Stellungnahme der Kommission vom 15. Dezember 2000 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Teilabbau des Kernkraftwerks Monts d'Arrée in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 011 vom 13/01/2001 S. 0005 - 0005 Stellungnahme der Kommission vom 15. Dezember 2000 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Teilabbau des Kernkraftwerks Monts d'Arrée in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2001/C 11/04) (Nur der französische Text ist verbindlich) Am 26. April 2000 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Teilabbau des Kernkraftwerks Monts d'Arrée mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und der später von der französischen Regierung mitgeteilten Erläuterungen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Landesgrenze (Kanalinsel Jersey) beträgt 180 km; die nächstgelegenen Mitgliedstaaten sind das Vereinigte Königreich, Irland, Spanien und Belgien in 220, 510, 530 bzw. 540 km Entfernung. b) Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen gasförmiger Stoffe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen werden.
Die fluessigen Abfälle werden in der Abwasseraufbereitungsanlage Saclay (CEA) entsorgt. c) Die festen radioaktiven Abfälle aus den Abbauarbeiten werden bis zur Entsorgung in nationalen Endlagern (CENTRACO, ANDRA und ein nationales Lager für sehr schwachaktive Abfälle, das 2003 verfügbar sein dürfte) am Standort zwischengelagert. Die Sachverständigen empfehlen, dass die Kontrolle der konventionellen Abfälle, die als Vorsichtsmaßnahme zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit durchgeführt wird, so erfolgt, dass gleichzeitig die Einhaltung der Freigabekriterien der Grundnormenrichtlinie (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) gewährleistet ist. d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Teilabbau des Kernkraftwerks Monts d'Arrée im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursacht.