Stellungnahme der Kommission vom 26. November 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der MOX-Demonstrationsanlage in Sellafield im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 292 vom 27/11/2002 S. 0007 - 0008 Stellungnahme der Kommission vom 26. November 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der MOX-Demonstrationsanlage in Sellafield im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2002/C 292/05) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 8. Mai 2002 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der MOX-Demonstrationsanlage in Sellafield übermittelt.
Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung zwischen der Anlage und dem nächstgelegenen Punkt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Falle Irlands, beträgt ca. 180 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Mit Plutonium kontaminiertes Material wird am Standort eingelagert. Schwach radioaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert und anschließend zur Entsorgung in Anlagen im Vereinigten Königreich abtransportiert. d) Bei nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, mit der die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten belastet würde, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleichgültig in welcher Form aus dem Betrieb der MOX-Demonstrationsanlage in Sellafield im Vereinigten Königreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.