Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2001 betreffend die Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Raketen Amtsblatt Nr. L 202 vom 27/07/2001 S. 0001 - 0001 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2001 betreffend die Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Raketen (2001/567/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 eine Erklärung über die Verhinderung der Verbreitung ballistischer Raketen angenommen.
(2) Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hat am 14. Mai 2001 Schlussfolgerungen über die Nichtverbreitung von Raketen angenommen. (3) Die Verbreitung ballistischer Raketen, die Massenvernichtungswaffen tragen können, ist für die Union ein Problem, welches sie mit Sorge erfuellt. (4) Die Stärkung internationaler Normen und politischer Instrumente zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme ist von höchster Bedeutung für die Union, die für eine verstärkte Abrüstung und für multilaterale Nichtverbreitungsinstrumente eintritt. (5) Die Union hält ein umfassendes und multilaterales Vorgehen, das die bereits bestehenden Bemühungen gegen die Verbreitung ballistischer Raketen ergänzt, für dringend erforderlich.
(6) Die Union unterstützt daher nachdrücklich den Entwurf eines Internationalen Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Raketen (nachstehend "Kodex" genannt), der von den Mitgliedern des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) ausgearbeitet und allen Ländern mit der Aufforderung zugeleitet worden ist, sich an diesen Bemühungen zu beteiligen. Der Text des Kodex wird unter Berücksichtigung der Bemerkungen der anderen Länder erneut geprüft werden. (7) Der Kodex stellt die konkreteste und fortgeschrittenste Initiative auf diesem Gebiet dar und eröffnet aus diesem Grund die besten Perspektiven für kurzfristige Erfolge.
(8) Der Kodex wird ein politisch bindendes Dokument sein. Die Union geht davon aus, dass er einen positiven Einfluss auf andere Initiativen gegen die Verbreitung ballistischer Raketen haben wird. Die Union ist der Auffassung, dass der Kodex nach seiner Annahme für die Vereinten Nationen von Interesse sein könnte - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, der Verbreitung ballistischer Raketen Einhalt zu gebieten. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, unterstützt die Union die allgemeine Verbreitung des Kodex. Artikel 2 Die Union wird einen entsprechenden internationalen Verhandlungsprozess zur Fertigstellung des Kodex, der spätestens bis zum Jahre 2002 zu einer Internationalen Konferenz für dessen Annahme führen soll, aktiv unterstützen.
Der Prozess sollte sich auf den Kodex stützen und offen, transparent und umfassend sein, damit alle Staaten, die sich dem Kodex anschließen möchten, gleichberechtigt an dessen Ausarbeitung mitwirken können. Artikel 3 Die Union wird diese Initiative in voller Transparenz mit allen anderen beteiligten Parteien fortführen. Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck