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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

CELEX
32001L0113
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2001-12-20
In force since
2002-01-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierten Erzeugnisse. Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

Article 2

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel: 1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind. 2. Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden. 3. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. 4. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt … g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Richtlinie 90/496/EWG auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für Zucker erscheint. 5. Die Angaben gemäß Nummer 3 und Nummer 4 Unterabsatz 1 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 6. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.

Article 3

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Article 4

Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG oder der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften dürfen bei der Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.

Article 5

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen: Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft; Anpassungen an den technischen Fortschritt.

Article 6

1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 69/414/EWG eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 7

Die Richtlinie 79/693/EWG wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Article 8

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Vorschriften werden so angewandt, dass die Vermarktung der in Anhang I definierten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 12. Juli 2003 zugelassen ist; die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 12. Juli 2004 verboten ist. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 79/693/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Article 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Article 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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