Stellungnahme der Kommission vom 10. Oktober 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Hunterston A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 249 vom 16/10/2002 S. 0021 - 0021 Stellungnahme der Kommission vom 10. Oktober 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Hunterston A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2002/C 249/15) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 2. Mai 2002 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Hunterston A mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt ca. 140 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste mittelaktive Abfälle werden am Standort gelagert. Schwachaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert und anschließend zur Entsorgung in Einrichtungen im Vereinigten Königreich abtransportiert.
Nichtaktive Feststoffabfälle oder Rückstandsmaterialien, die aus der Kontrolle freigegeben werden, werden der Entsorgung als konventioneller Abfall oder der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zugeführt, wobei in allen Fällen die in der Grundnormenrichtlinie (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschriebenen Kriterien eingehalten werden. d) Im Fall nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Größenordnung wären die Dosen, mit denen die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise belastet würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aus dem Abbau des Kernkraftwerks Hunterston A im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.