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Entschließung des Rates vom 16. November 2000 zur Verwirklichung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation: Leitlinien für die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Forschung (2002-2006)

CELEX
32000Y1228(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2000-11-16
In force since
2000-11-16
Status
In force

Text

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Entschließung des Rates vom 16. November 2000 zur Verwirklichung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation: Leitlinien für die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Forschung (2002-2006) Amtsblatt Nr. C 374 vom 28/12/2000 S. 0001 - 0003 Entschließung des Rates vom 16. November 2000 zur Verwirklichung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation: Leitlinien für die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Forschung (2002-2006) (2000/C 374/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - IN ANBETRACHT der Entschließung des Rates (Forschung) vom 15. Juni 2000 zur Schaffung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation(1) betreffend die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23./24.

März 2000) und von Santa Maria da Feira (19./20. Juni 2000) zur raschen Errichtung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation im Hinblick auf Arbeitsplatzschaffung und Wirtschaftswachstum; UNTER HINWEIS auf die Bedeutung der Mitteilung der Kommission "Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums: Leitlinien für die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Forschung (2002-2006)" im Hinblick auf eine eingehende Erörterung der Zukunft der wissenschaftlichen und technischen europäischen Politik und der künftigen Rahmenprogramme sowie deren Verknüpfung mit anderen Forschungstätigkeiten auf europäischer Ebene im Rahmen der Schaffung des Europäischen Forschungsraums;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Mitteilung der Kommission "Innovation in einer wissensbestimmten Wirtschaft" und UNTER HINWEIS darauf, wie wichtig die Schnittstelle zwischen Forschung und Innovation ist; IN ANBETRACHT DER BEDEUTUNG, die der Umsetzung des "eEurope"-Aktionsplans zukommt, und seiner engen Verbindungen zur Forschung und insbesondere zu den Informations- und Kommunikationstechnologien; UNTER KENNTNISNAHME des Fünfjahres-Evaluierungsberichts zu den Rahmenprogrammen, des Jahresberichts (1999) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), des Berichts des hochrangigen Sachverständigengremiums an die Kommission sowie der Stellungnahmen des Verwaltungsrates der GFS zu den beiden letztgenannten Berichten - (1) UNTERSTÜTZT das von der Kommission in ihrer Mitteilung dargelegte allgemeine Konzept, mit dem die weitere Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums angestrebt wird;

IST DER ANSICHT, dass diese Verwirklichung das Ergebnis gemeinsamer freiwilliger Anstrengungen und einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern, den anderen am Fünften Rahmenprogramm teilnehmenden Ländern und allen Akteuren der wissenschaftlichen und technischen Forschung sein muss; (2) STELLT FEST, dass die Rahmenprogramme als strategische Instrumente zur erfolgreichen Schaffung des Europäischen Forschungsraums und zur Steigerung der Effizienz der Forschungstätigkeiten in Europa eine wichtige Rolle spielen; (3) STELLT in Übereinstimmung mit Artikel 165 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft FEST, dass es für die Mitgliedstaaten wichtig ist, ihre Aktionen auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung zu koordinieren, damit die wechselseitige Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung gewährleistet ist, und dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Förderung dieser Koordinierung spielen kann;

ERINNERT ferner an die Bedeutung der Gemeinschaftsmaßnahmen als Ergänzung zu den Aktionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 164 des genannten Vertrags und an die Notwendigkeit, die Koordinierungsbemühungen erfolgreich zu vollenden, damit die Ziele des Europäischen Forschungsraums erreicht werden; (4) BEGRÜSST die bereits eingeleiteten Aktionen zur Ausarbeitung einer offenen Methode zur Koordinierung der Politiken und erinnert an die Notwendigkeit, die schrittweise und freiwillige Vernetzung und Öffnung der nationalen Forschungsprogramme durch die zuständigen Behörden und den Informationsaustausch tatkräftig voranzutreiben, und NIMMT die beim Benchmarking der Politiken (Indikatoren) erzielten Fortschritte ZUR KENNTNIS.

