangs für Interessenten.
Diese Maßnahmen sollten von den Archiven in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Rechteinhabern organisiert werden und die bedeutendsten Werke eines jeden Landes in den verschiedenen Gattungen umfassen; e) Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen und wissenschaftlichen Zwecken und für spezifische Belange der Archive; 17. ERSUCHT die Kommission, in Wahrnehmung der ihr zustehenden Befugnisse sowie insbesondere nach Maßgabe des Artikels 151 Absatz 4 des Vertrags - den spezifischen Erfordernissen dieser besonderen Form kulturellen Erbes Rechnung zu tragen, - die Möglichkeiten zu nutzen, die durch die bereits laufenden Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft geboten werden, - die unter Nummer 16 Buchstabe a) genannte Studio durch die einschlägigen Instrumente der Gemeinschaft und unter Einhaltung ihrer Verfahren zu unterstützen und anzuregen und daraus die Folgerungen für das weitere Vorgehen zu ziehen.
(1) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 10.