Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zu den Vorschlägen für Entscheidungen des Rates bezüglich der finanziellen Auswirkungen des Ablaufes der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 2002, insbesondere des vorgeschlagenen Kohle- und Stahl-Forschungsfonds Amtsblatt Nr. C 007 vom 11/01/2001 S. 0002 - 0003 Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zu den Vorschlägen für Entscheidungen des Rates bezüglich der finanziellen Auswirkungen des Ablaufes der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 2002, insbesondere des vorgeschlagenen Kohle- und Stahl-Forschungsfonds (2001/C 7/02) (auf der 353.
Vollsitzung vom 29. November 2000 einstimmig angenommen) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates über Wachstum und Beschäftigung vom 16. Juni 1997(1); unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags - Finanztätigkeiten"(2); unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998(3) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21.
Juni 1999(4) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; unter erneutem Hinweis auf seine anlässlich der 336. Vollsitzung vom 20. Juni 1997 einstimmig angenommene Entschließung zur zukünftigen kooperativen Forschung auf dem Kohle- und Stahlsektor(5); unter erneutem Hinweis auf seine anlässlich der 337. Vollsitzung vom 10. Oktober 1997 einstimmig angenommenen Entschließung zu dem vom Europäischen Rat am 16. Juni 1997 in Amsterdam beschlossenen Forschungsfonds, die auf der 337. Vollsitzung vom 10. Oktober 1997 einstimmig angenommen wurde(6); unter erneutem Hinweis auf seine Entschließung über die Anwendung der Entschließung des Rates vom 20.
Juli 1998 und vom 21. Juni 1999, die auf seiner 351. Vollsitzung vom 30. Juni 2000 einstimmig angenommen wurde(7); legt Wert auf die nachdrückliche Feststellung, dass die Europäische Kommission durch die Annahme der Entwürfe für Entscheidungen des Rates zu den finanziellen Auswirkungen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags(8) wesentlichen Ersuchen des Beratenden Ausschusses Rechnung getragen hat. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um folgende Anliegen: 1. Nachdem die Mitgliedstaaten am 24. Juli 2002 das verbleibende - in Haushaltsvoranschlägen auf 1600 Mio. EUR veranschlagte - EGKS-Vermögen der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben werden, wird das jährliche Einkommen aus dem Vermögen im Verhältnis 27,2 % für Forschung zugunsten des Kohlesektors zu 72,8 % für Forschungen auf dem Stahlsektor in Ergänzung zum Rahmenprogramm aufgeteilt.
2. Diese Einnahme ist zweckgebunden und hat keine Kürzung der finanziellen Unterstützung für die unter das EU-Rahmenprogramm fallende Kohle- und Stahlforschung zur Folge. 3. Die neuen Mitgliedstaaten können einen Anteil am Forschungsfonds erwerben, um die Zukunft ihrer Industrien durch eine intensive Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu sichern. Nach dem Vorbild der vorausgegangenen Beitritte wird diese Teilnahme jedoch von einem finanziellen Beitrag dieser Länder zu dem Fonds abhängig gemacht. 4. Die Verwaltungskosten für die administrative Abwicklung des Forschungsfonds durch die Europäische Kommission gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der EU.
5. Das Vermögen der in Auflösung befindliche EGKS wird von der Kommission unter Wahrung der gebotenen Sicherheit möglichst einkommenswirksam investiert. Die Kommission entspricht dem allgemeinen Erfordernis eines hohen Grades an Transparenz durch die jährliche Veröffentlichung einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz und eines Finanzberichts. 6. Als Fortsetzung des erfolgreichen EGKS-Programms Forschung und technische Entwicklung zugunsten des Kohle- und Stahlsektors wird von 2002 an ein europäisches FTE-Programm aufgelegt, das den Rahmen für eine ständige finanzielle Förderung von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben bilden und die Zusammenarbeit mit und zwischen weiterführenden Bildungseinrichtungen ermöglichen wird.
7. Das FTE-Programm umfasst Produktionsprozesse, Produktbehandlung und Produkteigenschaften sowie Verbesserungen im Umweltschutz und die Arbeitssicherheit im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie. 8. Sowohl die Teilnahme der Industrien an der Bewertung und Auswahl der Forschungsvorhaben als auch das von der EGKS geschaffene Sachverständigen-Netzwerk für Informationsaustausch und Ergebniskontrolle von in der Durchführung befindlichen Projekten sollte beibehalten werden. SCHLUSSFOLGERUNGEN: DER BERATENDE AUSSCHUSS begrüßt ausdrücklich die drei Vorschläge der Kommission für Entscheidungen des Rates vom 6.
Dezember 2000 zu den finanziellen Aspekten des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags. Gleichzeitig fordert der Beratende Ausschuss die Europäische Kommission nachdrücklich auf, nochmals Anstrengungen zu unternehmen und Vorschläge zu den wesentlichen nichtfinanziellen Aspekten (wie z. B. Regeln für staatliche Beihilfen zugunsten beider Sektoren) vorzulegen. (1) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 3. (2) KOM(1997) 506 vom 8.10.1997. (3) ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5. (4) ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1. (5) ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 12. (6) ABl. C 356 vom 22.11.1997, S. 6. (7) ABl. C 209 vom 21.7.2000, S.
2. (8) KOM(2000) 519 endg., KOM(2000) 520 endg. und KOM(2000) 521 endg.