Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Amtsblatt Nr. 326 vom 21/11/2001 S. 0001 - 0001 Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2001/C 326/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d), auf Initiative der Französischen Republik(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union sollten die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbessert werden; zu diesem Zweck sollte ein Protokoll, wie es im Anhang enthalten ist, erstellt werden. (2) Artikel 8 des Protokolls fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3).
(3) Die in dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) genannten Verfahren sind in Bezug auf diese Bestimmung eingehalten worden. (4) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Annahme dieses Rechtsakts der Republik Island und dem Königreich Norwegen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des vorgenannten Übereinkommens notifiziert wird, werden diese beiden Staaten insbesondere vom Inhalt des Artikels 16 betreffend das Inkrafttreten für Island und Norwegen in Kenntnis gesetzt - BESCHLIESST, dass die Erstellung des Protokolls, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird, in der im Anhang enthaltenen Fassung abgeschlossen ist, EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen, ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Verfahren vor dem 1.
Juli 2002 einzuleiten. Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001. Im Namen des Rates Der Präsident D. Reynders (1) ABl. C 243 vom 24.8.2000, S. 11. (2) Stellungnahme vom 4. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.