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Seqlense EUR-Lex

Empfehlung des Rates vom 30. November 2000 an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten gebildeten gemeinsamen Ermittlungsteams durch Europol

CELEX
32000Y1213(01)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2000-11-30
In force since
2000-11-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 30. November 2000 an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten gebildeten gemeinsamen Ermittlungsteams durch Europol Amtsblatt Nr. C 357 vom 13/12/2000 S. 0007 - 0008 Empfehlung des Rates vom 30. November 2000 an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten gebildeten gemeinsamen Ermittlungsteams durch Europol (2000/C 357/06) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union soll der Rat es Europol ermöglichen, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.

(2) In der unter Nummer 43 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 enthaltenen Empfehlung wird dazu aufgerufen, dass als erster Schritt zur Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels sowie des Terrorismus gemeinsame Ermittlungsteams - wie im Vertrag vorgesehen - unverzüglich eingerichtet werden. Die diesbezüglich zu erlassenden Bestimmungen sollten es Vertretern von Europol ermöglichen, sich gegebenenfalls an solchen Teams in unterstützender Funktion zu beteiligen. (3) Der Rat hat am 29. Mai 2000 den Rechtsakt über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1) angenommen, der die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen vorsieht.

(4) Die Mitgliedstaaten können bereits auf bilateraler oder multilateraler Basis gemeinsame Ermittlungsteams bilden. (5) Nach dem Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(2) kann Europol die auf bilateraler oder multilateraler Basis gebildeten Ermittlungsteams unterstützen. (6) Diese Empfehlung ist der erste Schritt zur Umsetzung der Empfehlung 43 der Schlussfolgerungen von Tampere - EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Europol-Übereinkommens und seiner Durchführungsbestimmungen, in vollem Umfang die Möglichkeiten zur Unterstützung der gemeinsamen Ermittlungsteams durch Europol zu nutzen.

Europol unterstützt die gemeinsamen Ermittlungsteams über die nationalen Stellen gemäß dem Europol-Übereinkommen und insbesondere dessen Artikel 3 und 4 vor allem zu den folgenden Zwecken und gemäß den folgenden Modalitäten: - Bereitstellung der Kenntnisse Europols über kriminelle Kreise für die gemeinsamen Ermittlungsteams: Europol könnte den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsteams seine Kenntnisse über kriminelle Kreise zur Verfügung stellen gemäß dem Europol-Übereinkommen, wonach Europol die Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen unterstützen kann und den Mitgliedstaaten durch Beratung auf dem Gebiet der Ermittlungsmethoden Unterstützung leisten kann (auch unter Berücksichtigung der Expertise Europols auf sprachlichem Gebiet). - Unterstützung der Koordinierung operativer Maßnahmen der gemeinsamen Ermittlungsteams:

Europol könnte den Mitgliedstaaten bei der zentralen Koordinierung operativer Maßnahmen der gemeinsamen Ermittlungsteams Unterstützung leisten gemäß dem Europol-Übereinkommen, wonach Europol den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern kann. - technische Beratung für die gemeinsamen Ermittlungsteams: Europol könnte die Mitgliedstaaten über die Techniken, die bei grenzüberschreitenden Ermittlungen am zweckmäßigsten sind, beraten gemäß dem Europol-Übereinkommen, wonach Europol in Sachen Organisation, materielle Ausstattung der Behörden sowie kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden beraten kann. - Hilfe bei der Analyse von Straftaten:

Besteht bei Europol bereits eine Analysedatei über die Angelegenheiten, mit denen das gemeinsame Ermittlungsteam sich befasst, so können die Mitglieder des Teams vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 8 des Europol-Übereinkommens die betreffende Analysegruppe um Unterstützung ersuchen. Ferner könnten die Mitglieder des gemeinsamen Ermittlungsteams sich an Europol wenden, um sich gemäß dem genannten Übereinkommen von ihr fachlich in der Frage beraten zu lassen, ob die Anlage einer Analysedatei zweckdienlich ist. Bei der Übermittlung der aus der Arbeit des gemeinsamen Teams hervorgegangenen Daten an Europol sind die Bedingungen des Artikels 10 des genannten Übereinkommens einzuhalten.

In der entgegengesetzten Richtung (Europol zum gemeinsamen Ermittlungsteam) dürfen nach Artikel 10 Absatz 8 des genannten Übereinkommens Daten aus einer Analysedatei bei Europol nur mit der Zustimmung der Analysegruppe abgefragt werden. Die Übermittlung von Daten aus dem allgemeinen Informationssystem Europols an Mitglieder des gemeinsamen Ermittlungsteams bedarf keiner vorherigen Genehmigung. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident M. Lebranchu (1) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1. (2) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

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