Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS über die Anwendung der Entschließungen des Rates vom 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 Amtsblatt Nr. C 209 vom 21/07/2000 S. 0002 - 0002 Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS über die Anwendung der Entschließungen des Rates vom 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 (2000/C 209/02) (in der 351. Vollsitzung vom 30. Juni 2000 einstimmig angenommen) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - gestützt auf die Entschließung über Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997(1), gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission KOM(97) 506 vom 8.
Oktober 1997 über den Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags - Finanztätigkeiten, gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998(2) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999(3) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, mit Bezug auf seine Entschließung zum zukünftigen Schicksal der Gemeinschaftsforschung im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie, die in der 336.
Vollsitzung am 20. Juni 1997 einstimmig angenommen wurde(4), mit Bezug auf seine Entschließung zu dem vom Europäischen Rat im Juni 1997 in Amsterdam beschlossenen Forschungsfonds, die in der 337. Vollsitzung vom 10. Oktober 1997 einstimmig angenommen wurde(5), legt Wert auf die Feststellung, daß die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung KOM(97) 506: 1. bestätigt hat, daß der unbestreitbare Erfolg der EGKS-Forschung auf die sehr enge Zusammenarbeit zwischen Forschern, Produzenten, Arbeitnehmern und Verbrauchern sowie die Effizienz der Vereinbarungen über die Durchführung der Programme zurückzuführen ist, die bewirkt haben, daß alle betroffenen Sektoren einbezogen werden und daß die Forschungsvorhaben tatsächlich dem echten Bedarf von Produzenten, Arbeitnehmern und Verbrauchern gerecht werden, 2. vorgeschlagen hat, daß sich die Vereinbarungen über die Verwendung der für die Forschung vorgesehenen Mittel an den bisherigen bewährten Verfahren orientieren, d. h.: - zwei Ausschüsse (Forschungsausschuß Stahl und Forschungsausschuß Kohle), die sich aus von der Kommission ernannten Sachverständigen zusammensetzen, werden vor der Bewertung und Auswahl der Vorschläge gehört, - die Kommission trifft ihre formelle Entscheidung nach Anhörung der Industrien mit der Unterstützung eines Ad-hoc-Ausschusses, der sich aus Mitgliedern zusammensetzen könnte, die vom Rat und dem Nachfolgeorgan des Beratenden Ausschusses ernannt werden, - die Sachverständigengruppen sowie die Ausschüsse, die mit der Betreuung und Förderung von in der Durchführung befindlichen Projekten betraut sind, werden beibehalten, daran erinnert hat, daß sich der Ministerrat in seiner Entschließung vom 20.
Juli 1998 unzweideutig dafür ausgesprochen hat, daß 1. die Forschungsprogramme in Anlehnung an die bisherigen Forschungsprogramme in enger Abstimmung mit der Industrie verwaltet werden, 2. aus den Leitlinien klar hervorgehen muß, auf welche Art und Weise die Sachverständigen der Industrie sowohl in zukünftige Entscheidungen über die Forschung als auch in die Verwaltung der Programme eingebunden werden sollen, 3. die derzeitigen Verfahren für die Bewilligung einzelner Forschungsvorhaben eingehalten werden. SCHLUSSFOLGERUNG: DER BERATENDE AUSSCHUSS legt deshalb großen Wert darauf, daß der angekündigte Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zu Maßnahmen, die für die Anwendung der Entschließungen des Rates vom 20.
Juli 1998 und vom 21. Juni 1999 erforderlich sind, klare, unmißverständliche Bestimmungen enthält, die den oben angeführten Bedürfnissen der Kommission und des Rates gerecht werden. (1) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 3. (2) ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5. (3) ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1. (4) ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 12. (5) ABl. C 356 vom 22.11.1997, S. 6.