(5) WÜRDIGT die positiven Ergebnisse der laufenden Rahmenprogramme, stellt jedoch zugleich fest, dass die Arbeitsweise verbesserungswürdig ist und dass auf Gemeinschaftsebene in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten neue Aktionsformen unter Beachtung des Kriteriums der wissenschaftlichen Spitzenleistung eingesetzt werden sollten; (6) BETONT die Bedeutung der Schlüsselbegriffe "wissenschaftliche Spitzenleistungen" und "europäischer Mehrwert", die unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips herangezogen werden müssen, um in den künftigen Rahmenprogrammen durch Anwendung strenger und kohärenter Kriterien eine Rangfolge für die Anstrengungen der Union in den vorrangigen Forschungs- und Entwicklungsbereichen aufzustellen;

BEKRÄFTIGT, dass mit der gemeinschaftlichen Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung ein Beitrag zum Aufbau des Europas des Wissens, zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken sowie gemäß Artikel 163 des Vertrags zur Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft geleistet werden muss, indem Unternehmen und andere an der Forschung beteiligte Personen und Stellen ermutigt werden, Spitzenforschungsvorhaben oder langfristige Forschungsvorhaben durchzuführen, und indem Demonstrationsmaßnahmen für innovative Technologien unterstützt werden, (7) BEGRÜSST, dass der Vernetzung der nationalen Programme auf dem Gebiet der staatlichen Forschung in der Mitteilung besondere Bedeutung beigemessen wird, WEIST auf die Bedeutung der Erfahrungen HIN, die im Rahmen der Leitaktionen und der generischen Tätigkeiten des Rahmenprogramms erworben wurden, und STELLT FEST, dass es von Interesse ist, diese Konzepte weiter zu entwickeln, indem beispielsweise unbeschadet des Interesses, das Projekten kleinen und mittleren Umfangs entgegengebracht werden kann, die Durchführung bereits ausgearbeiteter Großprojekte, unter denen sich auch Bündel ("cluster") von Vorhaben befinden könnten, sowie die Vernetzung von Spitzenforschungszentren geprüft werden;

(8) BEGRÜSST ferner, dass der Frage der Humanressourcen große Bedeutung beigemessen wird; UNTERSTÜTZT die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Maßnahmen im Hinblick auf eine größere Rolle und Teilnahme der Frauen an den europäischen Forschungsbemühungen und im Hinblick auf die Verbesserung der Ausbildung, die Mobilität der Forscher, einschließlich der Aufnahme von Forschern von anderen Kontinenten, und die Förderung junger Forscher; (9) BETONT außerdem, von welch großem Interesse ein europäischer Ansatz im Bereich der Forschungsinfrastrukturen im Hinblick auf eine wohlabgestimmte Optimierung dieser Infrastrukturen ist;

(10) BEKRÄFTIGT die grundlegende Verbindung zwischen Forschung und Innovation und die wichtige Rolle, die die Unternehmen, insbesondere die in traditionellen Bereichen oder im Hochtechnologiebereich tätigen KMU, im Innovationsprozess spielen. VERWEIST darauf, dass bis Ende 2001 ein Gemeinschaftspatent (sowie ein Gebrauchsmuster) zur Verfügung stehen müssen; BETONT, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb des Europäischen Forschungsraums, in den künftigen Rahmenprogrammen und in anderen einschlägigen Gemeinschaftsinitiativen das wissenschaftliche und technologische Potential aller Regionen der Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Länder einschließlich der grenzübergreifenden Dimension dieses Potentials gefördert wird;

(11) HÄLT ES FÜR NOTWENDIG, die Diskussion über die Rolle der Wissenschaft in der Gesellschaft zu vertiefen, und die staatlichen Entscheidungsträger zu unterstützen, indem eine stärkere Verbindung zwischen den Forschungspolitiken und den Bedürfnissen der Gesellschaft, einschließlich des ethischen Aspekts des Fortschritts, geschaffen wird; BEKRÄFTIGT, wie wichtig die Schaffung einer unabhängigen Beratungs- und Konsultationsstelle durch die Kommission im Hinblick auf eine verbesserte Effizienz der europäischen FTE-Politiken ist; NIMMT KENNTNIS von dem grundlegenden Beitrag der Human- und Sozialwissenschaften und von der Notwendigkeit einer Verbesserung der Instrumente zur Verbreitung der wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie eines Ausbaus der wissenschaftlichen und technologischen Kultur;

