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Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2000 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für radioaktive Abfälle «Centre de la Manche» in der Basse-Normandie (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32000Y1019(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2000-10-05
In force since
2000-10-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2000 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für radioaktive Abfälle «Centre de la Manche» in der Basse-Normandie (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 297 vom 19/10/2000 S. 0007 - 0007 Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2000 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für radioaktive Abfälle "Centre de la Manche" in der Basse-Normandie (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2000/C 297/06) (Nur der französiche Text ist verbindlich) Am 29. März 2000 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb des Lagers für radioaktive Abfälle "Centre de la Manche" mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben, die durch zusätzliche Informationen der französischen Regierung ergänzt worden sind, und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission die folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von dem nächstgelegenen anderen Staat (Kanalinseln) beträgt 20 bis 50 km; die nächstgelegenen Mitgliedstaaten sind das Vereinigte Königreich (Südküste), Belgien und Luxemburg, die jeweils 100 km, 350 km bzw. 550 km entfernt sind. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Die festen radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb der Anlage werden im "Centre de l'Aube" in Frankreich gelagert. d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Lager für radioaktive Abfälle des "Centre de la Manche" im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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