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Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits

CELEX
32001R2248
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-11-19
In force since
2002-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits Amtsblatt Nr. L 304 vom 21/11/2001 S. 0001 - 0002 Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat arbeitet am Abschluss des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt). (2) Gleichzeitig arbeitet der Rat am Abschluss des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(1) (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt), mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt werden sollen.

(3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen müssen Verfahren festgelegt werden. (4) In den Abkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen für die Berechnung der ermäßigten Zollsätze festgelegt werden. (5) Die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Betracht kommenden Waren, die entsprechenden Volumina (und ihre Erhöhung), die anzuwendenden Zollsätze, die Anwendungszeiträume und die gegebenenfalls geltenden Bedingungen sind bereits in den Abkommen festgelegt.

(6) Die Beschlüsse des Rates oder der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich. (7) Im Interesse der Einfachheit und der rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente ist vorzusehen, dass die Verordnungen über Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Fischereierzeugnisse von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) eingesetzten Ausschusses erlassen werden.

Die Verordnungen über Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für "Baby-beef" sind von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(3) vorgesehenen Ausschusses zu erlassen. (8) Die Zölle sollten vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzbehandlung Wertzölle von 1 % oder weniger oder spezifische Zölle von 1 EUR oder weniger ergeben. (9) Die vorliegende Verordnung sollte ab Inkrafttreten oder Beginn der vorläufigen Anwendung des Interimsabkommens angewendet werden und muss nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten.

(10) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) festgelegt.

Artikel 2 Zugeständnisse für "Baby-beef" Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 erlassen. Artikel 3 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 4 Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und zu Artikel 28 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse, die in Anhang Va der beiden Abkommen aufgeführt sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen. Artikel 5 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 6 Zollsenkungen (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet. (2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger, oder b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 7 Technische Anpassungen Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Präferenzabkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Kroatien ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 bzw. des Artikels 5 Absatz 2 erlassen. Artikel 8 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens oder dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Interimsabkommens. Dieser Tag wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. November 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) Das Interimsabkommen wird in einem Amtsblatt mit Datum vom 14. Dezember 2001 veröffentlicht. (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl.

L 311 vom 12.12.2000, S. 17). (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Relations

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