Beschluss des Direktors von Europol vom 3. Juli 2000 über die Anpassung der im Statut der Bediensteten von Europol genannten Beträge an den Euro Amtsblatt Nr. C 065 vom 28/02/2001 S. 0010 - 0011 Beschluss des Direktors von Europol vom 3. Juli 2000 über die Anpassung der im Statut der Bediensteten von Europol genannten Beträge an den Euro (2001/C 65/03) DER DIREKTOR VON EUROPOL - gestützt auf den Beschluss des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach jenem Beschluss ist es Sache des Direktors auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(3) die Umrechnung in Euro der verschiedenen finanziellen Ansprüche aus dem Statut der Bediensteten von Europol ("Statut")(4), das mit Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 festgelegt wurde, vorzunehmen, (2) Der Direktor sollte die Veröffentlichung der so festgesetzten Werte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sicher stellen - BESCHLIESST:
Artikel 1 Nach dem Beschluss des Rates vom 2. Dezember 1999 über die Anpassung der Gehälter und Zulagen der Europol Bediensteten(5) werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 folgende Euro-Werte für die verschiedenen im Statut enthaltenen finanziellen Ansprüche festgesetzt: 1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. der erste in Artikel 59 Absatz 3 des Statuts genannte Betrag wird auf 812,38 EUR festgesetzt; 3. der zweite in Artikel 59 Absatz 3 des Statuts genannte Betrag wird auf 1624,76 EUR festgesetzt; 4. der in Artikel 60 Absatz 1 des Statuts genannte Betrag wird auf 216,63 EUR festgesetzt; 5. in Anhang 5 des Personalstatuts: a) wird der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag auf 226,48 EUR festgesetzt; b) wird der erste in Artikel 3 Absatz 1 genannte Betrag auf 9847,03 EUR festgesetzt; c) wird der zweite in Artikel 3 Absatz 1 genannte Betrag auf 2215,58 EUR festgesetzt; d) wird der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Betrag auf 13293,49 EUR festgesetzt; e) wird der erste in Artikel 4 Absatz 1 genannte Betrag auf 984,70 EUR festgesetzt; f) wird der zweite in Artikel 4 Absatz 1 genannte Betrag auf 738,53 EUR festgesetzt; g) wird der dritte in Artikel 4 Absatz 1 genannte Betrag auf 492,35 EUR festgesetzt; h) wird der vierte in Artikel 4 Absatz 1 genannte Betrag auf 393,88 EUR festgesetzt; i) wird der erste in Artikel 5 genannte Betrag auf 1477,05 EUR festgesetzt; j) wird der zweite in Artikel 5 genannte Betrag auf 1969,41 EUR festgesetzt; k) wird der dritte in Artikel 5 genannte Betrag auf 2461,76 EUR festgesetzt; l) wird der in Artikel 7 Absatz 3 genannte Betrag auf 0,20 EUR festgesetzt.
Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Direktor in Kraft. Geschehen zu Den Haag, am 3. Juli 2000. Im Namen von Europol Der Direktor J. Storbeck (1) ABl. C 364 vom 17.12.1999, S. 3. (2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. (3) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2653/98 der Kommission (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 51). (4) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. (5) ABl. C 364 vom 17.12.1999, S. 1.