Entschließung des Rates vom 29. Juni 2000 zu Maßnahmen im Bereich der gesundheitsrelevanten Faktoren Amtsblatt Nr. C 218 vom 31/07/2000 S. 0008 - 0009 Entschließung des Rates vom 29. Juni 2000 zu Maßnahmen im Bereich der gesundheitsrelevanten Faktoren (2000/C 218/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft muß einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus leisten. (2) Zu den wichtigsten Herausforderungen in diesem Zusammenhang zählen unter anderem genetische und biologische Faktoren, Faktoren, die die Lebensweise und die Verhaltensweisen betreffen, sowie ökologische, soziale, wirtschaftliche und politische Faktoren, die sich maßgeblich auf die Gesundheit der Menschen auswirken können.
(3) Die Gemeinschaft sollte insbesondere unter Berücksichtigung ihrer künftigen Erweiterung stets gerüstet sein, um diese Herausforderungen, sowohl was den strategischen Ansatz und die zu treffenden Maßnahmen, als auch was geeignete politische und verwaltungsmäßige Strukturen anbelangt, zu bewältigen. (4) Einige der vorgenannten Faktoren lassen sich durch den einzelnen, einige durch Zusammenwirken der gesellschaftlichen Kräfte, zu denen auch einzelstaatliche und europäische Institutionen gehören, mittelbar oder unmittelbar steuern. (5) Die künftige Strategie der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit sollte im Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Befugnisse darauf abgestellt sein, durch vorbeugende und gesundheitsfördernde Maßnahmen und durch die Entwicklung von gesundheitsorientierten Strategien in allen übrigen Tätigkeitsfeldern der Gemeinschaft auf die für die Gesundheit bestimmenden Faktoren einzuwirken - (6) NIMMT die Ergebnisse der Diskussionen auf der Europäischen Konferenz über die gesundheitsrelevanten Faktoren in der Europäischen Union (Evora, 15. und 16.
März 2000) ZUR KENNTNIS, bei der vor allem die seelische Gesundheit und die Gesundheit junger Menschen sowie die Themen Rauchen, Alkohol und Ernährung im Vordergrund standen und eine Reihe praktischer und zielgerichteter Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesen Bereichen empfohlen wurden; (7) UNTERSTREICHT, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit auf die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung ausrichten muß, um die Zahl der durch vermeidbare Krankheiten hervorgerufenen frühzeitigen Todesfälle zu vermindern und darauf hinzuwirken, daß den EU-Bürgern eine möglichst hohe, von Gebrechen freie Lebenserwartung zuteil wird;
(8) HEBT HERVOR, daß die Gemeinschaft prüfen sollte, in welchen Bereichen sie am wirksamsten tätig werden könnte; sodann sollte sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geeignete Strategien ausarbeiten und durchführen, wobei die beträchtlichen kulturellen und sozioökonomischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind; (9) IST DER AUFFASSUNG, daß die zunehmenden Unterschiede, die beim Gesundheitszustand der Bevölkerung und bei den Leistungen der Gesundheitssysteme zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten bestehen, neue, aufeinander abgestimmte Bemühungen auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene erforderlich machen; ein Hauptschwerpunkt der gemeinschaftlichen Gesundheitsstrategie muß demnach darin bestehen, das Problem der Ungleichheiten im Gesundheitsbereich in Angriff zu nehmen;
(10) HEBT HERVOR, daß die neue Strategie der Gemeinschaft für die öffentliche Gesundheit auf den Maßnahmen aufbauen muß, die in den bestehenden Programmen bereits für bestimmte gesundheitsrelevante Faktoren vorgesehen sind, insbesondere bezüglich Rauchen, Ernährung und Alkohol; er hebt ferner hervor, daß es wichtig ist, die Kontinuität mit bestehenden Maßnahmen sicherzustellen, daß hier aber auch weitere Schritte unternommen werden müssen, die konsequent auf die bestehenden Maßnahmen abzustimmen sind; (11) WEIST DARAUF HIN, daß die Gemeinschaft über einen breiten Fächer von Strategien und Instrumenten verfügt, um auf einige der wichtigsten für die Gesundheit der Menschen maßgeblichen Faktoren in signifikanter Weise positiv einzuwirken; daher müßten Energien und Ressourcen gebündelt werden, um in allen relevanten Sektoren greifbare Fortschritte in dieser Richtung zu erreichen;
(12) BETONT, daß es erforderlich ist, die Sachkompetenz bei der Bewertung der Auswirkungen, die andere Politiken auf die Gesundheit und die sie bestimmenden Faktoren haben, weiter zu entwickeln; (13) HEBT die grundlegende Bedeutung HERVOR, die der Offenlegung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse zukommt; (14) BEGRÜSST die Zusage der Kommission, eine breit angelegte Gesundheitsstrategie zu entwickeln, und einen eigenen Vorschlag für ein neues Gesundheitsprogramm mit einem besonderen Aktionsbereich vorzulegen, bei dem es darum geht, durch Gesundheitsförderung und Prävention - ergänzt durch eine sektorübergreifende Politik - auf die gesundheitsrelevanten Faktoren einzuwirken; er ist sich mit der Kommission darin einig, daß hierfür eine geeignete Wissensgrundlage entwickelt und dementsprechend auch ein wirksames Gesundheitsüberwachungssystem eingerichtet werden muß;
(15) ERSUCHT die Kommission, diese Erwägungen ebenso wie die Ergebnisse der Halbzeitbewertung bestehender Programme bei der Ausarbeitung detaillierter Pläne und Durchführungsstrategien für das neue Programm für die öffentliche Gesundheit und bei der Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von den bestehenden Aktionsprogrammen zum neuen Aktionsprogramm zu berücksichtigen; (16) ERSUCHT die Kommission, die entsprechend ihren Beschlüssen vor der Inangriffnahme des neuen Aktionsprogramms vorgesehene Bewertung der bestehenden Programme unter Einbeziehung externer Prüfer abzuschließen, damit die Ergebnisse der Bewertung in der Anlaufphase des neuen Programms genutzt werden können;
(17) ERSUCHT die Kommission, bei der weiteren Arbeit an ihrer umfassenden Gesundheitsstrategie sämtliche Handlungsmöglichkeiten der Gemeinschaft in bezug auf die gesundheitsrelevanten Faktoren unter Nutzung aller durch den Vertrag gegebenen Spielräume auszuschöpfen, damit bei der Festlegung und Umsetzung aller Gemeinschaftspolitiken und -aktivitäten ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist. (18) RUFT die Mitgliedstaaten dazu AUF, diese Strategien voll zu unterstützen und ihre Durchführung auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene zu fördern.