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Seqlense EUR-Lex

Empfehlung des Rates vom 28. September 2000 an die Mitgliedstaaten betreffend Ersuchen seitens Europol um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen in spezifischen Fällen

CELEX
32000Y1012(01)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2000-09-28
In force since
2000-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 28. September 2000 an die Mitgliedstaaten betreffend Ersuchen seitens Europol um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen in spezifischen Fällen Amtsblatt Nr. C 289 vom 12/10/2000 S. 0008 - 0008 Empfehlung des Rates vom 28. September 2000 an die Mitgliedstaaten betreffend Ersuchen seitens Europol um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen in spezifischen Fällen (2000/C 289/13) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Nummer 45 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) vom 15./16. Oktober 1999 wird der Rat aufgefordert, Europol zu gestatten, die Mitgliedstaaten um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in spezifischen Fällen zu ersuchen, wobei die Systeme der gerichtlichen Kontrolle in den Mitgliedstaaten zu beachten sind. (2) Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden unabhängig und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Art und Weise der Bearbeitung des Ersuchens seitens Europol. (3) Das Ersuchen seitens Europol erfolgt nach Artikel 4 des Europol-Übereinkommens - EMPFIEHLT:

Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen seitens Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in spezifischen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte grundsätzlich darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden und welches die Ergebnisse einer solchen etwaigen Ermittlung sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, keine Ermittlungen durchzuführen, sollte Europol über diesen Beschluss und grundsätzlich über die Gründe dafür unterrichtet werden. Die Antworten auf Ersuchen seitens Europol um die Durchführung von Ermittlungen in spezifischen Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000. Im Namen des Rates Der Präsident D. Vaillant

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