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Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2000 zu den Rechten der Fluggäste

CELEX
32000Y1014(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2000-10-02
In force since
2000-10-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2000 zu den Rechten der Fluggäste Amtsblatt Nr. C 293 vom 14/10/2000 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2000 zu den Rechten der Fluggäste (2000/C 293/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - BEKRÄFTIGT seinen Willen, für eine bessere Kenntnis der Rechte der Fluggäste zu sorgen und diese Rechte zu stärken. Diesbezüglich begrüßt er die Mitteilung der Kommission sowie die von ihr eingeleitete Kampagne, mit der die Fluggäste durch Veröffentlichung und Aushängen einer Charta in den Flughäfen in der Gemeinschaft auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden;

STELLT FEST, dass die Fluggäste heutzutage unzureichend über ihre Rechte unterrichtet sind und Gefahr laufen, sich gegenüber den Luftfahrtunternehmen in einer nachteiligen Situation zu befinden; BEABSICHTIGT, den weltweit zu beobachtenden Entwicklungen in der Luftverkehrsbranche, wie Allianzen, Franchiseverträge oder Code-sharing, Rechnung zu tragen und den etwaigen nachteiligen Folgen entgegenzuwirken, die sich aus diesen Entwicklungen für die Situation der Fluggäste und ihre Rechte ergeben; VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft und die rasche Entwicklung des Luftverkehrs, die den Erwartungen der Verbraucher entsprechen, notwendigerweise mit einem verstärkten Schutz und einer besseren Unterrichtung der Fluggäste einhergehen müssen;

ERINNERT an die Bestimmungen des Artikels 153 des Vertrags, wonach die Interessen der Verbraucher gefördert und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden sollen; STÜTZT SICH AUF die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon, die eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Regelwerks empfehlen; IST SICH der Besonderheiten der Luftverkehrsbranche und der Wechselbeziehung zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Marktteilnehmer, insbesondere der Fluggesellschaften, der Flughäfen, der Reiseagenturen und der Reiseveranstalter sowie der für die Sicherung der Luftfahrt zuständigen Organisationen BEWUSST;

BEABSICHTIGT, darauf zu achten, dass zwischen den künftigen Maßnahmen zugunsten der Fluggäste und den wirtschaftlichen Zwängen der Unternehmen, die im Rahmen eines weltweiten Wettbewerbs tätig sind, das notwendige Gleichgewicht gewahrt wird; RUFT darüber hinaus IN ERINNERUNG, dass das Bestreben, die Fluggäste zu schützen, das freie Spiel des Wettbewerbs innerhalb und außerhalb der Europäischen Union und insbesondere auch die kommerziellen Initiativen der einzelnen Unternehmen nicht beeinträchtigen darf; BERÜCKSICHTIGT die Arbeiten und Entscheidungen der auf internationaler Ebene zuständigen Gremien sowie die Arbeiten der Fachverbände wie dem Verband des Internationalen Luftverkehrs (IATA) und der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), UND ACHTET AUF die Kohärenz seines Vorgehens mit den internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Abkommen von Warschau und dem Übereinkommen von Montreal, und mit den Arbeiten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC);

WÜNSCHT, dass auch in den anderen Verkehrszweigen, die mit dem Luftverkehr konkurrieren, Überlegungen über Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Fahrgäste angestellt werden; VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DASS MIT DEN VORRANGIGEN MASSNAHMEN FOLGENDE ZIELE VERFOLGT WERDEN SOLLTEN: 1. vor allem eine bessere Unterrichtung der Fluggäste: a) durch klarere Abfassung der Beförderungsverträge, die deutlicher und verständlicher sein und in denen die wesentlichen Angaben genau aufgeführt sein müssen; b) durch möglichst rasche und genaue Unterrichtung über etwaige Verzögerungen und generell über jedes den Reiseverlauf beeinträchtigende Ereignis; c) durch Einführung regelmäßiger Berichte auf europäischer Ebene, die den Verbrauchern einen Leistungsvergleich der Luftfahrtunternehmen gestatten;

2. Verbesserung des Schutzes der Rechte der Fluggäste: in dieser Hinsicht ist es erforderlich, einige Vertragsklauseln angesichts der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(1) zu revidieren; zudem wäre es zweckmäßig, Fragen der Übertragung von Flugscheinen, der Buchungsbestätigung, der Preisänderung nach erfolgter Buchung und etwaiger Ausgleichsleistungen und, unter anderem, der Erstattung des Flugscheins bei Verspätung zu prüfen; 3. Verbesserung der Leistungen, insbesondere: a) bei Verspätung, beispielsweise durch Prüfung der Möglichkeiten zur schnellstmöglichen Beförderung mit geänderter Streckenführung und der Möglichkeiten für ein Mindestmaß an Unterstützung der Fluggäste, b) im Hinblick auf die Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Personen und von Personen, die besonderer Hilfe bedürfen; c) bei Verlust, Verspätung und Beschädigung von Gepäck;

4. schließlich, leichtere Schlichtung von Streitigkeiten: in dieser Hinsicht ist es unerlässlich, dass die Unternehmen, die Flughäfen, die Reiseagenturen und die Reiseveranstalter die Entgegennahme von Beschwerden erleichtern und dass diese innerhalb einer bestimmten Frist bearbeitet werden; weiterhin müssen Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten geschaffen werden, insbesondere auf der Grundlage der Entschließung des Rates vom 25. Mai 2000 über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten(2).

RUFT die Partner eindringlich dazu AUF, freiwillig Schritte in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen einzuleiten und weitere zu unternehmen. Diese freiwilligen Zusagen müssen so präzise sein, dass es zu einer wirklichen Verbesserung der Situation der Fluggäste kommt und ihre Einhaltung kontrollierbar ist. Diese Schritte sollten auf Effizienz angelegt sein; sie sollten daher sehr rasch eingeleitet und im Hinblick auf den Dialog zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz über dieses Thema bis spätestens Mai 2001 abgeschlossen werden und Gegenstand regelmäßiger Fortschrittsberichte der Kommission sein;

BETONT, dass es im Falle eines Scheiterns der freiwilligen Zusammenarbeit, der er den Vorzug gibt, zweckmäßig sein könnte, legislative Initiativen in diesem Bereich in Betracht zu ziehen; NIMMT KENNTNIS von der Absicht der Kommission, legislative Vorschläge zu unterbreiten. Gegenwärtig hält der Rat angesichts der von den interessierten Parteien bereits geäußerten Standpunkte die Behandlung der Beförderungsverträge im Flugverkehr im Hinblick auf die Festlegung von Mindestvorschriften sowie die Veröffentlichung regelmäßiger Berichte für die Verbraucher für vorrangig und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Konsultationen weiterzuführen;

TEILT die Ansicht der Kommission, dass der gegenwärtige Schutz der Passagiere bei Ablehnen der Beförderung verstärkt werden muss; BEAUFTRAGT den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV), unverzüglich die Vorschläge der Kommission über die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen(3) und über die Genehmigung des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu prüfen; BESTÄTIGT schließlich seine Absicht, diese Frage auf seiner nächsten Tagung erneut zu erörtern.

(1) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29. (2) ABl. C 155 vom 6.6.2000, S. 1. (3) ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1.

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