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Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Union gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt wurde

CELEX
32000Y0712(01)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-12
In force since
2000-07-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Union gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt wurde Amtsblatt Nr. C 197 vom 12/07/2000 S. 0024 - 0024 Mitteilung des Generalsekretärs der Europäischen Union gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt wurde (2000/C 197/02) Am 29.

Mai 2000 hat das Großherzogtum Luxemburg bei der Unterzeichnung des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die folgende Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens abgegeben: "Gemäß Artikel 23 des am 29. Mai 2000 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend 'das Übereinkommen' genannt) erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, daß in dem Fall, in dem das Großherzogtum Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen des Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, das Großherzogtum Luxemburg vorbehaltlich von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) des Übereinkommens im Hinblick auf die Umstände eines bestimmten Falles verlangen kann, daß personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg in bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die das Großherzogtum Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert das Großherzogtum Luxemburg in einem bestimmten Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1, so wird es seine Entscheidung schriftlich begründen."

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