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Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 401)

CELEX
32001D0340
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-02-13
In force since
2001-05-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 401) Amtsblatt Nr. L 122 vom 03/05/2001 S. 0023 - 0025 Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 401) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/340/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 24. November und vom 14. Dezember 2000 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Maßnahmen es dem Steinkohlenbergbau im Jahr 2000 zu gewähren denkt, insbesondere für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Auf Ersuchen der Kommission vom 15. Januar 2001 übermittelte das Vereinigte Königreich am 16.

Januar 2001 weitere Informationen. (2) Nach den Angaben des Vereinigten Königreichs handelt es sich bei der geplanten finanziellen Maßnahme um eine Beihilfe in Höhe von 59,078 Mio. GBP zur Deckung von Betriebsverlusten im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 bei sechs Produktionseinheiten. (3) Über diese finanzielle Maßnahme, die unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fällt, muss die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung befinden. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahme den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS entspricht und mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar ist. Ferner prüft die Kommission bei ihrer Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs, den die Kommission durch ihre Entscheidung C(2000) 3709 endg. vom 15. November 2000 gebilligt hatte, in der auch der Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des britischen Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 (nachstehend "Umstrukturierungsplan" genannt)(2) angenommen wurde.

II (4) Der Betrag von 59,078 Mio. GBP, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. (5) Die geplante Beihilfe ist für folgende Produktionseinheiten bestimmt: - 13,560 Mio. GBP für die Produktionseinheit Maltby (RJB Mining Plc); - 3,207 Mio. GBP für die Produktionseinheit Rossington (RJB Mining Plc); - 14,722 Mio.

GBP für die Produktionseinheit Harworth (RJB Mining Plc); - 23,187 Mio. GBP für die Produktionseinheit Selby (RJB Mining Plc); - 3,932 Mio. GBP für die Produktionseinheit Hatfield (Hatfield Coal Company Ltd); - 0,470 Mio. GBP für die Produktionseinheit Blenkinsopp (Blenkinsopp Collieries Ltd). (6) Die geplante Beihilfe soll es den genannten Produktionseinheiten ermöglichen, ihre Wirtschaftlichkeit durch Senkung der Produktionskosten zu verbessern. Gemäß dem Umstrukturierungsplan des Vereinigten Königreichs sollen die Anstrengungen zur Verringerung der Produktionskosten über einen Bezugszeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren bewertet werden.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Produktionskosten nicht anhand eines Tätigkeitszeitraums bewertet wird, der für die Betriebsbedingungen der betreffenden Produktionseinheiten nicht repräsentativ ist. Um Diskriminierungen unter den Kohleproduzenten zu verhindern, müssen die Produktionseinheiten die Bezugszeiträume zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 2000 selbst festlegen. (7) Nach dem Umstrukturierungsplan haben die Produktionseinheiten Aussichten auf Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit, wenn ihre Produktionskosten die Schwelle von 1,15 GBP/GJ(3) im Jahr 2002 nicht überschreiten.

Bei diesem Kosteniveau könnten die betreffenden Unternehmen auch nach dem Jahr 2002 ihren Betrieb völlig ohne finanzielle Unterstützung fortsetzen. (8) Nach den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs stellt sich die Entwicklung der Produktionskosten zwischen dem gemäß Erwägungsgrund 6 festgelegten Bezugszeitraum und dem Jahr 2002 zu konstanten Preisen von 1999 wie folgt dar: Maltby [...](4), Rossington [...]; Harworth [...]; Selby [...]; Hatfield [...]; Blenkinsopp [...]. (9) Außerdem sollten die Produktionskosten - zu konstanten Preisen von 1999 - im Jahr 2002 bei dem in Erwägungsgrund 7 genannten Wert von 1,15 GBP/GJ bzw. darunter liegen.

Nur die Produktionskosten von [...] werden diesen Wert mit 1,16 GBP/GJ im Jahr 2002 leicht überschreiten. Allerdings wird [...] das Kostenniveau von 1,15 GBP/GJ ab 2003 erreichen. (10) Nach Schätzungen für den Zeitraum bis zum Jahr 2004 dürften die Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit durch erneute Senkungen der Produktionskosten weiter verbessern. Die Kommission stellt fest, dass die Kosten mehrerer Produktionseinheiten bis zum Jahr 2004 sehr nahe bei [...] je GJ liegen dürften. (11) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde von einem unabhängigen Sachverständigen ein technischer Bericht ausgearbeitet, um zu ermitteln, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung es den betreffenden Produktionseinheiten ermöglichen werden, ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern und insbesondere die in Erwägungsgrund 7 genannten Ziele zu erreichen.

