Stellungnahme der Kommission vom 22. Oktober 2001 gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Veränderung am Standort des Kernkraftwerks Emsland KKE in der Bundesrepublik Deutschland Amtsblatt Nr. C 319 vom 14/11/2001 S. 0014 - 0014 Stellungnahme der Kommission vom 22. Oktober 2001 gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Veränderung am Standort des Kernkraftwerks Emsland KKE in der Bundesrepublik Deutschland (2001/C 319/07) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 21. März 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Veränderung am Standort des Kernkraftwerks Emsland KKE mitgeteilt.
Auf der Grundlage dieser Angaben ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Vorlage die Änderung eines bestehenden Plans betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben wurde. Die Kommission hat außerdem berücksichtigt, dass das im Zuge dieser Veränderung entstehende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Anlage in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die geplante Änderung erfordert keine Anpassung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen. b) Die geplante Änderung hat keine Folgen in Bezug auf den radioaktiven Feststoffabfall aus dem Betrieb der bestehenden Anlage. c) Die geplante Änderung hat keine Folgen in Bezug auf die nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans untersuchten Art und Größenordnung.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung der radioaktiven Stoffe aus der Veränderung am Standort des Kernkraftwerks Emsland KKE in der Bundesrepublik Deutschland bei normalem Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Größenordnung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen dürfte.