2001/758/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Diamanten als Beitrag zur Verhütung und Beilegung von Konflikten Amtsblatt Nr. L 286 vom 30/10/2001 S. 0002 - 0003 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Diamanten als Beitrag zur Verhütung und Beilegung von Konflikten (2001/758/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Konfliktdiamanten schüren einige der blutigsten Konflikte in Afrika.
Es ist offensichtlich, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um zur Verhütung und Beilegung von Konflikten beizutragen. (2) Am 11. und 12. Mai 2001 hat in der südafrikanischen Stadt Kimberley der gleichnamige Prozess begonnen, in dem die wichtigsten Diamanten exportierenden, verarbeitenden und importierenden Partner sowie die Vertreter der Diamantenindustrie und der Zivilgesellschaft gemeinsam versuchen, Maßnahmen zu prüfen und zu treffen, mit denen die Konfliktdiamanten vom Markt verbannt werden können. (3) In den verschiedenen Phasen des Kimberley-Prozesses hat sich dieses Ziel allmählich konkretisiert; es soll ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten geschaffen werden, das sich auf die nationalen Zertifikationssysteme und international anerkannte Mindestnormen stützt.
(4) Der Rat hat die Kommission am 29. Oktober 2001 ermächtigt, im Rahmen eines bindenden internationalen Übereinkommens ein internationales Zertifikationssystem auszuhandeln. (5) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 1. Dezember 2000 die Resolution 55/56/2000 verabschiedet, die darauf abzielt, die Verbindung zwischen dem unerlaubten Handel mit Rohdiamanten und bewaffneten Konflikten zu zerschlagen, um zur Verhütung und Beilegung von Konflikten beizutragen. Die Generalversammlung hat die konfliktfördernde Rolle von Rohdiamanten auf die Tagesordnung ihrer 56. Tagung gesetzt. (6) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Übrigen die Resolutionen 1173(1998), 1295(2000), 1306(2000) und 1304(2000) angenommen, mit denen restriktive Maßnahmen gegen die Rebellenbewegungen in Sierra Leone und in Angola sowie gegen die liberianische Regierung ergriffen werden.
Der Rat hat seinerseits restriktive Maßnahmen zur Umsetzung dieser Resolutionen getroffen. (7) Der Europäische Rat von Göteborg hat im Juni 2001 ein Programm zur Verhütung gewaltsamer Konflikte angenommen, in dem insbesondere klargestellt wird, dass die Bekämpfung des illegalen Diamantenhandels einen Faktor der Konfliktverhütung darstellt. (8) Die Europäische Union hat am 14. Mai 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/374/GASP im Hinblick auf die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika(1) angenommen, dem zufolge die Union bei der Förderung der weltweiten Einhaltung von Embargos in Zusammenhang mit der illegalen Ausbeutung von und dem Handel mit hochwertigen Grundstoffen zusammenarbeiten wird - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1 Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, die Verbindung zwischen den Konfliktdiamanten und der Finanzierung bewaffneter Konflikte zu zerschlagen und leisten einen aktiven Beitrag dazu. Artikel 2 Die Union stellt fest, dass die Europäische Gemeinschaft Verhandlungen führen wird, um im Rahmen eines bindenden internationalen Übereinkommens ein internationales Zertifikationssystem zu schaffen. Artikel 3 Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel werden die Mitgliedstaaten - die Frage der Konfliktdiamanten im Rahmen ihrer bi- und multilateralen Beziehungen zur Sprache bringen; - sich insbesondere innerhalb der Vereinten Nationen und der einschlägigen Gremien darüber abstimmen, wie gegen Konfliktdiamanten am wirksamsten vorgegangen werden kann; - die hauptsächlich betroffenen Länder auffordern, das im Rahmen des Kimberley-Prozesses ausgearbeitete multilaterale Übereinkommen zu unterstützen und ihm beizutreten.
Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 3.