Entschließung des Rates vom 21. Juni 2001 über die Notwendigkeit eines intensivierten Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern im audiovisuellen Sektor Amtsblatt Nr. C 281 vom 05/10/2001 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 21. Juni 2001 über die Notwendigkeit eines intensivierten Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern im audiovisuellen Sektor (2001/C 281/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. (2) In der Entschließung des Rates vom 4. April 1995 über die kulturelle Zusammenarbeit mit den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern(1) wird die Bedeutung eines kontinuierlichen Dialogs und Informationsaustauschs mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit des Ausbaus der kulturellen Dimension der Zusammenarbeit hervorgehoben. (3) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki vom 11.
Dezember 1999 wird der umfassende Charakter des Beitrittsprozesses, bei dem nunmehr 13 beitrittswillige Länder, und zwar Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Malta, Zypern und die Türkei, einbezogen werden, erneut bestätigt. (4) Der Europäische Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 würdigt in seinen Schlussfolgerungen die von den Beitrittsländern unternommenen Bemühungen, Bedingungen zu schaffen, die die Übernahme, die Umsetzung und die effektive Anwendung des Besitzstands ermöglichen, und ersucht die Beitrittsländer, die für die Vorbereitung auf den Beitritt erforderlichen Reformen fortzuführen und zu beschleunigen, insbesondere in Bezug auf den Ausbau ihrer Verwaltungskapazitäten, damit sie in der Lage sind, der Union möglichst rasch beizutreten.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 1999 über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter wird hervorgehoben, dass die rechtzeitige und vollständige Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im audiovisuellen Bereich durch die Beitrittsländer von größter Bedeutung ist. (6) Der konstruktive Dialog im audiovisuellen Sektor zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern sowie - im Rahmen dieses Dialogs - die Bedeutung des Informations- und Erfahrungsaustauschs wie auch die Folgemaßnahmen wurden besonders hervorgehoben in den Schlussfolgerungen der Konferenz "Die Rolle des audiovisuellen Sektors bei der Entwicklung der Gesellschaft" (Warschau, 17./18.
März 1998) und des Seminars "Audiovisuelle Politik und kulturelle Vielfalt in einem erweiterten Europa" (Prag, 5./6. Oktober 2000) - (7) HEBT die Bedeutung des audiovisuellen Sektors in einer erweiterten Europäischen Union HERVOR und betont insbesondere, welche Rolle dieser für den Schutz allgemeiner demokratischer Werte und den Erhalt und die Förderung der kulturellen Vielfalt Europas spielt; (8) UNTERSTREICHT die Bedeutung des Informations- und Erfahrungsaustauschs für die Schaffung eines günstigen Rahmens für die Übernahme und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands, wodurch die Beitrittsverhandlungen erleichtert würden;
(9) ERKENNT DIE BEDEUTUNG AN, die einer Intensivierung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zukommt, der bisher zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern im audiovisuellen Sektor stattgefunden hat; (10) WEIST DARAUF HIN, dass die Beitrittsländer sich im Rahmen ihrer Politiken gegenüber Drittländern und in den internationalen Organisationen, namentlich in der Welthandelsorganisation, im Hinblick auf den Beitritt schrittweise und so rasch wie möglich auf die Politiken und die Standpunkte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ausrichten müssen, und vertritt die Auffassung, dass dies im kulturellen und audiovisuellen Bereich mit dem Ziel erfolgen sollte, die kulturelle Vielfalt in Europa zu erhalten und zu fördern;
(11) BETONT, dass die bestehenden Foren und Netzwerke im audiovisuellen Bereich für diesen verstärkten Informations- und Erfahrungsaustausch genutzt werden sollten; (12) STELLT FEST, dass die Instrumente zur finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern, wie das Phare-Programm, auch zugunsten des audiovisuellen Sektors herangezogen werden könnten; (13) UNTERSTREICHT die Bedeutung der Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen als einem festen Bestandteil der Heranführungsstrategie und in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Möglichkeiten, die das Media-Programm für die Beitrittsländer bietet, sobald deren Rechtsvorschriften hinlänglich an den Besitzstand im audiovisuellen Sektor angeglichen wurden;
(14) HEBT HERVOR, dass ein intensivierter Informations- und Erfahrungsaustausch auf Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie auch auf andere Fragen von gemeinsamem Interesse im audiovisuellen Bereich gerichtet werden sollte. Ein derartiger Austausch würde unter anderem die Gemeinsame Teilhabe an bewährten Verfahren im Rahmen der nationalen audiovisuellen Politiken zum Ziel haben; (15) BEGRÜSST die Bedeutung, die die Beitrittsländer einem verstärkten Dialog mit der Union und ihren Mitgliedstaaten beimessen; (16) ERSUCHT die Kommission, innerhalb des bestehenden Rechts- und Finanzrahmens und unter Berücksichtigung des Zeitplans für den Erweiterungsprozess i) den Informations- und Erfahrungsaustausch im audiovisuellen Bereich zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu intensivieren und dabei auf den bestehenden Foren und Netzwerken aufzubauen; ii) im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern Fragen zu ermitteln, die Gegenstand eines solchen Austauschs sein sollten; iii) die Zusammenarbeit mit dem Europarat weiter zu entwickeln, um sich die Erfahrungen, über die diese Organisation in diesem Bereich verfügt, zunutze zu machen und um Doppelarbeit zu vermeiden; iv) dem Rat über die durchgeführte Arbeit in geeigneter Weise Bericht zu erstatten;
(17) ERSUCHT die Mitgliedstaaten, i) einen verstärkten Informations- und Erfahrungsaustausch im audiovisuellen Bereich zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu fördern; ii) bei einem intensivierten Informations- und Erfahrungsaustausch im audiovisuellen Sektor mit der Kommission zusammenzuarbeiten. (1) ABl. C 247 vom 23.9.1995, S. 2.