Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über das Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten des Stahlunternehmens BRE.M.A Warmwalzwerk GmbH & Co. KG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 971) Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2002 S. 0015 - 0018 Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über das Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten des Stahlunternehmens BRE.M.A Warmwalzwerk GmbH & Co. KG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 971) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/81/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), in Verbindung mit Protokoll 14, gestützt auf die Entscheidung Nr.
2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Vorschriften(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland meldete bei der Kommission mit Schreiben vom 18. Januar 2000 gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (Stahlbeihilfekodex) eine Beihilfe zugunsten eines Betriebs der Stahlwerke Bremen GmbH an, der inzwischen ein rechtlich unabhängiges Unternehmen mit dem Namen BRE.M.A Warmwalzwerk GmbH & Co.
KG (nachstehend: Brema) geworden ist. Die Beihilfe belief sich auf 1,214 Mio. DEM (622564 EUR) und entspach 15 % einer Investition von 8,09 Mio. DEM (4,14 Mio. EUR). (2) Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfekodex einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Darin forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung zu dem Beschluss auf. (4) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 31.
Juli 2000. Die UK Steel Association, das begünstigte Unternehmen Brema und SIDMAR, das Mutterunternehmen der Stahlwerke Bremen GmbH, übermittelten ebenfalls Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens. Die Kommission leitete diese Deutschland mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 zu, das mit Schreiben vom 19. Januar 2001 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Brema wurde im Januar 2000 ein rechtlich selbständiges Unternehmen, trennte sich also von der Stahlwerke Bremen GmbH, die ihre Muttergesellschaft wurde und ihrerseits SIDMAR gehört und einen Teil der in Luxemburg ansässigen ARBED-Gruppe bildet.
Brema ist ein EGKS-Stahlunternehmen, das vor allem warmgewalzte Bleche herstellt. Die Produktion seines Warmwalzwerks beläuft sich auf jährlich 3,12 Mio. t. Die Stahlbrammen für den Warmwalzprozess werden in einem Hubbalkenofen erhitzt. Nach Angaben Deutschlands beruht das Steuerungssystem des 27 Jahre alten Ofens auf einer längst überholten Technologie. Deswegen ist eine Modernisierung erforderlich. (6) Die Modernisierung des Ofens setzt eine Investition von 3,91 Mio. DEM (2 Mio. EUR) voraus. Statt sich auf diese notwendige Modernisierung zu beschränken, entschied sich Brema jedoch für einen kompletten Umbau des Steuerungs- und Regelsystems des Hubbalkenofens, der zu Energieeinsparungen führen soll.
Die zusätzlichen Investitionen beliefen sich auf 8,09 Mio. DEM, wodurch die Gesamtinvestitionskosten auf 12 Mio. DEM (6,15 Mio. EUR) anstiegen. Nach Auffassung Deutschlands kommt diese Zusatzinvestition wegen der energieeinsparenden Wirkungen und der Verminderung der CO2-Emissionen für Umweltschutzbeihilfen in Frage. (7) Der Umbau des Steuerungs- und Regelsystems wird zu Energieeinsparungen von insgesamt 6 % bzw. 11,7 Mio. Nm3 Erdgas pro Jahr führen. Die CO2-Emissionen würden um etwa 21000 t/Jahr vermindert. Wird nur die notwendige Modernisierung durchgeführt, würden 3,3 Mio. Nm3 Gas eingespart, und die CO2-Emissionen würden sich um 6000 t/Jahr vermindern.
