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Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2000 — Durchführung der Entschließung des Rates vom 24. Juni 1999 über das Vorgehen bei den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

CELEX
32001Y0111(02)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
2000-12-14
In force since
2000-12-14
Status
In force

Text

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Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2000 — Durchführung der Entschließung des Rates vom 24. Juni 1999 über das Vorgehen bei den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Amtsblatt Nr. C 008 vom 11/01/2001 S. 0004 - 0004 Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2000 Durchführung der Entschließung des Rates vom 24. Juni 1999 über das Vorgehen bei den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (2001/C 8/02) 1. Der Rat begrüßt die wichtige Arbeit, die zur Durchführung der Entschließung des Rates vom 24. Juni 1999(1) über das Vorgehen bei den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geleistet wurde.

Er nimmt die zu diesem Zweck erstellten Dokumente zur Kenntnis: die Leitsätze für die Vorbereitung und Aushandlung von Abkommen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen sowie das Vademekum zu den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. 2. Der Rat unterstreicht den Nutzen dieser Dokumente zur Verdeutlichung der Außenstrategie der Gemeinschaft in Bezug auf alle Arten von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Er ist der Ansicht, dass diese Dokumente entsprechend der gewonnenen Erfahrung ergänzt und angepasst werden müssen, damit ein Beitrag zu Verstärkung der innergemeinschaftlichen Organisation und der Transparenz im Hinblick auf die Vorbereitung, die Aushandlung und das Vorgehen bei den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung geleistet wird.

3. Der Rat unterstreicht die Erwartungen der Gemeinschaftsinstitutionen, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer auf den Gebieten Information und Rechtssicherheit. Er appelliert an die Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Der Rat hebt insbesondere die wesentliche Rolle der Warnmechanismen auf Gemeinschaftsebene hervor, anhand deren die Sicherheit aller auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gewährleistet werden kann, einschließlich der unter die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung fallenden Erzeugnisse, insbesondere im pharmazeutischen Bereich.

4. Der Rat unterstreicht die Bedeutung, die er der Ex-ante- und der Ex-post-Bewertung der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung beimisst, insbesondere durch Konsultation der verschiedenen betroffenen Akteure (zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Unternehmen, Konformitätsbewertungsstellen) und durch eine Analyse der Auswirkung dieser Abkommen auf den Binnenmarkt. 5. Der Rat unterstreicht schließlich, dass darauf geachtet werden muss, dass die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, und zwar insbesondere durch einen Informationsaustausch zwischen den Ausschüssen, die unter die Abkommen über die gegenseitigen Anerkennung fallen, und den für den Binnenmarkt zuständigen Ausschüssen und Gruppen.

(1) ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 2.

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