(12) HEBT die Bedeutung der internationalen und globalen Dimension der europäischen Forschungstätigkeiten im Hinblick auf den gegenseitigen Nutzen sowie die Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Interessen Europas HERVOR; (13) BETONT im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Europäischen Forschungsprogramms, dass im Hinblick auf die Durchführung des Forschungsrahmenprogramms der Union in Abhängigkeit von der Art der Aktionen und von den Prioritäten neue Instrumente und Formen der Intervention entwickelt werden sollten; diese müssen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beim Zugang eine Förderung von Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie eine größere Effizienz der Forschungstätigkeiten insbesondere durch folgendes Vorgehen ermöglichen: - Förderung eines weiter gefassten Ansatzes nach Programmen, wobei die Gemeinschaft einer der Akteure wäre, - engere Koordinierung mit den Strukturen und Organisationen für länderübergreifende wissenschaftliche Zusammenarbeit (z.

B. COST, Eureka, ESF...), - Entwicklung von Synergien mit den nationalen Einrichtungen für Forschungsfinanzierung, - Möglichkeit von Interventionen, die eine Strukturierung der längerfristigen Forschungstätigkeiten über strategische Fragen erlauben, - Weiterentwicklung bestimmter aktueller Maßnahmen der Union, z. B. in den Bereichen Bildung und Mobilität oder Optimierung von Infrastrukturen, - Rückgriff auf die Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, beispielsweise unter Anwendung der Artikel 168 und 169 des Vertrags; (14) VERWEIST DARAUF, dass der Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie und bei den damit verbundenen Tätigkeiten im künftigen Euratom-Rahmenprogramm als Bestandteil des Europäischen Forschungsraums eine wichtige Rolle zukommt;

ERINNERT diesbezüglich an die Rolle der GFS in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie an die Rolle der GFS auf dem Gebiet der technologischen Forschung und Entwicklung, die über ihr spezifisches Programm wahrgenommen wird; BESTÄTIGT die Bedeutung des Auftrags der GFS als Einrichtung im Dienste der gemeinsamen Interessen der Europäischen Union, die ihr durch die Abgabe unabhängiger Stellungnahmen zukommt; (15) BETONT, dass die Mittel für die Durchführung der Rahmenprogramme für die gemeinschaftliche Forschung nach der Art der Tätigkeit und den Prioritäten zu differenzieren sind, wobei der Grundsatz einer Auswahl der Projekte im Wege wettbewerbsorientierter öffentlicher Ausschreibungen mit transparenten Bewertungsregeln zu wahren ist;

BEFÜRWORTET die Notwendigkeit einer effizienteren Verwaltung und die Absicht der Kommission, sich auf ihre wesentlichen Aufgaben zu konzentrieren - (16) ZU DIESEM ZWECK ERSUCHT DER RAT DIE KOMMISSION, - ihm so bald wie möglich ihre Beiträge zu den nächsten Schritten bei der weiteren Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und ihren förmlichen Vorschlag für die Beschlüsse zum sechsten Rahmenprogramm im ersten Vierteljahr 2001 zu unterbreiten, damit er diese Beschlüsse zeitig vor Ablauf des fünften Rahmenprogramms (2002), vorzugsweise am Ende des ersten Halbjahrs 2002, fassen kann; - in ihrem förmlichen Vorschlag die neuen Verwaltungsverfahren zu erläutern, auch in Bezug auf die eventuelle Auslagerung bestimmter Aufgaben; - dem Rat so bald wie möglich eine Mitteilung über die Umsetzung des Auftrags der GFS vorzulegen - damit er vor Annahme des Rahmenprogramms eine eingehende Aussprache führen kann - und in dieser Mitteilung auf die Verwaltungsverfahren, die Methoden und die Führung der GFS, die Konzentration der Forschungsbemühungen, die Anpassung der Humanressourcen an den Auftrag, die Verbesserung der Verbindungen zu den anderen nationalen Forschungsinstituten und die Frage einzugehen, inwieweit die GFS dem Bedarf der Benutzer, insbesondere der Generaldirektionen der Kommission und der staatlichen Stellen, entsprechen kann.

(1) ABl. C 205 vom 19.7.2000, S. 1.

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