Der komplette Umbau des Steuerungs- und Regelsystems des Hubbalkenofens, der von der Gesellschaft beschlossen wurde, wird zu zusätzlichen Energieeinsparungen von 8,4 Mio. Nm3 Erdgas und zu einer weiteren Verminderung der CO2-Emissionen um 15000 t/Jahr führen. (8) Die zusätzlichen Energieeinsparungen von 8,4 Mio. Nm3 Erdgas entsprechen direkten Kosteneinsparungen für das Unternehmen von 1,58 Mio. DEM jährlich. Außerdem ist mit anderen indirekten Kosteneinsparungen zu rechnen, die die Investition aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Effizienz, Kapazität und Produktivität des Unternehmens mit sich bringt:
(9) Die größere Prozesseffizienz wird zur Folge haben, dass sich der Personalbedarf um fünf Personen vermindern wird, was zu einer Kostenreduzierung von 432800 DEM jährlich führt. (10) Außerdem wird sich die Kapazität des Walzwerks um 550 t jährlich geringfügig erhöhen, was einem zusätzlichen Erlös von 58000 DEM jährlich gleichkommt. (11) Insgesamt werden also durch die Zusatzinvestition 2,07 Mio. DEM jährlich eingespart. III. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (12) In seiner Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat Deutschland seine bereits während der Voruntersuchung übermittelte Stellungnahme bekräftigt, wonach die Investition beihilfefähig ist, weil das Unternehmen wegen der hohen Anfangskosten eine derartige Investition ohne Beihilfe nicht ins Auge fassen würde.
Die Tatsache, dass die Investition nach vier Jahren zu einer Kapitalrendite führt, ist trotz eines Abschreibungszeitraums von 12,5 Jahren für den Investitionsbeschluss des Unternehmens nicht entscheidend. Die zusätzliche Verbesserung des Umweltschutzes ist erheblich, da sich die CO2-Emissionen durch die zusätzlichen Energieeinsparungen von 8,4 Mio. Nm3 Erdgas jährlich um weitere 15000 t vermindern, wobei die Erstinvestition bereits zu einer Verminderung von 6000 t führt. IV. STELLUNGNAHME DRITTER (13) Der Beihilfeempfänger Brema und sein Mutterunternehmen SIDMAR vertreten dieselbe Auffassung wie Deutschland, was die Beihilfefähigkeit der Investition aus Gründen des Umweltschutzes betrifft.
(14) Der UK Steel Association teilt die Bedenken der Kommission und hält es für wichtig, die Motivation staatlicher Beihilfen zu kontrollieren. Angesichts der jüngsten technologischen Entwicklung wirken sich alle neuen Investitionen indirekt positiv auf die Umwelt aus. Daher besteht die Versuchung, für normale produktionswirksame Investitionen Umweltschutzgründe anzugeben, um in den Genuss staatlicher Beihilfen zu gelangen. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Rechtsgrundlage (15) Brema ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag und unterliegt somit den Vorschriften des Stahlbeihilfekodex.
Die von Deutschland angemeldete Maßnahme stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 des Stahlbeihilfekodex dar. Gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex können Umweltschutzbeihilfen für Stahlunternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) (nachstehend: Gemeinschaftsrahmen) und den Kriterien des Anhangs des Stahlbeihilfekodex im Einklang stehen. (16) Nach dem Gemeinschaftsrahmen (Ziffer 3.2.1) sind Beihilfen, die angeblich Umweltschutzzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, vom Gemeinschaftsrahmen auszuschließen.
Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Außerdem gelten die folgenden Regeln. (17) Beihilfen für Investitionen, mit denen ein deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Ihre Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen (Ziffer 3.2.3. Abschnitt B des Gemeinschaftsrahmens). (18) Beihilfen für Energieeinsparungen werden wie Umweltschutzbeihilfen behandelt, soweit damit ein erheblicher Nutzen für die Umwelt angestrebt und erzielt wird und die Beihilfen unter Berücksichtigung der vom Investor erzielten Kosteneinsparungen notwendig sind (Ziffer 3.2 des Gemeinschaftrahmens).
(19) Nach dem Anhang zum Stahlbeihilfekodex gelten für Beihilfen, mit denen Unternehmen angeregt werden sollen, zu einem erheblich besseren Umweltschutz beizutragen (sowohl bei Fehlen verbindlicher Umweltnormen als auch bei Investitionen zur Verbesserung des Umweltschutzniveaus), folgende Bestimmungen: (20) Die Kommission untersucht die wirtschaftlichen und umweltpolitischen Hintergründe einer Entscheidung, deren Gegenstand der Ersatz bestehender Anlagen oder Ausrüstungen ist. Neuinvestitionen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen oder Ausrüstungen (verbleibende Lebensdauer von weniger als 25 %) auf jeden Fall getätigt worden wären, sind nicht beihilfefähig.
