Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über den strafrechtlichen Schutz gegen betrügerisches oder sonstiges unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Gemeinsamen Markt Amtsblatt Nr. C 253 vom 04/09/2000 S. 0003 - 0005 Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über den strafrechtlichen Schutz gegen betrügerisches oder sonstiges unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Gemeinsamen Markt (2000/C 253/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b), auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland(1), nach Anhörung des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist erforderlich, sowohl den Schutz der finanziellen Interessen von Auftraggebern als auch des fairen Wettbewerbs zu stärken. (2) Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten durch öffentliche Auftraggeber, einschließlich Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung, des Verkehrswesens und der Telekommunikation, erfolgt oberhalb bestimmter Schwellenwerte aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. (3) Die allgemeinen Betrugstatbestände der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Vergaberechts in diesem Bereich erzielen nur eine begrenzte Wirkung. (4) Die bewährten gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhängung wettbewerbsrechtlicher Sanktionen richten sich nur gegen Unternehmen.
(5) Die Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts muss durch zusätzliche wirksame Sanktionen abgesichert werden, die bei betrügerischem oder sonstigem unlauterem wettbewerbswidrigem Verhalten von natürlichen Personen auch strafrechtlicher Natur sein sollten. (6) Die gemeinschaftsrechtlichen Vergaberegelungen werden in der Praxis auf die Auftragsvergabe durch die Gemeinschaftsorgane entsprechend angewandt und ihre strafrechtliche Absicherung dient daher auch dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Definitionen Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) "öffentlicher Auftrag" einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe solcher Aufträge, soweit deren Wert den in diesen Richtlinien jeweils bezeichneten Schwellenwert erreicht oder überschreitet; er umfasst auch einen entsprechenden von den Europäischen Gemeinschaften oder von den gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen veranlassten Auftrag; b) "Unternehmen" einen Bieter oder Bewerber im Sinne der Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen; c) "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Artikel 2 Betrügerisches oder sonstiges unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Gemeinsamen Markt (1) Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses ist der Tatbestand eines betrügerischen oder sonstigen unlauteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags gegeben, wenn eine Person für ein Unternehmen vorsätzlich ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Unternehmen beruht, die darauf abzielt, den Auftraggeber a) durch das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils gegenüber einer Person für diese selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung für die pflichtwidrige Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder b) durch sonstiges kollusives Zusammenwirken mit der für die Auftragsvergabe zuständigen Person oder c) unter Verschweigen einer solchen Vereinbarung zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Handlung eine Straftat ist. Artikel 3 Sanktionen Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannte Straftat sowie die Beihilfe oder Anstiftung zu dieser Straftat mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht werden, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. Artikel 4 Verantwortlichkeit juristischer Personen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne von Artikel 2, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einer solchen Straftat nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann.
(2) Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat. (3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, die als Täter, Anstifter oder Gehilfe an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 beteiligt sind, nicht aus.
Artikel 5 Sanktionen für juristische Personen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Hilfen; b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit; c) richterliche Aufsicht; d) richterlich angeordnete Auflösung.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Artikel 6 Subsidiarität der Artikel 4 und 5 Die Artikel 4 und 5 gelten nicht, soweit Regelungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen auf eine Straftat im Sinne von Artikel 2 Anwendung finden. Artikel 7 Gerichtsbarkeit (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für eine Straftat nach Artikel 2 zu begründen, wenn diese a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder b) von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde, wobei die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, dass die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde, oder c) zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehene Regel nicht, nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet. (3) Beschließt ein Mitgliedstaat, Absatz 2 in Anspruch zu nehmen, so unterrichtet er das Generalsekretariat des Rates entsprechend und teilt gegebenenfalls im Einzelnen mit, in welchen Fällen oder unter welchen Umständen dieser Beschluss gilt. (4) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne des Artikels 2 in den Fällen zu begründen, in denen diese von seinen eigenen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebietes begangen worden sind.
Artikel 8 Durchführung dieses Rahmenbeschlusses (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses bis zum ...(3) nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. (3) Der Rat bewertet bis zum ...(4) anhand zweckdienlicher Informationen, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.
Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. C ... (2) ABl. C ... (3) Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses. (4) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses.