Stellungnahme der Kommission vom 4. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Berkeley im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 086 vom 10/04/2002 S. 0011 - 0011 Stellungnahme der Kommission vom 4. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Berkeley im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2002/C 86/08) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 5. Oktober 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Berkeley mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreich, beträgt ca. 220 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste mittelaktive Abfälle werden am Standort gelagert. Schwachaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert und anschließend zur Entsorgung in Einrichtungen auf britischem Hoheitsgebiet abtransportiert.
Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe, die aus der behördlichen Kontrolle entlassen werden, werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei in allen Fällen die Kriterien der Sicherheitsgrundnormen einzuhalten sind (Richtlinie 96/29/Euratom). d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aus dem Abbau des Kernkraftwerks Berkeley im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.