Initiative der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Einrichtung einer vorläufigen Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit Amtsblatt Nr. C 243 vom 24/08/2000 S. 0021 - 0021 Initiative der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Einrichtung einer vorläufigen Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit (2000/C 243/06) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c), auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland sowie der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat die Gemeinsame Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1) angenommen. (2) Der Rat hat die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Errichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes(2) angenommen. (3) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999), insbesondere der Nummer 46 jener Schlussfolgerungen, soll zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität eine Stelle (Eurojust) eingerichtet werden, in der Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen zusammengeschlossen sind.
(4) Zur wirksamen Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist es erforderlich, unverzüglich auf der Ebene der Union strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen, die das gesamte Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfassen, erleichtert werden soll; dazu gehört insbesondere die Einrichtung einer vorläufigen Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit. (5) Diese vorläufige Stelle sollte sich bei ihren Zusammenkünften auf die Infrastruktur des Rates stützen, wobei ihre Erfahrung einen nützlichen Beitrag zur Ausarbeitung des Rechtsakts über die Einrichtung von Eurojust leisten wird - BESCHLIESST:
Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat entsendet an seine Ständige Vertretung bei der Europäischen Union einen Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen, der die Verbindungsfunktionen wahrnehmen kann, welche zur Verwirklichung der Ziele und zur Erfuellung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich sind. Die auf diese Weise bestellten 15 Mitglieder treten in Brüssel in einer Formation mit der Bezeichnung "Vorläufige Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit" zusammen, wobei sie sich auf die Infrastruktur des Rates stützen. (2) In engem Benehmen mit dem Generalsekretariat des Rates und dem Europäischen Justitiellen Netz werden diese Personen a) im Rahmen der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats einen Beitrag zur reibungslosen Koordinierung zwischen den für Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständigen einzelstaatlichen Behörden leisten, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten hiervon betroffen sind und der Fall ein koordiniertes Vorgehen verlangt; b) die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern; c) die Mitgliedstaaten und den Rat bei Bedarf im Hinblick auf den vom Rat auszuhandelnden und anzunehmenden Rechtsakt zur Einrichtung von Eurojust unterstützen.
Artikel 2 Der Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Anwendung endet mit Wirksamwerden des Rechtsakts zur Einrichtung von Eurojust. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1. (2) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.