(21) Der Investor muss nachweisen, dass eine klare Entscheidung für höhere Umweltnormen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert, d. h. dass eine kostengünstigere Lösung möglich wäre, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (22) Jeder Vorteil infolge niedrigerer Produktionskosten wird in Abrechnung gestellt. 2. Der vorliegende Fall (23) Gegenstand der Anmeldung Deutschlands sind nicht Beihilfen für Erstinvestitionen, die getätigt werden, um alte Anlagen zu ersetzen. Angemeldet werden lediglich Beihilfen für Mehrinvestitionen, die zu einer Reduzierung des Energieverbrauchs und damit der CO2-Emissionen führen.
Der Fördersatz für diese Investitionen beträgt deshalb nach Ansicht Deutschlands 30 %; Deutschland hat den Zuschuss allerdings auf 15 % begrenzt. (24) Beihilfen für Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen werden genauso wie andere Investitionen zugunsten einer Verbesserung des Umweltschutzes gewürdigt. Aufgrund der dargestellten einschlägigen Vorschriften muss sich die Kommission im vorliegenden Fall vergewissern, dass alle Vorteile in Form investitionsbedingter niedrigerer Produktionskosten von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden. Auf diese Weise werden nur diejenigen Investitionen gefördert, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen.
Zu diesem Zweck müssen die wirtschaftlichen Vorteile berücksichtigt werden, die dem Unternehmen während der Lebensdauer der Ausrüstungen aus der Investition erwachsen. (25) Die Ausrüstungen, die im vorliegenden Fall teilweise ersetzt werden, sind zum Zeitpunkt des Ersatzes mindestens 27 Jahre alt. Man könnte daher annehmen, dass die neuen Ausrüstungen auch dieses Alter erreichen werden. Lässt sich aber die Lebensdauer nicht ohne Weiteres bestimmen, kann die Kommission angesichts der nicht abreißenden technologischen Entwicklung in manchen Fällen die normale Abschreibungsdauer in den Büchern des Unternehmens als Lebensdauer ansetzen.
Sie kann dies tun, wenn die Abschreibungsdauer lang genug ist, um zu gewährleisten, dass alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Unternehmen aus der Investition erwachsen, abgezogen werden. Im vorliegenden Fall beträgt die Abschreibungsdauer 12,5 Jahre. Obwohl die etwaige effektive Lebensdauer mehr als das Doppelte beträgt, kann diese Abschreibungsdauer für den vorerwähnten Zweck als lang genug erachtet werden und von der Kommission als die Lebensdauer der Ausrüstungen angesehen werden. (26) Allerdings kann die Kommission das von Deutschland und den Unternehmen Brema und SIDMAR vorgebrachte Argument, dass die Beihilfe wegen der hohen Investitionskosten notwendig ist, nicht akzeptieren.
Ein solches Kriterium gewährleistet nicht, dass die Vorschriften des Stahlbeihilfekodex und des Gemeinschaftsrahmens eingehalten werden. (27) Nach den von Deutschland übermittelten Angaben entstehen durch die fraglichen Investitionen nicht nur im Bereich des Energieverbrauchs, sondern auch durch Rationalisierung des Produktionsablaufs Einsparungen für das Unternehmen. Diese belaufen sich auf rund 2,07 Mio. DEM jährlich. Aufgrund dieser Einsparungen werden die Mehrinvestitionen von 8,09 Mio. DEM innerhalb von vier Jahren wieder hereingeholt. Obwohl die Investitionen beachtliche positive Auswirkungen auf den Umweltschutz haben, kann die Kommission angesichts der vom Investor erzielten Kosteneinsparungen das Argument der Notwendigkeit der Beihilfe nicht akzeptieren.
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (28) Da jeder Vorteil in Form niedrigerer Produktionskosten abgezogen werden muss und die Einsparungen und hieraus erwachsenden Mehreinnahmen vier Jahre nach der Investition zu einer Rendite führen, sind die angemeldeten Investitionen aufgrund des Stahlbeihlfekodex bzw. des Gemeinschaftsrahmens nicht beihilfefähig. Die von Deutschland notifizierten Beihilfen in Höhe von 1,214 Mio. DEM für eine Investition von 8,09 Mio. DEM sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der BRE.M.A Warmwalzwerk GmbH & Co.
KG in Höhe von 1,214 Mio. DEM (622564 EUR) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. März 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 11. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S.
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