Stellungnahme der Kommission vom 24. Juli 2000 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungszentrum Karlsruhe (FzK) im Land Baden-Württemberg in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 223 vom 04/08/2000 S. 0003 - 0003 Stellungnahme der Kommission vom 24. Juli 2000 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungszentrum Karlsruhe (FzK) im Land Baden-Württemberg in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2000/C 223/03) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 11. Januar 2000 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungszentrum Karlsruhe (FzK) mitgeteilt.
Anhand dieser Informationen und der später von der deutschen Regierung übermittelten Erläuterungen hierzu sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (Frankreich) beträgt 20,5 km, die Entfernung zu den anderen nächstgelegenen Mitgliedstaaten (Luxemburg/Belgien und Österreich) beträgt 155 km bzw. 195 km. Die Niederlande, die vom Rhein durchströmt werden, sind 250 km von der Anlage entfernt. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Die bei den Betriebsabläufen und den Abbauvorgängen am Standort anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden bis zur Entsorgung in einem genehmigten Endlager in Deutschland am Standort zwischengelagert.
Nichtradioaktiver fester Abfall, Reststoffe sowie Stoffe, die bei Einhaltung der Freigabewerte aus der gesetzlichen Kontrolle entlassen werden, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben. Die Kommission empfiehlt, die Freigabewerte in der derzeitigen Genehmigung durch Werte zu ersetzen, die den Anforderungen der Grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) entsprechen. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe als Folge eines Unfalls der in den Allgemeinen Angaben geprüften Art und Größenordnung wären die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Forschungszentrum Karlsruhe (FzK) im Land Baden-Württemberg in der Bundesrepublik Deutschland weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.