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Stellungnahme der Kommission vom 22. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uran-Reinigungs- und Rückgewinnungsanlage (IARU) Socatri am Standort Tricastin in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32002A0424(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2002-04-22
In force since
2002-04-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 22. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uran-Reinigungs- und Rückgewinnungsanlage (IARU) Socatri am Standort Tricastin in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 099 vom 24/04/2002 S. 0005 - 0005 Stellungnahme der Kommission vom 22. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uran-Reinigungs- und Rückgewinnungsanlage (IARU) Socatri am Standort Tricastin in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2002/C 99/03) (Nur der französische Text ist verbindlich) Am 23. Oktober 2001 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uran-Reinigungs- und Rückgewinnungsanlage (IARU) Socatri mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben und der später von der französischen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, beträgt rd. 170 km; die anderen nächstgelegenen Mitgliedstaaten sind rd. 250 km (Spanien) bzw. 420 km (Deutschland) entfernt. b) Im Normalbetrieb werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste radioaktive Abfälle aus den Produktionsvorgängen werden an zugelassenen Standorten in Frankreich eingelagert bzw. beseitigt. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall, der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleichgültig in welcher Form aus der Uran-Reinigungs- und Rückgewinnungsanlage (IARU) Socatri am Standort Tricastin im normalen Betrieb oder bei einem Unfall, der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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