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Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2482)

CELEX
32002D0603
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2002-07-08
In force since
2002-07-08
Status
In force

Text

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Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2482) Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0054 - 0054 Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2482) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/603/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, nach einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. November 2001 hat die Kommission mit der Regierung der Russischen Föderation ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ausgehandelt. (2) In dem Abkommen werden Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen mit der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens(1) ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der für den Handel zuständige Kommissar oder eine Person, die er zu diesem Zweck ernennt, ist ermächtigt, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen. Brüssel, den 8. Juli 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.

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