Bei dem Bericht wurden die geologischen und technischen Verhältnisse der Produktionseinheiten sowie die Qualität der dort geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel, dass alle betroffenen Produktionseinheiten die in Erwägungsgrund 5 genannten geschätzten Produktionskosten erreichen sollen, als konsequent und realistisch anzusehen. (12) Aus diesen Gründen erwartet das Vereinigte Königreich, dass die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der betreffenden Produktionseinheiten diesen eine Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit ermöglichen werden.

Die Produktionseinheiten dürften in der Lage sein, bei den Produktionskosten die Schwelle von 1,15 GBP/GJ zu erreichen und somit nach 2002 ihre Tätigkeit ohne jegliche staatliche Beihilfe fortzusetzen. III (13) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS soll die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten zu verbessern. (14) Die Kommission betrachtet die in Erwägungsgrund 8 genannten Senkungen der Produktionskosten als erheblich. Um die Tragweite dieser Kostensenkungen zu beurteilen, hat die Kommission die Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten im Bezugszeitraum (vergleiche Erwägungsgrund 6) und den Zielkosten für 2002 in Höhe von 1,15 GBP/GJ berücksichtigt.

Während die berechneten Kostensenkungen für [...] unter dem Durchschnitt der übrigen Produktionseinheiten liegen, was das absolute Kostenniveau von [...] im Jahr 1998 nur geringfügig höher (unter [...] je t/SKE) als der Verkaufspreis der hier geförderten Kohle. (15) Die Beihilfen sollten es den betroffenen Produktionseinheiten ermöglichen, ihre Wirtschaftlichkeit zu steigern und ihren Betrieb nach 2002 völlig ohne staatliche Subventionen fortzusetzen. Gemäß dem von der Kommission mit ihrer Entscheidung C(2000) 3709 endg. genehmigten Umstrukturierungsplan sollten die Produktionskosten der [...] Produktionseinheiten im Jahr 2002 die in Erwägungsgrund 7 genannte Schwelle von 1,15 GBP/GJ nicht überschreiten.

Die Produktionskosten von [...] liegen mit 1,16 GPB/GJ im Jahr 2000 nur so knapp über diesem Wert, dass keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit davon zu erwarten sind. Außerdem werden sie ab 2003 das geforderte Niveau von 1,15 GBP/GJ erreichen. (16) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Enscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne für jede Produktionseinheit nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen, berechnet auf Grundlage der finanziellen Angaben für den von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum, d. h. vom 17.

April 2000 bis zum 31. Dezember 2000. (17) Die von den einzelnen Produktionseinheiten durchgeführten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung, insbesondere die zeitliche Befristung der dazu benötigten finanziellen Unterstützung, werden eine Degressivität der Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ermöglichen. (18) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ein Wirtschaftsprüfer für jede Produktionseinheit bestätigt hat, dass die vom Vereinigten Königreich übermittelten finanziellen Angaben die Situation der Unternehmen korrekt wiedergeben.

Der Wirtschaftsprüfer hat außerdem bestätigt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum verwendet wurden. (19) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 geplante Beihilfe für die in Erwägungsgrund 5 aufgeführten Produktionseinheiten in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3692/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3. IV (20) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass die geplante Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht.

(21) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung C(2000) 3709 endg. der Kommission muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. (22) Auch muss die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden.

(23) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigte Beihilfe nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet wird. Spätestens bis zum 30. September 2001 muss das Vereinigte Königreich die im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge mitteilen. Alle Angaben, die zur Überprüfung der in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kriterien erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden.

(24) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen vom Umstrukturierungsplan und von den der Kommission am 24. November und am 14. Dezember 2000 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen. (25) Laut Umstrukturierungsplan darf der Umfang der Beihilfen, die das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau im Zeitraum vom 17.

April 2000 bis zum 23. Juli 2002 gewähren könnte, den Wert von insgesamt 110 Mio. GBP nicht überschreiten. Durch ihre Entscheidung C(2000) 4056 endg. vom 13. Dezember 2000(5) hat die Kommission die Beihilfe für die Produktionseinheit Longannet in Höhe von 17,462 Mio. GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 bereits genehmigt. Die Kommission stellt fest, dass die durch die Entscheidung C(2000) 4056 endg. genehmigte Beihilfe zusammen mit der durch die vorliegende Entscheidung abgedeckten Beihilfe den im Umstrukturierungsplan festgelegten Hoechstbetrag von 110 Mio. GBP nicht übersteigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Betriebsbeihilfen in Höhe von 59,078 Mio. GBP für die Produktionseinheiten Maltby, Rossington, Harworth, Selby, Hatfield und Blenkinsopp für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zu gewähren. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden.

Artikel 3 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission spätestens zum 30. September 2001 neben den in Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Angaben die im Haushaltsjahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 2001 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27. (3) 1 Tonne Steinkohleneinheit (t/SKE) = 29,302 Gigajoule (GJ). (4) Vertrauliche Information. (5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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