Stellungnahme der Kommission vom 30. Januar 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abänderung am Kernkraftwerk Trillo I in Spanien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 032 vom 05/02/2002 S. 0021 - 0021 Stellungnahme der Kommission vom 30. Januar 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abänderung am Kernkraftwerk Trillo I in Spanien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2002/C 32/10) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Am 10. April 2001 wurden der Europäischen Kommission von der spanischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abänderung am Kernkraftwerk Trillo I mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und der später von der spanischen Regierung mitgeteilten ergänzenden Informationen ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass der Plan die Abänderung eines bestehenden Plans betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben worden ist. Außerdem hat die Kommission berücksichtigt, dass das aus der Abänderung resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Anlage in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die geplante Abänderung erfordert keine Änderung der bestehenden Genehmigungswerte für gasförmige und fluessige Ableitungen. b) Die geplante Abänderung hat keine Folgen in Bezug auf die festen radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb der bestehenden Anlage. c) Die geplante Abänderung hat keine Folgen in Bezug auf die nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans betrachteten Art und Größenordnung.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, gleichgültig in welcher Form, infolge der Abänderung am Kernkraftwerk Trillo I in Spanien im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.