Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2000 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Inbetriebnahme der Flüssigmetall-Entsorgungsanlage (LMDP) und der Abfallannahme-, Prüf-, Charakterisierungs-, und Superverdichtungsanlage (WRACS) am Nuklearstandort Dounreay in Schottland (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag Amtsblatt Nr. C 020 vom 23/01/2001 S. 0004 - 0004 Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2000 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Inbetriebnahme der Flüssigmetall-Entsorgungsanlage (LMDP) und der Abfallannahme-, Prüf-, Charakterisierungs-, und Superverdichtungsanlage (WRACS) am Nuklearstandort Dounreay in Schottland (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag (2001/C 20/03) (nur der englische Text ist verbindlich) Am 8.
Juni 2000 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des EURATOM-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Inbetriebnahme der Flüssigmetall-Entsorgungsanlage (LMDP) und der Abfallannahme-, Prüf-, Charakterisierungs- und Superverdichtungsanlage (WRACS) mitgeteilt. Anhand dieser Angaben sowie späterer Erläuterungen durch die Regierung des Vereinigten Königreichs und nach der Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Dänemark (Färöer-Inseln), beträgt ca.
370 km b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Die festen schwach- und mittelaktiven Abfälle aus dem Betrieb der Anlagen LMDP und WRACS werden vor Ort gelagert. Ein Abtransport der Abfälle vom Standort ist zur Zeit nicht vorgesehen. d) Im Falle nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Inbetriebnahme der Flüssigmetall-Entsorgungsanlage (LMDP) und der Abfallannahme-, Prüf-, Charakterisierungs- und Superverdichtungsanlage (WRACS) im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursacht.