Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 203 vom 18/07/2000 S. 0004 - 0005 Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (2000/C 203/03) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. EINFÜHRUNG Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen ist ein entscheidendes Element der Gleichstellung von Frauen und Männern.
Zunehmend wird erkannt, daß sie ein Gebot der Demokratie ist und sich positiv für die Gesellschaft insgesamt auswirkt; andere Vorstellungen und Werte werden in die Entscheidungsprozesse eingebracht, was bewirkt, daß die Ergebnisse den Interessen und Bedürfnissen der Gesamtbevölkerung gerecht werden. Die Gemeinschaft ist eine treibende Kraft in dem Bemühen, die Stellung der Frau in der Gesellschaft zu verändern und ihr Recht auf Gleichstellung durchzusetzen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts. Mit dem Vertrag von Amsterdam, der den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ändert, geht die Gemeinschaft über die formelle Gleichstellung hinaus und verpflichtet sich zu einem aktiveren Ansatz; in allen Gemeinschaftspolitiken sollen Ungleichheiten beseitigt und die Gleichstellung von Frauen und Männern(1) gefördert werden.
Der Vertrag räumt den Mitgliedstaaten auch das Recht ein, durch positive Maßnahmen in der Praxis eine volle Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten. Das Gender Mainstreaming ist eine von der Europäischen Union eingeschlagene wirksame Strategie zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ist dieser Ansatz festgeschrieben. Die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in Entscheidungsgremien ist ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung einer gleichstellungsorientierten Politik. In der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen in Peking (1995), zu deren Einhaltung sich alle Mitgliedstaaten verpflichteten, wird geltend gemacht, daß eine unausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß einem Demokratiedefizit gleichkomme.
2. DER NATIONALE KONTEXT Fünf Mitgliedstaaten haben rechtsverbindliche Bestimmungen zur Zusammensetzung von Ausschüssen erlassen. In Österreich müssen die Behörden das numerische Verhältnis von Frauen und Männern in Ausschüssen berücksichtigen. In Belgien können beratende Ausschüsse nur dann Stellungnahmen abgeben, wenn maximal zwei Drittel der Mitglieder demselben Geschlecht angehören; andernfalls ist eine Sondergenehmigung des für Chancengleichheit zuständigen Ministeriums einzuholen. In Dänemark besteht eine Verpflichtung, zur Ernennung von Mitgliedern öffentlicher Ausschüsse genauso viele Frauen wie Männer vorzuschlagen.
In Finnland muß die Frauenquote in Ausschüssen mindestens 40 % betragen. In Deutschland, wie auch in Schweden, wird ein System von Doppelbenennungen praktiziert. In Norwegen ist gesetzlich vorgeschrieben, daß der Frauen- bzw. Männeranteil in Ausschüssen nicht unter 40 % liegen darf. In Island beträgt diese Quote 30 %. 3. DER EU-KONTEXT Um die Unterrepräsentanz der Frauen in Entscheidungsfindungsprozessen, die ein Demokratiedefizit darstellt und einer mangelnden Nutzung von Humanressourcen gleichkommt, zu beheben, hat der Rat am 2. Dezember 1996 eine Empfehlung(2) über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß verabschiedet.
Wesentliche Komponenten dieser Empfehlung sind: - eine integrierte Strategie zur Förderung einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern; - eine Sensibilisierungskampagne; - eine Datenerhebung; - die Förderung vorbildlicher Praktiken; - die Förderung einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern auf allen Ebenen in staatlichen Gremien und Ausschüssen. Grundsätzlich sollen die Mitgliedstaaten durch die Empfehlung des Rates veranlaßt werden, generell eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß anzustreben und sie durch gezielte Maßnahmen konkret zu verwirklichen.
Die Empfehlung gilt auch für die Gemeinschaftsinstitutionen und -agenturen. Die Kommission hat einen Bericht(3) über die Umsetzung der Empfehlung des Rates ausgearbeitet. Darin kommt sie zu dem Ergebnis, daß ungeachtet einer ganzen Reihe unterschiedlicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Situation sich seit der Verabschiedung der Empfehlung im Jahr 1996 kaum verändert hat; Frauen sind nach wie vor unterrepräsentiert in Regierungen und Parlamenten, in an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Ausschüssen sowie in Führungspositionen. Eine erste Überprüfung der von der Kommission in der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales eingesetzten Ausschüsse enthüllte, daß Frauen stark in der Minderheit sind, ausgenommen die Ausschüsse, die sich mit der Freizügigkeit und mit der Chancengleichheit von Frauen und Männern befassen(4).
4. DER BESCHLUSS DER KOMMISSION Die Kommission hat erkannt, daß sie mehr tun muß, um in ihren eigenen Ausschüssen und Sachverständigengruppen eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern zu erreichen und damit die Entscheidungsfindungsprozesse auf europäischer Ebene ausgewogener zu gestalten. Zu diesem Zweck hat sie einen Beschluß(5) angenommen über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen. Um über die bloße Beseitigung bestehender Ungleichheiten hinaus die Gleichstellung aktiv zu fördern, hat sich die Kommission vorgenommen, sowohl in bestehenden als auch in neu geschaffenen Ausschüssen und Sachverständigengruppen ein Geschlechtergleichgewicht herzustellen.
In der Empfehlung des Rates ist der Begriff "ausgewogene Mitwirkung" nicht definiert. Während die skandinavischen Länder und das Vereinigte Königreich die Geschlechterparität, d. h. eine Frauenquote von 50 %, anstreben, vertritt man in den meisten Ländern die Auffassung, daß die kritische Masse bei 30 % liegt. Nur eine darüber liegende Quote gewährleistet, daß Frauen bzw. Männer wirklich Einfluß nehmen können. Die Kommission hat sich für eine mittelfristige Zielvorgabe von 40 % entschieden: d. h. die Frauen- bzw. Männerquote in Ausschüssen und Sachverständigengruppen darf nicht unter diesem Prozentsatz liegen.
Die Quote von 40 % wurde gewählt, weil sie einen sinnvollen Kompromiß zwischen den Verfahren der Mitgliedstaaten darstellt. Die Quote entspricht auch dem Verfahren der Kommission zur Einbeziehung von Frauen in alle Gremien, Versammlungen und Beratungsorgane, die die Kommission bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1999-2000) unterstützen. Die Wissenschaft ist ein Bereich, in dem Frauen stark unterrepräsentiert sind. Diese Situation muß korrigiert werden, im Interesse der Chancengleichheit, aber auch zur Bereicherung der europäischen Wissenschaft.
Mittelfristig erscheint diese Vorgabe als eine realistische Zwischenstation auf dem Weg zu einer vollen Geschlechterparität. Im Fall neu geschaffener Sachverständigengruppen und Ausschüsse strebt die Kommission an, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern bereits bei der Ernennung zu gewährleisten, d. h. bei der Einsetzung des Gremiums. Im Fall bereits bestehender Ausschüsse und Sachverständigengruppen wird die Kommission nach Möglichkeit ein Mitglied des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts ernennen, wenn das Mandat eines Mitglieds ausläuft oder ein Mitglied durch ein anderes ersetzt wird.
In ihrem Bemühen, eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren eigenen Sachverständigengruppen und Ausschüssen zu erreichen, stellt sich für die Kommission ein verfahrenstechnisches Problem: Zwar werden die Mitglieder derartiger Gruppen und Ausschüsse formell von der Kommission ernannt, doch kommen die Vorschläge für die Ernennung gewöhnlich von den Mitgliedstaaten. In einigen Fällen benennen die Mitgliedstaaten selbst Kandidaten, doch häufig beschränken sie sich darauf, von den Sozialpartnern, den NRO und Berufsverbänden stammende Vorschläge an die Kommission weiterzureichen.
Das heißt: Selbst wenn die Kommission ehrlich bemüht ist, durch entsprechende Ernennungen eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in ihren Sachverständigengruppen und Ausschüssen zu gewährleisten, sind ihr also weitgehend die Hände gebunden, wenn die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis repräsentieren. Die Kommission fordert deshalb die Mitgliedstaaten und alle für das Vorschlagen von Kandidatinnen und Kandidaten zuständigen Gremien und Organisationen auf, Frauen und Männer in einer Zahl vorzuschlagen, die es der Kommission ermöglicht, bei der Ernennung der Mitglieder von Sachverständigengruppen und Ausschüssen eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern herzustellen.
Im einzelnen schlägt die Kommission vor, daß für jedes zu benennende Mitglied mindestens vier Namen vorgeschlagen werden, und daß in der Namensliste höchstens drei Mitglieder desselben Geschlechts vertreten sein dürfen. Sieht die Geschäftsordnung einer Sachverständigengruppe oder eines Ausschusses die Ernennung stellvertretender Mitglieder vor, so ist dabei genauso zu verfahren wie bei der Ernennung der ordentlichen Mitglieder. Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Mitglied einer Sachverständigengruppe oder eines Ausschusses durch ein anderes Mitglied ersetzt wird. Auf diese Weise läßt sich das bestehende Geschlechterverhältnis korrigieren.
Soweit die Kommission selbst zuständig ist für Vorschlag und Ernennung der Mitglieder von Sachverständigengruppen und Ausschüssen, wird sie eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern garantieren. Klarzustellen ist, daß die Kommission nicht beabsichtigt, unzureichend qualifizierte Mitglieder zu ernennen, um in jedem Fall eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Ausschüssen und Sachverständigengruppen zu erreichen. Ist jedoch ein Geschlecht in einem bestimmten Ausschuß oder einer bestimmten Sachverständigengruppe besonders stark unterrepräsentiert, so hält die Kommission es für angezeigt, daß die Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternehmen, um ausreichend qualifizierte Mitglieder des betreffenden Geschlechts vorzuschlagen.
Drei Jahre nach Annahme des Beschlusses wird die Kommission einen Umsetzungsbericht ausarbeiten. Dieser Bericht wird statistische Daten über die Vertretung von Frauen und Männern in Sachverständigengruppen und Ausschüssen beinhalten. Kommissionsdienste, die keine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Ausschüssen herbeigeführt haben, müssen dies begründen. Ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts wird die Kommission entscheiden können, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. (1) Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag. (2) 96/694/EG (siehe Anhang I) (ABl. L 319 vom 10.12.1996).
(3) KOM(2000) 120 endg. (4) Ausschüsse der GD EMPL. Siehe Website: http://europa.eu.int/comm/dg05/equ.opp/index-de.htm (5) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34.