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Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von vier Produktionseinheiten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2434)

CELEX
32001D0807
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-07-25
In force since
2001-11-22
Status
In force

Text

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Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von vier Produktionseinheiten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2434) Amtsblatt Nr. L 305 vom 22/11/2001 S. 0027 - 0029 Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von vier Produktionseinheiten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2434) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/807/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Beihilfen es dem Steinkohlenbergbau im Jahr 2001 zu gewähren gedenkt. (2) Aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs muss die Kommission über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 21091500 GBP zur Deckung der Betriebsverluste von vier Produktionseinheiten im Zeitraum vom 1.

Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 befinden. (3) Die finanziellen Maßnahmen fallen unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, und die Kommission muss sich gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung zu ihnen äußern. Die Zustimmung der Kommission ist folglich abhängig davon, ob die Maßnahmen den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen und grundsätzlich mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Außerdem muss die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Plan des Vereinigten Königreichs zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung seines Steinkohlensektors in Einklang stehen, den die Kommission durch die Entscheidung 2001/114/EGKS(2) und die Entscheidung 2001/597/EGKS vom 11.

April 2001(3) ("Umstrukturierungsplan") genehmigt hatte. II (4) Der Betrag von 21091500 GBP, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. (5) Die Beihilfe soll wie folgt auf die folgenden vier Produktionseinheiten verteilt werden: a) 20324500 GBP für die Produktionseinheit Selby Complex (RJB Mining plc); b) 217000 GBP für die Produktionseinheit Blaentillery No 2 (Ffynonau Duon Mines Ltd); c) 264000 GBP für die Produktionseinheit Hay Royds Colliery (J.

Flack & Sons Ltd); d) 286000 GBP für die Produktionseinheit Eckington Colliery (Moorside Mining Company Ltd). (6) Durch die Entscheidung 2001/340/EGKS(4) hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, der Produktionseinheit Selby Complex für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 23187000 GBP zu zahlen. Durch die Entscheidung 2001/597/EGKS genehmigte sie ferner Betriebsbeihilfen in Höhe von 113000 GBP für Blaentillery No 2, in Höhe von 79000 GBP für die Produktionseinheit Hay Royds Colliery und in Höhe von 88000 GBP für die Produktionseinheit Eckington Colliery.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS war die vom Vereinigten Königreich für 2000 geplante Beihilfe nach Auffassung der Kommission dazu bestimmt, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte in Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan dazu beitragen, die Produktionseinheiten rentabel zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen. (7) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 15. Mai 2001 übermittelten Informationen zu den Beihilfen für 2001 bestätigen die Analysen und Schlussfolgerungen der Kommission im Kontext der Entscheidung 2001/597/EGKS zur Beihilfe für das Jahr 2000.

Die Produktionskosten der Bergwerke Selby Complex, Hay Royds Colliery und Eckington Colliery müssen erheblich gesenkt werden und sollten die im Umstrukturierungsplan festgelegte Wirtschaftlichkeitsschwelle von 1,15/GJ GBP zu Preisen von 1999 nicht überschreiten(5). (8) Die Produktionskosten der Bergwerke Hay Royds Colliery und Selby Complex dürften die in Erwägungsgrund 7 festgelegte Schwelle lediglich um [...] * GBP/GJ überschreiten; dieser Wert ist so gering, dass er sich auf die Wettbewerbsfähigkeit kaum auswirken dürfte. Ab 2003 werden die Produktionskosten für beide Produktionseinheiten unter der Schwelle von 1,15 GBP/GJ veranschlagt.

Aufgrund vorübergehender Betriebsprobleme dürften die durchschnittlichen Produktionskosten von Blaentillery No 2 im gesamten Jahr 2002 bei [...] GBP/GJ liegen. Diese vorübergehenden Probleme dürften jedoch im Laufe des Jahres 2002 gelöst werden. Die Produktionskosten dürften dann stetig sinken und Ende des Jahres unter 1,15 GPB/GJ liegen. Die Produktionskosten von Blaentillery No 2, die für das gesamte Jahr 2002 mit [...] GPB/GJ veranschlagt werden, sind daher nicht so hoch, dass sie die Wirtschaftlichkeit dieser Produktionseinheit ernsthaft gefährden. Außerdem ist nach den Schätzungen bis 2004 davon auszugehen, dass die oben genannten Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit durch weitere Senkungen der Produktionskosten noch verbessern werden.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS soll die vom Vereinigten Königreich für 2001 vorgesehene Beihilfe daher die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessern. (10) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne für die einzelnen Produktionseinheiten nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen für 2001. (11) Die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der einzelnen Produktionseinheiten und insbesondere die zeitliche Befristung der zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen finanziellen Unterstützung werden dazu führen, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem ersten Unterabschnitt von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS rückläufigen Charakter hat. (12) Gemäß dem durch die Entscheidung 2001/114/EGKS genehmigten Umstrukturierungsplan muss die Höhe der Beihilfe auf die Differenz zwischen den Produktionskosten und den Verkaufserlösen begrenzt werden und darf im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 für kein Unternehmen 75 Mio. GBP übersteigen. Vor diesem Hintergrund hat die britische Regierung den möglichen Umfang der Beihilfe für die Produktionseinheit Selby Complex (RJB Mining plc) auf 20324500 GBP begrenzt. Die Kommission hat durch die Entscheidung 2001/340/EGKS bereits Beihilfen in Höhe von 54676000 GBP für vier Produktionseinheiten von RJB Mining plc genehmigt.

(13) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde von einem unabhängigen Sachverständigen ein technischer Bericht ausgearbeitet, um zu ermitteln, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung es den betreffenden Produktionseinheiten ermöglichen werden, ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurden die geologischen und technischen Verhältnisse der Produktionseinheiten sowie die Qualität der geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen des Berichts sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit als konsequent und realistisch anzusehen.

(14) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ein Wirtschaftsprüfer für jede Produktionseinheit bestätigt hat, dass die vom Vereinigten Königreich übermittelten finanziellen Angaben die Situation der Unternehmen korrekt wiedergeben. Der Wirtschaftsprüfer hat außerdem bestätigt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum angewendet wurden. (15) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die für 2001 geplante Beihilfe für die in Erwägungsgrund 5 aufgeführten Produktionseinheiten in Einklang mit der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3. III (16) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass diese Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht. (17) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 2001/114/EGKS muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(18) Auch muss die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden. (19) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigte Beihilfe nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet wird. Spätestens bis zum 30. September 2002 muss das Vereinigte Königreich die im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und etwaige Berichtigungen der früher notifizierten Beträge mitteilen.

Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 der Entscheidung erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden. (20) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen vom Umstrukturierungsplan und von den der Kommission am 15. Mai 2001 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für das Jahr 2001 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Betriebsbeihilfen in Höhe von 21091500 GPB an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: Selby Complex, Blaentillery No 2, Hay Royds Colliery und Eckington Colliery. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seiner Mitteilung vom 15. Mai 2001 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden.

Artikel 3 Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2002 die im Geschäftsjahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2001 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27. (3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 32. (4) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 23. (5) 1 Tonne Steinkohleneinheit (t/SKE) = 29,302 Gigajoule (GJ).

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