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Stellungnahme des Rates vom 12. Februar 2001 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Italiens für 2002—2004

CELEX
32001A0309(03)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2001-02-12
In force since
2001-02-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme des Rates vom 12. Februar 2001 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Italiens für 2002—2004 Amtsblatt Nr. C 077 vom 09/03/2001 S. 0003 - 0003 Stellungnahme des Rates vom 12. Februar 2001 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Italiens für 2002-2004 (2001/C 77/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, auf Empfehlung der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses - GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Am 12. Februar 2001 hat der Rat das aktualisierte Stabilitätsprogramm Italiens für die Jahre 2000 bis 2004 geprüft. Der Rat begrüßt, dass die Zielwerte für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo für das Jahr 2000 und die Folgejahre revidiert wurden, wie in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik empfohlen. Er nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Senkung der Schuldenquote auf unter 100 % des BIP im Jahre 2003 bestätigt wird, obwohl der Zielwert für 2000 höher liegt als in der ersten aktualisierten Fassung des Stabilitätsprogramms. Angesichts der immer noch hohen Schuldenquote und der Probleme, die die demografische Alterung für die langfristige Stabilität der öffentlichen Finanzen mit sich bringen wird, ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die neuen Haushaltsziele Italiens ehrgeiziger hätten ausfallen können.

Der Rat nimmt die Absicht Italiens zur Kenntnis, die im ursprünglichen Programm entwickelte haushaltspolitische Strategie fortzuführen und dementsprechend den Primärüberschuss auf einem hohen Niveau zu halten, den Anteil der laufenden Ausgaben am BIP zu senken und gleichzeitig die Abgabenbelastung etwas zu senken. In dem Programm wird davon ausgegangen, dass das Steueraufkommen höher als ursprünglich erwartet ausfällt und mit diesen Zusatzeinnahmen die im Programm vorgesehenen Steuer- und Sozialbeitragssenkungen abgedeckt sind. Der Primärüberschuss soll im Verhältnis zum BIP steigen und in dem betreffenden Zeitraum im Durchschnitt bei 5,5 % des BIP liegen.

Während des gesamten Programmzeitraums bietet die bereinigte Haushaltsposition eine Sicherheitsmarge, die ein Überschreiten des Defizit-Schwellenwerts von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen verhindert, so dass Italien weiterhin den Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bis 2004 genügen würde. Der Rat weist auf Unsicherheitsfaktoren hin, die bewirken könnten, dass sich die haushaltspolitischen Rahmendaten des aktualisierten Stabilitätsprogramms nicht wie geplant konkretisieren. Die gesamtwirtschaftlichen Prognosen, die von einer erheblichen Beschleunigung des BIP-Wachstums von einer Jahresrate von 1,4 % 1999 auf über 3 % in den Jahren 2002 bis 2004 ausgehen, könnten sich angesichts der jüngsten außenwirtschaftlichen Entwicklungen als optimistisch erweisen; andererseits sind die Hypothesen in Bezug auf die Zinsentwicklung in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen auf den Finanzmärkten recht vorsichtig.

Die gegenwärtige Datenlage erlaubt noch keine endgültige Bewertung der Haushaltsgebarung 2000. Wenn jedoch das gesamtstaatliche Defizit über dem neuen Zielwert von 1,3 % des BIP liegen würde, wäre Italien der letztjährigen Stellungnahme des Rates und den Empfehlungen der Grundzüge der Wirtschaftspolitik vom Juni 2000 nicht vollständig nachgekommen. Für 2001 und die Folgejahre bestehen Bedenken, dass sich die Zusatzeinnahmen, die zur Finanzierung der Steuer- und Sozialbeitragskürzungen eingeplant sind, nicht zur Gänze als strukturell erweisen und dass die mit dem Haushaltsgesetz für 2001 eingeführten ausgabenverringernden Maßnahmen nicht in vollem Maße wirksam werden könnten.

Aufgrund dessen fordert der Rat Italien mit Nachdruck auf, den festen Willen zur Befolgung der Ziele des Programms zu bekunden. Der Primärüberschuss sollte jedes Jahr den im Programm veranschlagten Wert erreichen. Auf jede Abweichung von den geplanten Defizit- und Primärüberschusswerten sollte unverzüglich reagiert werden, und es sollten Korrekturmaßnahmen getroffen werden. Dies sollte durch eine strenge Kontrolle der laufenden Primärausgaben gewährleistet werden. Der Rat ermutigt Italien, nicht nur den BIP-Anteil der laufenden Primärausgaben zu verringern, sondern auch eine wirksamere und umfassendere Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben mit dem Ziel einer Verbesserung der Angebotsbedingungen in der Wirtschaft herbeizuführen.

Darüber hinaus sollte Italien, auch wenn es die Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfuellt, jede Gelegenheit nutzen, sich für die kommenden Jahre höhere Haushaltsziele zu stecken und den Konsolidierungsprozess zu beschleunigen, um so einen rascheren Abbau der Schuldenquote herbeizuführen. Der Rat empfiehlt, künftige Senkungen der Steuern und der Sozialbeiträge über entsprechende Ausgabenkürzungen zu finanzieren. Entsprechend seiner Stellungnahme(2) zum ursprünglichen Stabilitätsprogramm und seiner Stellungnahme zur ersten aktualisierten Fassung(3) stellt der Rat fest, dass Italien keine weiteren Schritte unternommen hat, um den strukturellen Herausforderungen zu begegnen, die auf die öffentlichen Haushalte mittelfristig durch Ausgaben für Pensionen und sonstige durch die demografische Alterung bedingte Ausgaben zukommen.

Die im weiteren Verlauf dieses Jahres vorgesehene Neuschätzung der Parameter des Pensionssystems sollte nicht verschoben werden. Der Rat fordert Italien auf, dieses Problem mit Entschlossenheit anzugehen. Das Haushaltsgesetz für 2001 umfasst zwar einige Einzelmaßnahmen zum Rentensystem, der Rat befürwortet jedoch einen umfassenderen Ansatz. Eine Überprüfung des Rentensystems sollte im Rahmen eines groß angelegten Umbaus des italienischen Wohlfahrtssystems vorgenommen werden. (1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. (2) ABl. C 68 vom 11.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 98 vom 6.4.2000, S. 2.

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