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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 26. November 2001 über den Verbraucherkredit und die Verschuldung der Verbraucher

CELEX
32001G1220(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2001-11-26
In force since
2001-11-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 26. November 2001 über den Verbraucherkredit und die Verschuldung der Verbraucher Amtsblatt Nr. C 364 vom 20/12/2001 S. 0001 - 0001 Entschließung des Rates vom 26. November 2001 über den Verbraucherkredit und die Verschuldung der Verbraucher (2001/C 364/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. STELLT FEST, dass der über Kredite jeder Art finanzierte Anteil des Verbrauchs ständig ansteigt; 2. STELLT FEST, dass dieses Kreditvolumen sehr viel stärker zunimmt als das BIP und zu dessen Wachstum beiträgt; 3. BESTÄTIGT sein Eintreten für die Verwirklichung eines Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich, unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus;

4. STELLT FEST, dass sowohl diese Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzgeschäfte des Endverbrauchers als auch die Einführung der einheitlichen Währung und die Entwicklung der neuen Technologien auch darauf abzielen und zur Folge haben, dass Anreize für grenzüberschreitende Kreditgeschäfte geschaffen werden; 5. STELLT FEST, dass der Kredit einerseits einer der Motoren des Wirtschaftswachstums und des Wohlstands der Verbraucher ist, andererseits aber auch Risiken für die Kreditgeber und die Gefahr zusätzlicher Kosten und der Zahlungsunfähigkeit für eine steigende Zahl von Verbrauchern beinhaltet;

6. STELLT FEST, dass bereits sehr viele Verbraucher in allen Mitgliedstaaten von Überschuldung betroffen sind und die Tendenz steigend ist; 7. STELLT FEST, dass diese Überschuldung meistens auf die zunehmende Unsicherheit in Bezug auf die Regelmäßigkeit der Einkommen und die Vorhersehbarkeit von Einkommensschwankungen zurückzuführen ist; 8. STELLT FEST, dass eine Überschuldung zwar nicht immer nur durch Kreditschulden zustande kommt, doch zumeist mit Krediten, insbesondere Verbraucherkrediten, zusammenhängt; 9. STELLT FEST, dass die Informationen über Verschuldung und Überschuldung trotz der Arbeiten der Kommission gleichwohl weiterhin unzureichend sind, vor allem da dieses Phänomen nie systematisch untersucht wurde und die Daten - soweit in den Mitgliedstaaten vorhanden - nicht vergleichbar sind, und es keine einheitliche Definition der Überschuldung gibt;

10. STELLT FEST, dass bislang zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezielle Rechtsvorschriften betreffend die kollektive Schuldenregelung für die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Behandlung überschuldeter Verbraucher erlassen haben, während in den anderen Mitgliedstaaten weiterhin die üblichen Beitreibungsverfahren Anwendung finden; 11. STELLT daher FEST, dass die unterschiedliche präventive wie auch soziale, rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der Überschuldung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu beträchtlichen Unterschieden zwischen den europäischen Verbrauchern wie auch den Kreditgebern führen kann;

12. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass in Anbetracht einerseits der Entschlossenheit der Europäischen Gemeinschaft, die grenzüberschreitende Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen und Kredite auszubauen, sowie andererseits des Umsichgreifens von Verschuldung und Überschuldung Überlegungen auf Gemeinschaftsebene ins Auge gefasst werden könnten, die darauf abzielen, das Maßnahmenpaket zur Förderung grenzüberschreitender Kreditgeschäfte um Maßnahmen zu ergänzen, um der Überschuldung während der gesamten Dauer eines einzigen Kreditzyklus vorzubeugen; 13. NIMMT KENNTNIS von der Absicht der Kommission, im Anschluss an ihre Untersuchungen und Anhörungen im Rahmen der Revision der Richtlinie über den Verbraucherkredit eine gewisse Harmonisierung der vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf die Regeln für die Information der Kreditnehmer, die Verantwortung der Kreditgeber, die Entschädigungsleistungen und Kosten bei Nichterfuellung des Vertrags und die Rolle von Kreditvermittlern oder Agenturen vorzuschlagen;

14. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass sich eine etwaige europäische Vorbeugung der Überschuldung auf regelmäßige und zuverlässige statistische wie auch wirtschaftliche, rechtliche und soziologische Informationen stützen können muss, wobei insbesondere die statistischen Erhebungen im Zusammenhang mit den Arbeiten über die Indikatoren für Armut und soziale Ausgrenzung und die Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen herangezogen werden könnten; 15. ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, so rasch wie möglich die Mittel und Maßnahmen zu prüfen, um durch einen Informationsaustausch auf europäischer Ebene, insbesondere über den Umfang der Verschuldung und über bewährte Praktiken die Entwicklung der Verschuldung und Überschuldung der Verbraucher im Binnenmarkt zu verfolgen;

16. ERSUCHT die Kommission, ihre Anstrengungen zur Verwirklichung dieser Ziele fortzusetzen.

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