Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Forschungs-Hochflussneutronenquelle (FRM-II) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32001A0421(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2001-03-30
In force since
2001-03-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Forschungs-Hochflussneutronenquelle (FRM-II) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 117 vom 21/04/2001 S. 0002 - 0002 Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2001 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Forschungs-Hochflussneutronenquelle (FRM-II) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2001/C 117/02) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 6. Oktober 2000 wurden der Europäischen Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Forschungs-Hochflussneutronenquelle (FRM-II) mitgeteilt.

Auf dem Treffen der gemäß dem Euratom-Vertrag eingesetzten Sachverständigengruppe am 17. und 18. Januar 2001 in Luxemburg haben die Vertreter der deutschen Regierung nähere Informationen hierzu mitgeteilt. Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Grenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Österreich, beträgt ca. 70 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden. c) Feste radioaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert und dann in eine zugelassene nationale Anlage verbracht.

Bestrahlte Brennelemente werden am Standort zwischengelagert und anschließend aus dem Gelände abtransportiert. d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung wäre die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Forschungs- Hochflussneutronenquelle (FRM-II) in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtpunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions