Stellungnahme der Kommission vom 30. August 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Schnellreaktors Dounreay der UKAEA im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 208 vom 03/09/2002 S. 0002 - 0003 Stellungnahme der Kommission vom 30. August 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Schnellreaktors Dounreay der UKAEA im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2002/C 208/03) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 4. Februar 2002 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Schnellreaktors Dounreay der UKAEA mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Dänemarks, beträgt ca. 370 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste mittel- und schwachaktive Abfälle werden am Standort gelagert. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, mit denen die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise belastet würde, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Schnellreaktors Dounreay der UKAEA im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.