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Entschließung über den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern

CELEX
32001G1009(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2001-10-09
In force since
2001-10-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung über den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern Amtsblatt Nr. C 283 vom 09/10/2001 S. 0001 - 0002 Entschließung über den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern (2001/C 283/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - Eingedenk - der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von der Tagungin Tampere, insbesondere der Nummer 23, - der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von der Tagung in Santa Maria da Feira, - der Gemeinsamen Maßnahmen des Rates vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, insbesondere des Titels II Ziffer i), - des Beschlusses des Rates vom 29.

Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet, - der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. März 2000 betreffend den Sextourismus, insbesondere der Nummer 27, - der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2000 betreffend weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels, insbesondere der Nummern 12 und 18, - der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2000 betreffend die Opfer der Straftaten, insbesondere der Nummer 8, - des Vorschlags der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und zur Bekämpfung der Kinderpornografie, in Erwägung nachstehender Gründe: - Für die Europäische Union stellt die Bekämpfung des Verschwindens und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ein vordringliches Ziel dar. - Die Zivilgesellschaft kann an der Verwirklichung dieses Ziels mitwirken. - Die aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen können den Behörden, die für die Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern zuständig sind, sowie bei der Prävention und Bekämpfung dieses Phänomens nützliche Unterstützung leisten. - Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit zwischen den aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen und den Behörden, die für die Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern zuständig sind, zu fördern. - Das Ausmaß dieser Zusammenarbeit richtet sich nach der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten. - Diese Entschließung gilt unbeachtet des Übereinkommens von Luxemburg vom 20.

Mai 1980 und des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980. Dem Schutz personenbezogener Daten wird gemäß dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung getragen - hat folgende Entschließung angenommen: 1. Diese Entschließung betrifft die Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern. Erfaßt werden folgende Situationen: - Verschwinden und Entführung: - entlaufene Kinder, - von Dritten entführte Kinder, - aus unerklärlichen Gründen verschwundene Kinder; - sexuelle Ausbeutung: - Kinderhandel, -prostitution und -pornografie, - Pädophilenringe im Internet; - nicht organisierter sexueller Missbrauch außerhalb des Familienkreises.

2. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Zivilgesellschaft, insbesondere den aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen, bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern zu fördern. Diese Zusammenarbeit lässt die Verantwortung der zuständigen Behörden für Ermittlungen und Strafverfolgung unberührt. Diese Zusammenarbeit könnte gegebenenfalls folgende Formen annehmen: 2.1 Die Möglichkeit der Zuteilung einer Notrufnummer an die aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen oder die Förderung der Regelungen, nach denen diese Organisationen eine solche Notrufnummer zur Verfügung stellen, wird unter Berücksichtigung der bereits intern vorhandenen Möglichkeiten geprüft.

Diese Nummer ist für die Erfassung von Informationen und Zeugenaussagen in Bezug auf vermisste oder sexuell ausgebeutete Kinder bestimmt; sie wäre gebührenfrei und jederzeit erreichbar. 2.2 Die Unterstützung der aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen bei der Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern wird - sofern dies nicht bereits durch die nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet ist - ermöglicht, beispielsweise - werden Informationen über den Aufenthaltsort vermisster Kindern verbreitet, falls die Behörden dies für sinnvoll halten, - werden den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen freiwillige Helfer für im Rahmen von Fahndungen nach vermissten Kindern organisierte Suchaktionen zur Verfügung gestellt, - wird den Familien vermisster oder sexuell ausgebeuteter Kinder Beistand gewährt, - wird besonderes Fachwissen in Bezug auf vermisste oder sexuell ausgebeutete Kinder bereitgestellt.

2.3 Die Mitgliedstaaten werden ersucht, entsprechend ihren Rechtsvorschriften über die Ermittlung und Strafverfolgung, die gegenseitige Übermittlung zweckdienlicher Informationen für die Fahndungen nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern zwischen den aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen und den zuständigen Behörden auf angemessene Weise zu regeln. Dieser Informationsaustausch sollte mit allen Garantien für die Sicherheit des Systems, die Vertraulichkeit der Daten und die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen. 3. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, sämtliche Daten über vermisste oder sexuell ausgebeutete Kinder zu erfassen, um das Ausmaß des Phänomens zu ermitteln und dessen Entwicklungen zu analysieren sowie die Daten untereinander auszutauschen.

Diese Datenerfassung sollte von den zuständigen Behörden gegebenenfalls mit der Unterstützung der aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen vorgenommen werden. 4. Der Rat ersucht die Kommission, eine Studie erstellen zu lassen über - die Realität und das Ausmaß des Phänomens vermisster oder sexuell ausgebeuteter Kinder, - das Vorhandensein, die Rolle und die Struktur der in den einzelnen Mitgliedstaaten aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen, die die Suche nach vermissten oder sexuell ausgebeuteten Kindern aktiv unterstützen, sowie die Modalitäten für ihr Tätigwerden und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, - die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Tätigwerden dieser Organisationen und insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung vertraulicher Daten durch die zuständigen Behörden an diese Organisationen, den Auswirkungen des Tätigwerdens dieser Organisationen auf das Strafverfahren sowie den Datenschutzbestimmungen.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ihr Fachwissen für die Durchführung dieser Studie zur Verfügung zu stellen. 5. Der Rat ersucht die Kommission, ihm innerhalb eines Jahres nach der Annahme dieser Entschließung Bericht über die Ergebnisse dieser Studie zu erstatten. 6. Unter Zugrundelegung dieser Studie wird der Rat die auf Ebene der Europäischen Union wünschenswerten Maßnahmen ermitteln und die Kommission ersuchen, Folgendes zu prüfen: - die erforderlichen Normen für die optimale Gestaltung des Austauschs - insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten - der Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden und den aus der Zivilgesellschaft hervorgegangenen Organisationen sowie den verschiedenen Organisationen untereinander übermittelt werden, - die erforderlichen Garantien für die Sicherheit dieses Informationsaustauschs, die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten und die Achtung des Schutzes personenbezogener Daten.

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