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2002/55/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein

CELEX
32002D0055
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2002-01-21
In force since
2002-01-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2002/55/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein Amtsblatt Nr. L 028 vom 30/01/2002 S. 0133 - 0133 Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (2002/55/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 999/753/EG(1) entschied der Rat, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits(2) (im Folgenden "TDC-Abkommen" genannt) am 1. Januar 2000 vorläufig in Kraft treten würde. (2) Anhang X des TDC-Abkommens enthält einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, in dem ein jährliches zollfreies Kontingent von 32 Mio. Liter in Flaschen eingeführtem südafrikanischem Wein vorgesehen ist. Dieses Zollkontingent ist in Anhang IV Liste 6 des TDC-Abkommens aufgeführt.

(3) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Südafrika ein Abkommen über den Handel mit Wein ausgehandelt. (4) Das Ergebnis dieser Verhandlungen macht eine Anpassung des im Abkommen genannten Zollkontingents erforderlich. (5) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist daher zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Arias Cañete (1) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1. (2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

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