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Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kroatien

CELEX
32001R2497
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-12-19
In force since
2001-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kroatien Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0027 - 0030 Verordnung (EG) Nr. 2497/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kroatien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung des Rates (EG) Nr.

2248/2001 vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ist dabei, ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden "das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) zu schließen.

(2) Bis zum Abschluss des für die Ratifizierung und für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens notwendigen Verfahrens ist der Rat nun ebenfalls dabei, ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien, im Folgenden "das Interimsabkommen" genannt, zu schließen, das ab 1. Januar 2002 gilt. (3) Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

(4) Die Zollkontingente, die in dem Interimsabkommen und in dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, werden auf unbefristete Zeit jedes Jahr neu eröffnet. Die Kommission sollte die Durchführungsvorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten annehmen. (5) Die Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(3), enthält die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen.

(6) Es ist insbesondere sicherzustellen, dass alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingentsmengen haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muss, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

Aus Zeit- und Effizienzgründen erfolgt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Weg. (7) Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten oder Beginn der vorläufigen Anwendung des Interimsabkommens und wird nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Waren mit Ursprung in Kroatien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß dem Ursprungsprotokoll des Interimsabkommens und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, können im Rahmen der in diesem Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen eingeführt werden.

(2) Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. (3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Einführer der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben, solange die Mengen reichen. (4) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2002 und wird auch nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2001 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. (2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (3) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1. ANHANG Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist.

Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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